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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA

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Im 4.1.2<br />

Die Aufstallung, die Schlachtstraßen, die Einrichtungen <strong>zur</strong> Aufarbeitung <strong>der</strong> Nebenprodukte<br />

und <strong>der</strong> Abfälle sind grundsätzlich in geschlossenen Räumen vorzusehen. Offene<br />

Zwischenlagerungen sind zu vermeiden.<br />

b) Leckblut von Rin<strong>der</strong>n und Schweinen ist bei Temperaturen von weniger als 10 °C zu lagern.<br />

Das Koagulieren des Blutes ist durch Umpumpen zu verhin<strong>der</strong>n. Für die Bluttankentleerung ist<br />

das Gaspendelverfahren anzuwenden. Der Bluttank ist regelmäßig zu reinigen.<br />

c) Schlachtabfälle und Schlachtnebenprodukte sind in geschlossenen Behältern o<strong>der</strong> Räumen zu<br />

lagern. Die Temperatur <strong>der</strong> Schlachtabfälle und Schlachtnebenprodukte soll weniger als 10 °C<br />

betragen o<strong>der</strong> diese sind grundsätzlich in Räumen mit einer Raumtemperatur von weniger als<br />

5 °C zu lagern o<strong>der</strong> täglich abzufahren. Ihr Umfüllen zum Abtransport <strong>zur</strong><br />

Tierkörperbeseitigungsanlage muss in abgedeckte Behälter erfolgen.<br />

d) Abgase aus Produktionsanlagen, Einrichtungen <strong>zur</strong> Aufarbeitung und Lagerung von<br />

Schlachtnebenprodukten o<strong>der</strong> Abfällen sind zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung<br />

zuzuführen o<strong>der</strong> es sind gleichwertige Maßnahmen <strong>zur</strong> Emissionsmin<strong>der</strong>ung anzuwenden.<br />

Für Anlagen zum Schlachten von Geflügel sowie zum Schlachten sonstiger Tiere von mehr als 10<br />

Mg Lebendgewicht je Tag sind zusätzlich folgende Anfor<strong>der</strong>ungen anzuwenden:<br />

e) Unmittelbar nach dem Leeren <strong>der</strong> Fahrzeuge ist das darin liegende Stroh zusammen mit dem<br />

Kot auf <strong>der</strong> Dunglage zu lagern. Die Lieferfahrzeuge sind an einem festen, nahe an <strong>der</strong><br />

Dunglage befindlichen Waschplatz mit Druckwassergeräten zu reinigen. Boxen sind sofort<br />

nach <strong>der</strong> Leerung auszuschieben und sauber zu spritzen. Es sind Einrichtungen vorzusehen,<br />

um Schweine bei <strong>der</strong> Aufstallung mit Wasser berieseln zu können.<br />

f) Die Verdrängungsluft beim Befüllen <strong>der</strong> Bluttanks ist zu erfassen und einer<br />

Abgasreinigungseinrichtung (z.B. Aktivkohlefilter) zuzuführen.<br />

g) Flämmöfen bei <strong>der</strong> Schweineschlachtung sind so auszulegen, dass die Verweilzeit <strong>der</strong> Abgase<br />

in <strong>der</strong> Reaktionszone möglichst 1 Sekunde, mindestens aber 0,5 Sekunden beträgt. Die<br />

Temperatur in <strong>der</strong> Reaktionszone soll zwischen 600 °C und 700 °C liegen. Durch sorgfältige<br />

Einstellung des Gas<strong>–</strong><strong>Luft</strong><strong>–</strong>Gemisches ist ein geruchsarmer Betrieb <strong>der</strong> Flämmöfen zu<br />

gewährleisten. Flämmöfen dürfen nur mit Erdgas betrieben werden.<br />

h) Ergänzend zu Buchstabe c) soll die Temperatur <strong>der</strong> Schlachtabfälle und<br />

Schlachtnebenprodukte weniger als 10 °C betragen o<strong>der</strong> diese sind grundsätzlich in Räumen<br />

mit einer Raumtemperatur von weniger als 5 °C zu lagern; Schlachtabfälle und Schlachtnebenprodukte<br />

sind am Schlachttag <strong>zur</strong> Tierkörperbeseitigungsanlage o<strong>der</strong> zu einer an<strong>der</strong>en<br />

dafür zugelassenen Anlage zu transportieren.<br />

5.4.7.3/4 Anlagen <strong>der</strong> Nummern 7.3 und 7.4:<br />

5.4.7.3.1 Anlagen <strong>zur</strong> Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen o<strong>der</strong> zum Schmelzen von<br />

tierischen Fetten<br />

5.4.7.4.1 Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von Fleisch<strong>–</strong> o<strong>der</strong> Gemüsekonserven o<strong>der</strong> Anlagen <strong>zur</strong> fabrikmäßigen<br />

Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen <strong>der</strong> Bestandteile tierischer Herkunft<br />

BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN<br />

Folgende bauliche und betriebliche Maßnahmen sind anzuwenden:<br />

a) Bei Anlagen <strong>zur</strong> Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen o<strong>der</strong> zum Schmelzen<br />

von tierischen Fetten soll als Prozesstechnik vorzugsweise das Trockenschmelzverfahren<br />

eingesetzt werden.<br />

b) Entladungen sind grundsätzlich bei geschlossenen Hallentoren vorzunehmen. Prozessanlagen,<br />

einschließlich <strong>der</strong> Lager, sind in geschlossenen Räumen unterzubringen.<br />

c) Abgase <strong>der</strong> Prozessanlagen sowie <strong>der</strong> Lager sind zu erfassen; Abgase mit geruchsintensiven<br />

Stoffen sind einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen o<strong>der</strong> es sind gleichwertige<br />

Maßnahmen <strong>zur</strong> Emissionsmin<strong>der</strong>ung anzuwenden.<br />

d) Roh<strong>–</strong> und Zwischenprodukte sind in geschlossenen Behältern o<strong>der</strong> Räumen und bei<br />

Temperaturen von weniger als 10 ºC zu lagern. Offene Zwischenlagerungen sind zu<br />

vermeiden.<br />

VSGA 01/2003 79

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