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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA

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Im 4.1.2<br />

Bei an<strong>der</strong>en Betriebsbedingungen, als sie in <strong>der</strong> Tabelle 9 für die maximal zulässigen<br />

Emissionswerte bei einem Glasprodukt angegeben sind, sind niedrigere Emissionswerte im<br />

Einzelfall festzulegen, wenn diese Betriebsbedingungen mit einem geringeren Schwefeleintrag in<br />

das Gemenge o<strong>der</strong> mit geringeren Massenkonzentrationen an Schwefeloxiden im Rohgas<br />

verbunden sind.<br />

Bei Mischfeuerungen o<strong>der</strong> Mehrstofffeuerungen ist die Emissionsbegrenzung im Einzelfall<br />

festzulegen.<br />

Die Rückführung von Filterstäuben, <strong>der</strong> Einsatz von Fremdscherben sowie <strong>der</strong> Sulfatgehalt im<br />

Gemenge sind zu dokumentieren.<br />

STICKSTOFFOXIDE<br />

Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen die<br />

Massenkonzentration 0,50 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Für U<strong>–</strong><br />

Flammenwannen o<strong>der</strong> Querbrennerwannen mit einem Abgasvolumenstrom von weniger als<br />

50 000 m³/h gilt abweichend von Satz 1, dass für die Emissionen an Stickstoffmonoxid und<br />

Stickstoffdioxid im Abgas, angegeben als Stickstoffdioxid, die Massenkonzentration 0,50 g/m³<br />

anzustreben ist und die Massenkonzentration 0,80 g/m³ nicht überschritten werden darf; die<br />

Möglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische und an<strong>der</strong>e dem Stand <strong>der</strong> Technik<br />

entsprechende Maßnahmen zu vermin<strong>der</strong>n, sind auszuschöpfen.<br />

Soweit aus Gründen <strong>der</strong> Produktqualität eine Nitratläuterung erfor<strong>der</strong>lich ist, dürfen für die Zeit <strong>der</strong><br />

Nitratläuterung die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas die<br />

Massenkonzentration 1,0 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Der<br />

Nitrateinsatz ist zu dokumentieren.<br />

KREBSERZEUGENDE STOFFE<br />

Bei <strong>der</strong> Herstellung von Behälterglas gilt Nummer 5.2.7.1.1 mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die<br />

Emissionen an Stoffen <strong>der</strong> Klasse I als Mindestanfor<strong>der</strong>ung die Massenkonzentration 0,5 mg/m³<br />

im Abgas nicht überschreiten dürfen.<br />

Soweit aus Gründen <strong>der</strong> Produktqualität <strong>der</strong> Einsatz von Arsenverbindungen als Läutermittel<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist, gilt Nummer 5.2.7.1.1 mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die Emissionswerte für Stoffe <strong>der</strong><br />

Klasse I, ausgenommen Arsen und seine Verbindungen, gelten; in diesem Fall dürfen die<br />

Emissionen an Arsen und seinen Verbindungen im Abgas, angegeben als As, als<br />

Mindestanfor<strong>der</strong>ung den Massenstrom 1,8 g/h o<strong>der</strong> die Massenkonzentration 0,7 mg/m³ nicht<br />

überschreiten; die Möglichkeiten, die Emissionen an Arsen z.B. durch Einsatz von arsen<strong>–</strong> und<br />

antimonfreien Läuterverfahren weiter zu vermin<strong>der</strong>n, sind auszuschöpfen.<br />

Soweit aus Gründen <strong>der</strong> Produktqualität <strong>der</strong> Einsatz von Cadmiumverbindungen <strong>zur</strong> Glasfärbung<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist, gilt Nummer 5.2.7.1.1 mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die Emissionswerte für Stoffe <strong>der</strong><br />

Klasse I, ausgenommen Cadmium und seine Verbindungen, gelten; in diesem Fall dürfen die<br />

Emissionen an Cadmium und seinen Verbindungen im Abgas, angegeben als Cd, als<br />

Mindestanfor<strong>der</strong>ung den Massenstrom 0,5 g/h o<strong>der</strong> die Massenkonzentration 0,2 mg/m³ nicht<br />

überschreiten.<br />

Der Einsatz von Arsen<strong>–</strong> sowie von Cadmiumverbindungen ist zu dokumentieren.<br />

SONDERREGELUNG<br />

Bei Brennstoff<strong>–</strong>Sauerstoff<strong>–</strong>beheizten und bei elektrisch beheizten Glasschmelzwannen sind<br />

Son<strong>der</strong>regelungen zu treffen. Als Beurteilungsmaßstab sind <strong>der</strong> spezifische Energieverbrauch<br />

mo<strong>der</strong>ner vergleichbarer Brennstoff<strong>–</strong><strong>Luft</strong><strong>–</strong>beheizter Glasschmelzwannen und die<br />

Leistungsfähigkeit von Abgasreinigungseinrichtungen zu berücksichtigen. Auf die Richtlinie VDI<br />

2578 (Ausgabe November 1999) wird hingewiesen.<br />

AL<strong>TA</strong>NLAGEN<br />

GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />

Bei Altanlagen, die mit elektrischen Abschei<strong>der</strong>n ausgerüstet sind und die den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

Nummer 6.2.3.3 entsprechen, dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas die<br />

Massenkonzentration 30 mg/m³ nicht überschreiten.<br />

STICKSTOFFOXIDE<br />

Bei Altanlagen mit U<strong>–</strong>Flammenwannen o<strong>der</strong> Querbrennerwannen dürfen die Emissionen an<br />

Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas die Massenkonzentration 0,80 g/m³, angegeben<br />

als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten; darüber hinaus ist zu prüfen, inwieweit einschließlich<br />

54 VSGA 01/2003

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