Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA
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Im 4.1.2<br />
Tabelle 5: Irrelevante Zusatzbelastungswerte für Immissionswerte zum Schutz vor<br />
erheblichen Nachteilen<br />
Stoff/Stoffgruppe Zusatzbelastung<br />
Fluorwasserstoff und gasförmige anorganische<br />
Fluorverbindungen, angegeben als Fluor<br />
Schwefeldioxid 2<br />
Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid 3<br />
µg/m 3<br />
4.5 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schadstoffdepositionen<br />
4.5.1 Immissionswerte für Schadstoffdepositionen<br />
Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Deposition luftverunreinigen<strong>der</strong> Stoffe,<br />
einschließlich <strong>der</strong> Schutz vor schädlichen Bodenverän<strong>der</strong>ungen, ist sichergestellt,<br />
soweit<br />
a) die nach Nummer 4.7 ermittelte Gesamtbelastung an keinem Beurteilungspunkt die in Tabelle<br />
6 bezeichneten Immissionswerte überschreitet und<br />
b) keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass an einem Beurteilungspunkt die<br />
maßgebenden Prüf<strong>–</strong> und Maßnahmenwerte nach Anhang 2 <strong>der</strong> Bundes<strong>–</strong>Bodenschutz<strong>–</strong> und<br />
Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) auf Grund von <strong>Luft</strong>verunreinigungen<br />
überschritten sind.<br />
Tabelle 6: Immissionswerte für Schadstoffdepositionen<br />
14 VSGA 01/2003<br />
0,04<br />
Stoff/Stoffgruppe Deposition<br />
Arsen und seine anorganischen Verbindungen,<br />
angegeben als Arsen<br />
Blei und seine anorganischen Verbindungen,<br />
angegeben als Blei<br />
Cadmium und seine anorganischen Verbindungen,<br />
angegeben als Cadmium<br />
Nickel und seine anorganischen Verbindungen,<br />
angegeben als Nickel<br />
Quecksilber und seine anorganischen Verbindungen,<br />
angegeben als Quecksilber<br />
Thallium und seine anorganischen Verbindungen,<br />
angegeben als Thallium<br />
µg/(m 2 ⋅ d)<br />
Mittelungszeitraum<br />
4 Jahr<br />
100 Jahr<br />
2 Jahr<br />
15 Jahr<br />
1 Jahr<br />
2 Jahr<br />
4.5.2 Genehmigung bei Überschreitung <strong>der</strong> Immissionswerte für Schadstoffdepositionen o<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> Prüf<strong>–</strong> und Maßnahmenwerte<br />
Überschreitet die nach Nummer 4.7 ermittelte Gesamtbelastung für einen <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Tabelle 6<br />
genannten luftverunreinigenden Stoffe an einem Beurteilungspunkt einen Immissionswert o<strong>der</strong><br />
sind die in Nummer 4.5.1 genannten Prüf<strong>–</strong> und Maßnahmenwerte überschritten, darf die<br />
Genehmigung wegen dieser Überschreitung nicht versagt werden, wenn hinsichtlich des jeweiligen<br />
Schadstoffes