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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA

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Im 4.1.2<br />

Werden Motoren im bestimmungsgemäßen Betrieb mit Rückstandsölen o<strong>der</strong> vergleichbaren<br />

Treibstoffen betrieben, sind Son<strong>der</strong>regelungen <strong>zur</strong> Begrenzung <strong>der</strong> staubförmigen Emissionen und<br />

<strong>der</strong> Emissionen an Schwefeloxiden zu treffen. Die Möglichkeiten, die staubförmigen Emissionen<br />

durch motorische und an<strong>der</strong>e dem Stand <strong>der</strong> Technik entsprechende Maßnahmen zu vermin<strong>der</strong>n,<br />

sind auszuschöpfen.<br />

STICKSTOFFOXIDE<br />

Nummer 5.2.4 findet keine Anwendung. Bei Prüfständen mit o<strong>der</strong> für Selbstzündungsmotoren, die<br />

mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden, sind die Emissionen durch motorische o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

dem Stand <strong>der</strong> Technik entsprechende Maßnahmen zu begrenzen.<br />

ORGANISCHE STOFFE<br />

Nummer 5.2.5 findet keine Anwendung. Die Emissionen an organischen Stoffen sind durch<br />

motorische o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e dem Stand <strong>der</strong> Technik entsprechende Maßnahmen zu begrenzen.<br />

5.4.10.20 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 10.20:<br />

Anlagen zum Reinigen von Werkzeugen, Vorrichtungen o<strong>der</strong> sonstigen metallischen<br />

Gegenständen durch thermische Verfahren<br />

BEZUGSGRÖßE<br />

Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom<br />

Hun<strong>der</strong>t, ausgenommen bei katalytischen Nachverbrennungseinrichtungen.<br />

ORGANISCHE STOFFE<br />

Nummer 5.2.5 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas den<br />

Massenstrom 0,10 kg/h o<strong>der</strong> die Massenkonzentration 20 mg/m³, angegeben als<br />

Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten dürfen. Die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummer 5.2.5 für die<br />

Emissionen an organischen Stoffen <strong>der</strong> Klassen I und II finden keine Anwendung.<br />

5.4.10.21 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 10.21:<br />

Anlagen <strong>zur</strong> Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen, Straßentankfahrzeugen,<br />

Tankschiffen o<strong>der</strong> Tankcontainern sowie Anlagen <strong>zur</strong> automatischen Reinigung von<br />

Fässern, soweit die Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden<br />

5.4.10.21.1 Anlagen <strong>zur</strong> Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen, Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen<br />

o<strong>der</strong> Tankcontainern<br />

BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN<br />

Die Anlagen sind mit Abgaserfassung und <strong>–</strong>reinigung, Abwassererfassung und <strong>–</strong>behandlung und<br />

ausreichenden Lagerflächen für Abfälle zu errichten und zu betreiben. Zur Abwasserbehandlung<br />

kann auch eine vorhandene geeignete Behandlungsanlage genutzt werden.<br />

Zu den Behandlungsschritten, z.B. Restentleerung, Entgasung, Reinigung, Abgaserfassung und <strong>–</strong><br />

reinigung, Abwassererfassung und <strong>–</strong>reinigung, Abfallerfassung und -zuordnung, sind<br />

stoffgruppenbezogene Betriebsanweisungen festzulegen. Die Behandlungsschritte sind so<br />

auszuführen, dass möglichst geringe Emissionen entstehen. Zur Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Entstehung<br />

von Emissionen sollte bei Stoffen, die bei einer Temperatur von 293,15 K einen Dampfdruck von<br />

10 Pa o<strong>der</strong> mehr aufweisen, vor dem Waschgang mit kalter Waschlösung vorgespült werden.<br />

Nicht zulässig ist eine direkte Behandlung leichtflüchtiger Stoffe mit Dampf o<strong>der</strong> Heißwasser.<br />

ORGANISCHE STOFFE<br />

Die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen<br />

insgesamt den Massenstrom 0,10 kg/h o<strong>der</strong> die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht<br />

überschreiten. Die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummer 5.2.5 für die Emissionen an organischen Stoffen<br />

<strong>der</strong> Klassen I und II finden keine Anwendung.<br />

KREBSERZEUGENDE, ERBGUTVERÄNDERNDE ODER REPRODUKTIONSTOXISCHE<br />

STOFFE<br />

Die Emissionen an organischen Stoffen <strong>der</strong> Nummer 5.2.7.1 dürfen als Mindestanfor<strong>der</strong>ung<br />

insgesamt den Massenstrom 2,5 g/h o<strong>der</strong> die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten.<br />

5.4.10.21.2 Anlagen <strong>zur</strong> automatischen Reinigung von Fässern o<strong>der</strong> vergleichbaren Behältern (z.B.<br />

Tankpaletten) einschließlich zugehöriger Aufarbeitungsanlagen<br />

BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN<br />

94 VSGA 01/2003

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