Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA
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Im 4.1.2<br />
5.4.4.1d.2 Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von Caprolactam<br />
CAPROLAC<strong>TA</strong>M<br />
Die Emissionen an Caprolactam im Abgas dürfen die Massenkonzentration 0,10 g/m³ nicht<br />
überschreiten.<br />
5.4.4.1h Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von Basiskunststoffen<br />
5.4.4.1h.1 Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC)<br />
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN<br />
Trocknerabgas ist möglichst als Verbrennungsluft in Feuerungsanlagen einzusetzen.<br />
RESTMONOMERGEHALT<br />
An <strong>der</strong> Übergangsstelle vom geschlossenen System <strong>zur</strong> Aufbereitung o<strong>der</strong> Trocknung im offenen<br />
System sind die Restgehalte an Vinylchlorid (VC) im Polymerisat so gering wie möglich zu halten;<br />
dabei dürfen als Mindestanfor<strong>der</strong>ung folgende Höchstwerte im Monatsmittel nicht überschritten<br />
werden:<br />
a) Suspensions<strong>–</strong>PVC 80 mg VC je kg PVC,<br />
b) Emulsions<strong>–</strong>PVC und Mikrosuspensions<strong>–</strong>PVC 0,50 g VC je kg PVC.<br />
Die Möglichkeiten, die Restgehalte an Vinylchlorid (VC) durch primärseitige Maßnahmen (z.B.<br />
mehrstufige Entgasung) o<strong>der</strong> durch an<strong>der</strong>e dem Stand <strong>der</strong> Technik entsprechende Maßnahmen<br />
weiter zu vermin<strong>der</strong>n, sind auszuschöpfen.<br />
5.4.4.1h.2 Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von Viskoseprodukten<br />
SCHWEFELWASSERSTOFF UND KOHLENSTOFFDISULFID<br />
Im Gesamtabgas, einschließlich Raumluftabsaugung und Maschinenzusatzabsaugung, dürfen<br />
a) bei <strong>der</strong> Herstellung von textilem Rayon<br />
aa) die Emissionen an Schwefelwasserstoff die Massenkonzentration 50 mg/m³<br />
bb) und die Emissionen an Kohlenstoffdisulfid die Massenkonzentration 0,15 g/m³,<br />
b) bei <strong>der</strong> Herstellung von Kunstdarm und Schwammtuch<br />
aa) die Emissionen an Schwefelwasserstoff die Massenkonzentration 50 mg/m³<br />
bb) und die Emissionen an Kohlenstoffdisulfid die Massenkonzentration 0,40 g/m³<br />
nicht überschreiten. Nummer 2.7 Buchstabe a) bb) findet keine Anwendung.<br />
Die Möglichkeiten, die Emissionen an Schwefelwasserstoff und Kohlenstoffdisulfid durch<br />
Kapselung <strong>der</strong> Maschinen mit Abgaserfassung und Abgasreinigung o<strong>der</strong> durch an<strong>der</strong>e dem Stand<br />
<strong>der</strong> Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermin<strong>der</strong>n, sind auszuschöpfen.<br />
5.4.4.1h.3 Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von Polyurethanschäumen, ausgenommen Anlagen nach Nummer 5.11<br />
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN<br />
Abgase sind möglichst an <strong>der</strong> Entstehungsstelle zu erfassen.<br />
ORGANISCHE STOFFE<br />
Für Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von wärmeisolierenden Polyurethanschäumen, die mit reinen<br />
Kohlenwasserstoffen (z.B. Pentan) als Treibgas betrieben werden, finden die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />
Nummer 5.2.5 keine Anwendung.<br />
5.4.4.1h.4 Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von Polyacrylnitrilfasern<br />
AL<strong>TA</strong>NLAGEN<br />
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN<br />
Bei Altanlagen ist Trocknerabgas möglichst als Verbrennungsluft in Feuerungsanlagen<br />
einzusetzen.<br />
ACRYLNITRIL<br />
Bei Altanlagen dürfen die Emissionen an Acrylnitril im Abgas <strong>der</strong> Trockner als Mindestanfor<strong>der</strong>ung<br />
die Massenkonzentration 15 mg/m³ nicht überschreiten. Die aus den Reaktionskesseln, <strong>der</strong><br />
Intensivausgasung, den Suspensionssammelbehältern und den Waschfiltern stammenden<br />
acrylnitrilhaltigen Abgase sind einer Abgaswäsche o<strong>der</strong> einer Adsorption zuzuführen; die<br />
Emissionen an Acrylnitril im Abgas dürfen als Mindestanfor<strong>der</strong>ung die Massenkonzentration<br />
5 mg/m³ nicht überschreiten.<br />
66 VSGA 01/2003