Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA
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Im 4.1.2<br />
a) bei Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März 1998) bei Kesseln mit einem<br />
Einstellwert <strong>der</strong> Sicherheitseinrichtung (z.B. Sicherheitstemperaturbegrenzer,<br />
Sicherheitsdruckventil) gegen Überschreitung<br />
aa) einer Temperatur von weniger als 110 °C o<strong>der</strong> eines Überdrucks von weniger als 0,05 MPa<br />
0,18 g/m³,<br />
bb) einer Temperatur von 110 °C bis 210 °C o<strong>der</strong> eines Überdrucks von 0,05 MPa bis 1,8 MPa<br />
cc) einer Temperatur von mehr als 210 °C o<strong>der</strong> eines Überdrucks von mehr als 1,8 MPa<br />
0,20 g/m³,<br />
0,25 g/m³,<br />
bezogen auf den Referenzwert an organisch gebundenem Stickstoff von 140 mg/kg nach<br />
Anhang B <strong>der</strong> DIN EN 267 (Ausgabe November 1999),<br />
b) bei Einsatz von sonstigen flüssigen Brennstoffen 0,35 g/m³.<br />
Bei Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März 1998) ist <strong>der</strong> organisch<br />
gebundene Stickstoffgehalt des Brennstoffes nach ASTM 4629<strong>–</strong>91 (Ausgabe 1991) zu bestimmen.<br />
Die gemessenen Massenkonzentrationen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben<br />
als Stickstoffdioxid, sind auf den Referenzwert an organisch gebundenem Stickstoff sowie auf die<br />
Bezugsbedingungen 10 g/kg <strong>Luft</strong>feuchte und 20 °C Verbrennungslufttemperatur um<strong>zur</strong>echnen.<br />
SCHWEFELOXIDE<br />
Bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen mit einem höheren Massengehalt an Schwefel als leichtes<br />
Heizöl nach <strong>der</strong> Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff<br />
(3. BImSchV) vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 264), zuletzt geän<strong>der</strong>t am 21. Dezember 2000<br />
(BGBl. I S. 1956), in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung, dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und<br />
Schwefeltrioxid im Abgas die Massenkonzentration 0,85 g/m³, angegeben als Schwefeldioxid,<br />
nicht überschreiten.<br />
Abweichend von Satz 1 dürfen bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 5 MW<br />
an<strong>der</strong>e flüssige Brennstoffe als Heizöle mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl<br />
nach <strong>der</strong> 3. BImSchV, in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung, nur eingesetzt werden, wenn sichergestellt<br />
wird (z.B. durch den Schwefelgehalt im Brennstoff o<strong>der</strong> durch Entschwefelungseinrichtungen),<br />
dass keine höheren Emissionen an Schwefeloxiden als bei Einsatz von leichtem Heizöl mit einem<br />
Massengehalt an Schwefel nach <strong>der</strong> 3. BImSchV, in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung, entstehen.<br />
EINZELMESSUNGEN<br />
Bei Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März 1998), die den zulässigen<br />
Massengehalt an Schwefel <strong>der</strong> 3. BImSchV, in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung, für leichtes Heizöl<br />
nicht überschreiten, von Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen o<strong>der</strong><br />
Pflanzenölmethylestern findet Nummer 5.3.2.1 für Gesamtstaub und Schwefeloxide keine<br />
Anwendung.<br />
KONTINUIERLICHE MESSUNGEN<br />
Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 MW o<strong>der</strong> mehr für den Einsatz von<br />
Heizölen nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März 1998), von Methanol, Ethanol, naturbelassenen<br />
Pflanzenölen o<strong>der</strong> Pflanzenölmethylestern, die Bestandteil einer gemeinsamen Anlage mit einer<br />
Feuerungswärmeleistung von 20 MW o<strong>der</strong> mehr sind, sollen mit Messeinrichtungen ausgerüstet<br />
werden, die die Rußzahl nach DIN 51402 Teil 1 (Ausgabe Oktober 1986) und die<br />
Massenkonzentration <strong>der</strong> Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas kontinuierlich ermitteln.<br />
Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW o<strong>der</strong> mehr für den Einsatz von<br />
Methanol o<strong>der</strong> Ethanol sollen mit einer Messeinrichtung ausgerüstet werden, die die<br />
Massenkonzentration <strong>der</strong> Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas kontinuierlich ermittelt.<br />
Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 MW für den Einsatz von<br />
Heizölen, ausgenommen Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März 1998), o<strong>der</strong> emulgiertem<br />
Naturbitumen sollen mit einer Messeinrichtung ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration<br />
an staubförmigen Emissionen qualitativ kontinuierlich ermittelt; Einzelfeuerungen mit einer<br />
Feuerungswärmeleistung von 20 MW o<strong>der</strong> mehr sollen mit Messeinrichtungen ausgerüstet<br />
werden, die die Massenkonzentrationen <strong>der</strong> Emissionen an Staub und an Kohlenmonoxid im<br />
Abgas kontinuierlich ermitteln.<br />
VSGA 01/2003 43