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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA

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Im 4.1.2<br />

a) bei Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März 1998) bei Kesseln mit einem<br />

Einstellwert <strong>der</strong> Sicherheitseinrichtung (z.B. Sicherheitstemperaturbegrenzer,<br />

Sicherheitsdruckventil) gegen Überschreitung<br />

aa) einer Temperatur von weniger als 110 °C o<strong>der</strong> eines Überdrucks von weniger als 0,05 MPa<br />

0,18 g/m³,<br />

bb) einer Temperatur von 110 °C bis 210 °C o<strong>der</strong> eines Überdrucks von 0,05 MPa bis 1,8 MPa<br />

cc) einer Temperatur von mehr als 210 °C o<strong>der</strong> eines Überdrucks von mehr als 1,8 MPa<br />

0,20 g/m³,<br />

0,25 g/m³,<br />

bezogen auf den Referenzwert an organisch gebundenem Stickstoff von 140 mg/kg nach<br />

Anhang B <strong>der</strong> DIN EN 267 (Ausgabe November 1999),<br />

b) bei Einsatz von sonstigen flüssigen Brennstoffen 0,35 g/m³.<br />

Bei Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März 1998) ist <strong>der</strong> organisch<br />

gebundene Stickstoffgehalt des Brennstoffes nach ASTM 4629<strong>–</strong>91 (Ausgabe 1991) zu bestimmen.<br />

Die gemessenen Massenkonzentrationen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben<br />

als Stickstoffdioxid, sind auf den Referenzwert an organisch gebundenem Stickstoff sowie auf die<br />

Bezugsbedingungen 10 g/kg <strong>Luft</strong>feuchte und 20 °C Verbrennungslufttemperatur um<strong>zur</strong>echnen.<br />

SCHWEFELOXIDE<br />

Bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen mit einem höheren Massengehalt an Schwefel als leichtes<br />

Heizöl nach <strong>der</strong> Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff<br />

(3. BImSchV) vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 264), zuletzt geän<strong>der</strong>t am 21. Dezember 2000<br />

(BGBl. I S. 1956), in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung, dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und<br />

Schwefeltrioxid im Abgas die Massenkonzentration 0,85 g/m³, angegeben als Schwefeldioxid,<br />

nicht überschreiten.<br />

Abweichend von Satz 1 dürfen bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 5 MW<br />

an<strong>der</strong>e flüssige Brennstoffe als Heizöle mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl<br />

nach <strong>der</strong> 3. BImSchV, in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung, nur eingesetzt werden, wenn sichergestellt<br />

wird (z.B. durch den Schwefelgehalt im Brennstoff o<strong>der</strong> durch Entschwefelungseinrichtungen),<br />

dass keine höheren Emissionen an Schwefeloxiden als bei Einsatz von leichtem Heizöl mit einem<br />

Massengehalt an Schwefel nach <strong>der</strong> 3. BImSchV, in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung, entstehen.<br />

EINZELMESSUNGEN<br />

Bei Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März 1998), die den zulässigen<br />

Massengehalt an Schwefel <strong>der</strong> 3. BImSchV, in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung, für leichtes Heizöl<br />

nicht überschreiten, von Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen o<strong>der</strong><br />

Pflanzenölmethylestern findet Nummer 5.3.2.1 für Gesamtstaub und Schwefeloxide keine<br />

Anwendung.<br />

KONTINUIERLICHE MESSUNGEN<br />

Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 MW o<strong>der</strong> mehr für den Einsatz von<br />

Heizölen nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März 1998), von Methanol, Ethanol, naturbelassenen<br />

Pflanzenölen o<strong>der</strong> Pflanzenölmethylestern, die Bestandteil einer gemeinsamen Anlage mit einer<br />

Feuerungswärmeleistung von 20 MW o<strong>der</strong> mehr sind, sollen mit Messeinrichtungen ausgerüstet<br />

werden, die die Rußzahl nach DIN 51402 Teil 1 (Ausgabe Oktober 1986) und die<br />

Massenkonzentration <strong>der</strong> Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas kontinuierlich ermitteln.<br />

Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW o<strong>der</strong> mehr für den Einsatz von<br />

Methanol o<strong>der</strong> Ethanol sollen mit einer Messeinrichtung ausgerüstet werden, die die<br />

Massenkonzentration <strong>der</strong> Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas kontinuierlich ermittelt.<br />

Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 MW für den Einsatz von<br />

Heizölen, ausgenommen Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März 1998), o<strong>der</strong> emulgiertem<br />

Naturbitumen sollen mit einer Messeinrichtung ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration<br />

an staubförmigen Emissionen qualitativ kontinuierlich ermittelt; Einzelfeuerungen mit einer<br />

Feuerungswärmeleistung von 20 MW o<strong>der</strong> mehr sollen mit Messeinrichtungen ausgerüstet<br />

werden, die die Massenkonzentrationen <strong>der</strong> Emissionen an Staub und an Kohlenmonoxid im<br />

Abgas kontinuierlich ermitteln.<br />

VSGA 01/2003 43

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