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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA

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Im 4.1.2<br />

— Substitution von krebserzeugenden, erbgutverän<strong>der</strong>nden o<strong>der</strong> reproduktionstoxischen<br />

Einsatzstoffen,<br />

— Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Abgasmenge, z.B. durch Anwendung <strong>der</strong> Umluftführung, unter<br />

Berücksichtigung arbeitsschutzrechtlicher Anfor<strong>der</strong>ungen,<br />

— Einsparung von Energie und Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Emissionen an klimawirksamen Gasen, z.B.<br />

durch energetische Optimierung bei Planung, Errichtung und Betrieb <strong>der</strong> Anlagen,<br />

anlageninterne Energieverwertung, Anwendung von Wärmedämmungsmaßnahmen,<br />

— Vermeidung o<strong>der</strong> Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Emissionen von Stoffen, die zu einem Abbau <strong>der</strong><br />

Ozonschicht führen, ergänzend zu den in <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des<br />

Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 (ABl. L 244/1 vom<br />

29. September 2000) genannten Maßnahmen, z.B. durch Substitution dieser Stoffe, durch<br />

Einhausen von Anlagen, Kapseln von Anlageteilen, Erzeugen eines Unterdrucks im<br />

gekapselten Raum und Verhin<strong>der</strong>ung von Undichtigkeiten <strong>der</strong> Anlagen, durch Erfassung <strong>der</strong><br />

Stoffe bei <strong>der</strong> Abfallbehandlung, durch Anwendung optimierter Abgasreinigungstechniken und<br />

durch ordnungsgemäße Entsorgung <strong>der</strong> rückgewonnenen Stoffe sowie <strong>der</strong> Abfälle,<br />

— Optimierung von An<strong>–</strong> und Abfahrvorgängen und sonstigen beson<strong>der</strong>en Betriebszuständen,<br />

— die Anfor<strong>der</strong>ungen des Tierschutzes und <strong>der</strong> physiologischen Gegebenheiten beim Tier.<br />

Wenn Stoffe nach Nummer 5.2.2 Klasse I o<strong>der</strong> II, Nummer 5.2.4 Klasse I o<strong>der</strong> II, Nummer 5.2.5<br />

Klasse I o<strong>der</strong> Nummer 5.2.7 emittiert werden können, sollen die Einsatzstoffe (Roh<strong>–</strong> und<br />

Hilfsstoffe) möglichst so gewählt werden, dass nur geringe Emissionen entstehen.<br />

Verfahrenskreisläufe, die durch Anreicherung zu erhöhten Emissionen an Stoffen nach Nummer<br />

5.2.2 Klasse I o<strong>der</strong> II o<strong>der</strong> nach Nummer 5.2.7 führen können, sind durch technische o<strong>der</strong><br />

betriebliche Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Soweit diese Verfahrenskreisläufe betriebsnotwendig<br />

sind, z.B. bei <strong>der</strong> Aufarbeitung von Produktionsrückständen <strong>zur</strong> Rückgewinnung von<br />

Metallen, müssen Maßnahmen <strong>zur</strong> Vermeidung erhöhter Emissionen getroffen werden, z.B. durch<br />

gezielte Stoffausschleusung o<strong>der</strong> den Einbau beson<strong>der</strong>s wirksamer Abgasreinigungseinrichtungen.<br />

Betriebsvorgänge, die mit Abschaltungen o<strong>der</strong> Umgehungen <strong>der</strong> Abgasreinigungseinrichtungen<br />

verbunden sind, müssen im Hinblick auf geringe Emissionen ausgelegt und betrieben sowie durch<br />

Aufzeichnung geeigneter Prozessgrößen beson<strong>der</strong>s überwacht werden. Für den Ausfall von<br />

Einrichtungen <strong>zur</strong> Emissionsmin<strong>der</strong>ung sind Maßnahmen vorzusehen, um die Emissionen<br />

unverzüglich so weit wie möglich und unter Beachtung des Grundsatzes <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit<br />

zu vermin<strong>der</strong>n.<br />

5.2 Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>zur</strong> Emissionsbegrenzung<br />

5.2.1 Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub<br />

Die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen<br />

den Massenstrom 0,20 kg/h<br />

o<strong>der</strong><br />

die Massenkonzentration 20 mg/m³<br />

nicht überschreiten. Auch bei Einhaltung o<strong>der</strong> Unterschreitung eines Massenstroms von 0,20 kg/h<br />

darf im Abgas die Massenkonzentration 0,15 g/m³ nicht überschritten werden.<br />

Auf Nummer 5.2.5 Absatz 3 wird hingewiesen.<br />

5.2.2 Staubförmige anorganische Stoffe<br />

Die nachstehend genannten staubförmigen anorganischen Stoffe dürfen, auch beim<br />

Vorhandensein mehrerer Stoffe <strong>der</strong>selben Klasse, insgesamt folgende Massenkonzentrationen<br />

o<strong>der</strong> Massenströme im Abgas nicht überschreiten; davon abweichend gelten für Stoffe <strong>der</strong><br />

Klasse I die Anfor<strong>der</strong>ungen jeweils für den Einzelstoff:<br />

Klasse I<br />

— Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg<br />

— Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Tl<br />

jeweils den Massenstrom 0,25 g/h<br />

o<strong>der</strong><br />

24 VSGA 01/2003

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