Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA
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Im 4.1.2<br />
5.4.9 Lagerung, Be<strong>–</strong> und Entladung von Stoffen und Zubereitungen<br />
5.4.9.2 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 9.2:<br />
Anlagen <strong>zur</strong> Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten<br />
ORGANISCHE STOFFE<br />
Bei mineralölhaltigen Produkten mit einem Dampfdruck von weniger als 1,3 kPa bei 293,15 K gilt<br />
für organische Stoffe in Nummer 5.2.5 Satz 1 <strong>der</strong> Massenstrom 3 kg/h und für kontinuierliche<br />
Messungen nach Nummer 5.3.3.2 Absatz 6 im 2. Spiegelstrich <strong>der</strong> Massenstrom 3 kg/h. Für<br />
Gasöle mit <strong>der</strong> Kennzeichnung R 40 sowie für Dieselkraftstoff nach DIN EN 590 (Ausgabe Februar<br />
2000), Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März 1998) und gleichartige Produkte finden die<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummer 5.2.5 für die Emissionen an organischen Stoffen <strong>der</strong> Klasse I keine<br />
Anwendung.<br />
GASFÖRMIGE EMISSIONEN<br />
Sofern sicherheitstechnische Aspekte nicht entgegenstehen und die brennbaren Flüssigkeiten<br />
nicht die in Nummer 5.2.6 Buchstaben b) bis d) genannten Merkmale sowie nicht ein Siedeende<br />
von 150 °C o<strong>der</strong> weniger aufweisen, können abweichend von Nummer 5.2.6.3 bei Flanschen mit<br />
Dichtleiste bis zu einem maximalen Nenndruck von 2,5 MPa auch nicht technisch dichte<br />
Weichstoffdichtungen entsprechend Richtlinie VDI 2440 (Ausgabe November 2000) eingesetzt<br />
werden.<br />
Für Gasöle mit <strong>der</strong> Kennzeichnung R 40 sowie für Dieselkraftstoff nach DIN EN 590 (Ausgabe<br />
Februar 2000), Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März 1998) und gleichartige Produkte<br />
finden die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummern 5.2.6.6 und 5.2.6.7 keine Anwendung.<br />
AL<strong>TA</strong>NLAGEN<br />
GASFÖRMIGE EMISSIONEN<br />
Altanlagen, in denen Gasöle mit <strong>der</strong> Kennzeichnung R 40 sowie Dieselkraftstoff nach DIN EN 590<br />
(Ausgabe Februar 2000), Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März 1998) o<strong>der</strong> gleichartige<br />
Produkte geför<strong>der</strong>t, umgefüllt o<strong>der</strong> gelagert werden, die die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummern 5.2.6.1,<br />
5.2.6.3 o<strong>der</strong> 5.2.6.4 nicht einhalten, dürfen bis zum Ersatz durch neue Dichtsysteme o<strong>der</strong><br />
Aggregate weiterbetrieben werden. Die zuständige Behörde soll nach Inkrafttreten dieser<br />
Verwaltungsvorschrift eine Bestandsaufnahme für Pumpen und Absperrorgane for<strong>der</strong>n und den<br />
kontinuierlichen Ersatz <strong>der</strong> Dichtsysteme o<strong>der</strong> Aggregate sowie die durchgeführten<br />
Wartungsarbeiten bis zu ihrem Ersatz im Rahmen <strong>der</strong> Betriebsüberwachung verfolgen.<br />
Nummer 5.2.6.7 Satz 1 gilt für Altanlagen <strong>zur</strong> Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten nach<br />
Nummer 5.2.6 Buchstabe a), die nicht eines <strong>der</strong> in den Buchstaben b) bis d) genannten Merkmale<br />
erfüllen, mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die flüssigen organischen Produkte auch in Schwimmdachtanks<br />
mit wirksamer Randabdichtung o<strong>der</strong> in Festdachtanks mit innerer Schwimmdecke gelagert werden<br />
dürfen, wenn eine Emissionsmin<strong>der</strong>ung um mindestens 97 vom Hun<strong>der</strong>t gegenüber<br />
Festdachtanks ohne innere Schwimmdecke erreicht wird. Dies gilt entsprechend für die Lagerung<br />
mineralölhaltiger Produkte, die einen Gehalt an Benzol von weniger als 1 vom Hun<strong>der</strong>t aufweisen.<br />
Die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummer 5.2.6 sind bei Altanlagen,<br />
a) in denen brennbare Flüssigkeiten, die eines <strong>der</strong> Merkmale nach Nummer 5.2.6 Buchstaben a)<br />
bis d) erfüllen, geför<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> umgefüllt werden o<strong>der</strong><br />
b) in denen brennbare Flüssigkeiten, die eines <strong>der</strong> Merkmale nach Nummer 5.2.6 Buchstaben b)<br />
bis d) erfüllen, gelagert werden,<br />
spätestens zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift einzuhalten.<br />
5.4.9.36 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 9.36:<br />
Anlagen <strong>zur</strong> Lagerung von Gülle, die unabhängig von Anlagen <strong>der</strong> Nummer 7.1 betrieben<br />
werden<br />
MINDES<strong>TA</strong>BS<strong>TA</strong>ND<br />
Bei <strong>der</strong> Errichtung <strong>der</strong> Anlagen ist ein Mindestabstand von 300 m <strong>zur</strong> nächsten vorhandenen o<strong>der</strong><br />
in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung einzuhalten. Der Mindestabstand kann<br />
unterschritten werden, wenn die Emissionen an Geruchsstoffen durch primärseitige Maßnahmen<br />
gemin<strong>der</strong>t werden o<strong>der</strong> das geruchsbeladene Abgas in einer Abgasreinigungseinrichtung<br />
behandelt wird. Die durch die Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Emissionen an Geruchsstoffen mögliche<br />
Verringerung des Mindestabstandes ist mit Hilfe eines geeigneten Modells <strong>zur</strong><br />
92 VSGA 01/2003