Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA
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Im 4.1.2<br />
nicht überschreiten.<br />
FLUOR UND SEINE GASFÖRMIGEN ANORGANISCHEN VERBINDUNGEN<br />
Die Emissionen an Fluor und seinen gasförmigen anorganischen Fluorverbindungen, angegeben<br />
als Fluorwasserstoff, dürfen im Abgas<br />
a) <strong>der</strong> Elektrolyseöfen 1 mg/m³<br />
und<br />
b) <strong>der</strong> Elektrolyseöfen einschließlich <strong>der</strong> Abgase, die aus dem Ofenhaus abgeleitet werden, das<br />
Massenverhältnis 0,5 kg je Mg Aluminium<br />
nicht überschreiten.<br />
5.4.3.3.4 Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von Aluminium aus sekundären Rohstoffen<br />
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN<br />
Abgase sind an <strong>der</strong> Entstehungsstelle, z.B. beim Chargieren, Schmelzen, Raffinieren, Legieren<br />
und Gießen, zu erfassen.<br />
Hexachlorethan darf nicht <strong>zur</strong> Schmelzebehandlung verwendet werden.<br />
GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht<br />
überschreiten.<br />
STICKSTOFFOXIDE<br />
Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, im<br />
Abgas von Drehtrommelöfen, die mit Brennstoff<strong>–</strong>Sauerstoff<strong>–</strong>Brennern betrieben werden, dürfen<br />
die Massenkonzentration 0,50 g/m³ nicht überschreiten.<br />
BRENNSTOFFE<br />
Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe dürfen nur flüssige Brennstoffe verwendet werden, die keine<br />
höheren Emissionen an Schwefeloxiden verursachen als Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe<br />
März 1998) mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach <strong>der</strong> 3. BImSchV, in <strong>der</strong><br />
jeweils gültigen Fassung.<br />
5.4.3.4 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 3.4:<br />
Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Raffination von Nichteisenmetallen<br />
5.4.3.4.1 Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Raffination von Nichteisenmetallen,<br />
ausgenommen Aluminium<br />
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN<br />
Abgase sind an <strong>der</strong> Entstehungsstelle, z.B. beim Chargieren, Schmelzen, Raffinieren, Legieren<br />
und Gießen, zu erfassen.<br />
Hexachlorethan darf nicht <strong>zur</strong> Schmelzebehandlung verwendet werden.<br />
GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen den Massenstrom 50 g/h o<strong>der</strong> die<br />
Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten.<br />
S<strong>TA</strong>UBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE<br />
Nummer 5.2.2 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die Emissionen an staubförmigen anorganischen<br />
Stoffen <strong>der</strong> Klasse II im Abgas von Bleiraffinationsanlagen insgesamt die Massenkonzentrationen<br />
1 mg/m³ nicht überschreiten dürfen.<br />
BRENNSTOFFE<br />
Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe dürfen nur flüssige Brennstoffe verwendet werden, die keine<br />
höheren Emissionen an Schwefeloxiden verursachen als Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe<br />
März 1998) mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach <strong>der</strong> 3. BImSchV, in <strong>der</strong><br />
jeweils gültigen Fassung.<br />
DIOXINE UND FURANE<br />
Nummer 5.2.7.2 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass für die Emissionen an Dioxinen und Furanen im<br />
Abgas von Kupferschachtöfen die Massenkonzentration 0,1 ng/m³ anzustreben ist und die<br />
Massenkonzentration 0,4 ng/m³ nicht überschritten werden darf.<br />
62 VSGA 01/2003