Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA
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ORGANISCHE STOFFE<br />
Im 4.1.2<br />
Die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummer 5.2.5 finden keine Anwendung. Für organische Stoffe darf ein<br />
Emissionsmin<strong>der</strong>ungsgrad von 99,9 vom Hun<strong>der</strong>t, bezogen auf Gesamtkohlenstoff, nicht<br />
unterschritten o<strong>der</strong> die Massenkonzentration 20 mg/m³, bezogen auf Gesamtkohlenstoff, nicht<br />
überschritten werden; davon abweichend darf bei Fackeln <strong>zur</strong> Verbrennung von Gasen aus<br />
Betriebsstörungen und Sicherheitsventilen ein Emissionsmin<strong>der</strong>ungsgrad von 99 vom Hun<strong>der</strong>t,<br />
bezogen auf Gesamtkohlenstoff, nicht unterschritten werden.<br />
MESSUNGEN<br />
Zur Überwachung <strong>der</strong> Ausbrandtemperatur sollen die Anlagen mit Messeinrichtungen ausgerüstet<br />
werden, die an geeigneter Stelle im Verbrennungsraum die Temperatur kontinuierlich ermitteln<br />
und aufzeichnen; sofern dies nicht möglich ist, ist <strong>der</strong> zuständigen Behörde in geeigneter Weise<br />
die Einhaltung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen für den Ausbrand nachzuweisen. Die Einhaltung des<br />
Emissionsmin<strong>der</strong>ungsgrades für organische Stoffe ist <strong>der</strong> zuständigen Behörde nachzuweisen;<br />
dazu sind Son<strong>der</strong>regelungen zu treffen.<br />
5.4.8.1b Anlagen <strong>der</strong> Nummer 8.1b:<br />
Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl o<strong>der</strong> Deponiegas<br />
5.4.8.1b.1 Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Deponiegas<br />
Bei Einsatz von Deponiegas finden die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummer 5.4.1.4 für Biogas o<strong>der</strong><br />
Klärgas Anwendung; abweichend davon dürfen die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas die<br />
Massenkonzentration 0,65 g/m³ und die Emissionen an Stickstoffoxiden im Abgas die<br />
Massenkonzentration 0,50 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Bei Einsatz<br />
von Deponiegas sind die Möglichkeiten, die Emissionen an Kohlenmonoxid durch motorische und<br />
an<strong>der</strong>e dem Stand <strong>der</strong> Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermin<strong>der</strong>n, auszuschöpfen.<br />
5.4.8.2 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 8.2:<br />
Anlagen <strong>zur</strong> Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme o<strong>der</strong> erhitztem<br />
Abgas durch den Einsatz von<br />
a) gestrichenem, lackiertem o<strong>der</strong> beschichtetem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit<br />
keine Holzschutzmittel aufgetragen o<strong>der</strong> infolge einer Behandlung enthalten sind o<strong>der</strong><br />
Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen,<br />
b) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten o<strong>der</strong> sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden<br />
Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen o<strong>der</strong> infolge einer Behandlung enthalten<br />
sind o<strong>der</strong> Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen,<br />
mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW<br />
Die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummer 5.4.1.2.1 für den Einsatz von naturbelassenem Holz,<br />
einschließlich <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen für Altanlagen, finden mit folgenden Abweichungen Anwendung:<br />
GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung<br />
von weniger als 2,5 MW die Massenkonzentration 50 mg/m³ nicht überschreiten.<br />
STICKSTOFFOXIDE<br />
Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen die<br />
Massenkonzentration 0,40 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.<br />
AL<strong>TA</strong>NLAGEN<br />
STICKSTOFFOXIDE<br />
Bei Altanlagen dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas die<br />
Massenkonzentration 0,50 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.<br />
VSGA 01/2003 85