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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA

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Im 4.1.2<br />

Tabelle 5: Irrelevante Zusatzbelastungswerte für Immissionswerte zum Schutz vor<br />

erheblichen Nachteilen<br />

Stoff/Stoffgruppe Zusatzbelastung<br />

Fluorwasserstoff und gasförmige anorganische<br />

Fluorverbindungen, angegeben als Fluor<br />

Schwefeldioxid 2<br />

Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid 3<br />

µg/m 3<br />

4.5 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schadstoffdepositionen<br />

4.5.1 Immissionswerte für Schadstoffdepositionen<br />

Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Deposition luftverunreinigen<strong>der</strong> Stoffe,<br />

einschließlich <strong>der</strong> Schutz vor schädlichen Bodenverän<strong>der</strong>ungen, ist sichergestellt,<br />

soweit<br />

a) die nach Nummer 4.7 ermittelte Gesamtbelastung an keinem Beurteilungspunkt die in Tabelle<br />

6 bezeichneten Immissionswerte überschreitet und<br />

b) keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass an einem Beurteilungspunkt die<br />

maßgebenden Prüf<strong>–</strong> und Maßnahmenwerte nach Anhang 2 <strong>der</strong> Bundes<strong>–</strong>Bodenschutz<strong>–</strong> und<br />

Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) auf Grund von <strong>Luft</strong>verunreinigungen<br />

überschritten sind.<br />

Tabelle 6: Immissionswerte für Schadstoffdepositionen<br />

14 VSGA 01/2003<br />

0,04<br />

Stoff/Stoffgruppe Deposition<br />

Arsen und seine anorganischen Verbindungen,<br />

angegeben als Arsen<br />

Blei und seine anorganischen Verbindungen,<br />

angegeben als Blei<br />

Cadmium und seine anorganischen Verbindungen,<br />

angegeben als Cadmium<br />

Nickel und seine anorganischen Verbindungen,<br />

angegeben als Nickel<br />

Quecksilber und seine anorganischen Verbindungen,<br />

angegeben als Quecksilber<br />

Thallium und seine anorganischen Verbindungen,<br />

angegeben als Thallium<br />

µg/(m 2 ⋅ d)<br />

Mittelungszeitraum<br />

4 Jahr<br />

100 Jahr<br />

2 Jahr<br />

15 Jahr<br />

1 Jahr<br />

2 Jahr<br />

4.5.2 Genehmigung bei Überschreitung <strong>der</strong> Immissionswerte für Schadstoffdepositionen o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Prüf<strong>–</strong> und Maßnahmenwerte<br />

Überschreitet die nach Nummer 4.7 ermittelte Gesamtbelastung für einen <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Tabelle 6<br />

genannten luftverunreinigenden Stoffe an einem Beurteilungspunkt einen Immissionswert o<strong>der</strong><br />

sind die in Nummer 4.5.1 genannten Prüf<strong>–</strong> und Maßnahmenwerte überschritten, darf die<br />

Genehmigung wegen dieser Überschreitung nicht versagt werden, wenn hinsichtlich des jeweiligen<br />

Schadstoffes

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