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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA

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Im 4.1.2<br />

dichte Flanschverbindungen entsprechend <strong>der</strong> Richtlinie VDI 2440 (Ausgabe November 2000) zu<br />

verwenden.<br />

Für Dichtungsauswahl und Auslegung <strong>der</strong> Flanschverbindungen sind Dichtungskennwerte nach<br />

DIN 28090<strong>–</strong>1 (Ausgabe September 1995) o<strong>der</strong> DIN V ENV 1591<strong>–</strong>2 (Ausgabe Oktober 2001)<br />

zugrunde zu legen.<br />

Die Einhaltung einer spezifischen Leckagerate von 10 <strong>–</strong>5 kPa⋅l/(s⋅m) ist durch eine Bauartprüfung<br />

entsprechend Richtlinie VDI 2440 (Ausgabe November 2000) nachzuweisen.<br />

Für bestehende Flanschverbindungen findet Nummer 5.2.6.1 Absatz 2 in Bezug auf den Ersatz<br />

von Dichtungen entsprechende Anwendung. Eine Bestandsaufnahme kann bei bestehenden<br />

Flanschverbindungen entfallen.<br />

5.2.6.4 Absperrorgane<br />

Zur Abdichtung von Spindeldurchführungen von Absperr<strong>–</strong> o<strong>der</strong> Regelorganen, wie Ventile o<strong>der</strong><br />

Schieber, sind<br />

— hochwertig abgedichtete metallische Faltenbälge mit nachgeschalteter Sicherheitsstopfbuchse<br />

o<strong>der</strong><br />

— gleichwertige Dichtsysteme<br />

zu verwenden.<br />

Dichtsysteme sind als gleichwertig anzusehen, wenn im Nachweisverfahren entsprechend<br />

Richtlinie VDI 2440 (Ausgabe November 2000) die temperaturspezifischen Leckageraten<br />

eingehalten werden.<br />

Für bestehende Absperrorgane ist Nummer 5.2.6.1 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.<br />

5.2.6.5 Probenahmestellen<br />

5.2.6.6 Umfüllung<br />

5.2.6.7 Lagerung<br />

Probenahmestellen sind so zu kapseln o<strong>der</strong> mit solchen Absperrorganen zu versehen, dass außer<br />

bei <strong>der</strong> Probenahme keine Emissionen auftreten; bei <strong>der</strong> Probenahme muss <strong>der</strong> Vorlauf entwe<strong>der</strong><br />

<strong>zur</strong>ückgeführt o<strong>der</strong> vollständig aufgefangen werden.<br />

Beim Umfüllen sind vorrangig Maßnahmen <strong>zur</strong> Vermeidung <strong>der</strong> Emissionen zu treffen, z.B.<br />

Gaspendelung in Verbindung mit Untenbefüllung o<strong>der</strong> Unterspiegelbefüllung. Die Absaugung und<br />

Zuführung des Abgases zu einer Abgasreinigungseinrichtung kann zugelassen werden, wenn die<br />

Gaspendelung technisch nicht durchführbar o<strong>der</strong> unverhältnismäßig ist.<br />

Gaspendelsysteme sind so zu betreiben, dass <strong>der</strong> Fluss an organischen Stoffen nur bei Anschluss<br />

des Gaspendelsystems freigegeben wird und dass das Gaspendelsystem und die<br />

angeschlossenen Einrichtungen während des Gaspendelns betriebsmäßig, abgesehen von<br />

sicherheitstechnisch bedingten Freisetzungen, keine Gase in die Atmosphäre abgeben.<br />

Zur Lagerung von flüssigen organischen Stoffen sind Festdachtanks mit Anschluss an eine<br />

Gassammelleitung o<strong>der</strong> mit Anschluss an eine Abgasreinigungseinrichtung zu verwenden.<br />

Abweichend von Satz 1 kann die Lagerung von Rohöl in Lagertanks mit einem Volumen von mehr<br />

als 20 000 m³ auch in Schwimmdachtanks mit wirksamer Randabdichtung o<strong>der</strong> in Festdachtanks<br />

mit innerer Schwimmdecke erfolgen, wenn eine Emissionsmin<strong>der</strong>ung um mindestens<br />

97 vom Hun<strong>der</strong>t gegenüber Festdachtanks ohne innere Schwimmdecke erreicht wird.<br />

Ferner kann abweichend von Satz 1 für flüssige organische Stoffe nach Nummer 5.2.6 Buchstabe<br />

a), die nicht eines <strong>der</strong> in den Buchstaben b) bis d) genannten Merkmale erfüllen und die in<br />

Festdachtanks mit einem Volumen von weniger als 300 m³ gelagert werden, auf einen Anschluss<br />

des Tanks an eine Gassammelleitung o<strong>der</strong> an eine Abgasreinigungseinrichtung verzichtet werden.<br />

Soweit Lagertanks oberirdisch errichtet sind und betrieben werden, ist die Außenwand und das<br />

Dach mit geeigneten Farbanstrichen zu versehen, die dauerhaft einen Gesamtwärme<strong>–</strong><br />

Remissionsgrad von mindestens 70 vom Hun<strong>der</strong>t aufweisen.<br />

32 VSGA 01/2003

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