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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA

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Im 4.1.2<br />

nicht überschreiten.<br />

FLUOR UND SEINE GASFÖRMIGEN ANORGANISCHEN VERBINDUNGEN<br />

Die Emissionen an Fluor und seinen gasförmigen anorganischen Fluorverbindungen, angegeben<br />

als Fluorwasserstoff, dürfen im Abgas<br />

a) <strong>der</strong> Elektrolyseöfen 1 mg/m³<br />

und<br />

b) <strong>der</strong> Elektrolyseöfen einschließlich <strong>der</strong> Abgase, die aus dem Ofenhaus abgeleitet werden, das<br />

Massenverhältnis 0,5 kg je Mg Aluminium<br />

nicht überschreiten.<br />

5.4.3.3.4 Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von Aluminium aus sekundären Rohstoffen<br />

BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN<br />

Abgase sind an <strong>der</strong> Entstehungsstelle, z.B. beim Chargieren, Schmelzen, Raffinieren, Legieren<br />

und Gießen, zu erfassen.<br />

Hexachlorethan darf nicht <strong>zur</strong> Schmelzebehandlung verwendet werden.<br />

GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />

Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht<br />

überschreiten.<br />

STICKSTOFFOXIDE<br />

Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, im<br />

Abgas von Drehtrommelöfen, die mit Brennstoff<strong>–</strong>Sauerstoff<strong>–</strong>Brennern betrieben werden, dürfen<br />

die Massenkonzentration 0,50 g/m³ nicht überschreiten.<br />

BRENNSTOFFE<br />

Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe dürfen nur flüssige Brennstoffe verwendet werden, die keine<br />

höheren Emissionen an Schwefeloxiden verursachen als Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe<br />

März 1998) mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach <strong>der</strong> 3. BImSchV, in <strong>der</strong><br />

jeweils gültigen Fassung.<br />

5.4.3.4 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 3.4:<br />

Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Raffination von Nichteisenmetallen<br />

5.4.3.4.1 Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Raffination von Nichteisenmetallen,<br />

ausgenommen Aluminium<br />

BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN<br />

Abgase sind an <strong>der</strong> Entstehungsstelle, z.B. beim Chargieren, Schmelzen, Raffinieren, Legieren<br />

und Gießen, zu erfassen.<br />

Hexachlorethan darf nicht <strong>zur</strong> Schmelzebehandlung verwendet werden.<br />

GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />

Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen den Massenstrom 50 g/h o<strong>der</strong> die<br />

Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten.<br />

S<strong>TA</strong>UBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE<br />

Nummer 5.2.2 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die Emissionen an staubförmigen anorganischen<br />

Stoffen <strong>der</strong> Klasse II im Abgas von Bleiraffinationsanlagen insgesamt die Massenkonzentrationen<br />

1 mg/m³ nicht überschreiten dürfen.<br />

BRENNSTOFFE<br />

Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe dürfen nur flüssige Brennstoffe verwendet werden, die keine<br />

höheren Emissionen an Schwefeloxiden verursachen als Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe<br />

März 1998) mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach <strong>der</strong> 3. BImSchV, in <strong>der</strong><br />

jeweils gültigen Fassung.<br />

DIOXINE UND FURANE<br />

Nummer 5.2.7.2 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass für die Emissionen an Dioxinen und Furanen im<br />

Abgas von Kupferschachtöfen die Massenkonzentration 0,1 ng/m³ anzustreben ist und die<br />

Massenkonzentration 0,4 ng/m³ nicht überschritten werden darf.<br />

62 VSGA 01/2003

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