Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Im 4.1.2<br />
Bei an<strong>der</strong>en Betriebsbedingungen, als sie in <strong>der</strong> Tabelle 9 für die maximal zulässigen<br />
Emissionswerte bei einem Glasprodukt angegeben sind, sind niedrigere Emissionswerte im<br />
Einzelfall festzulegen, wenn diese Betriebsbedingungen mit einem geringeren Schwefeleintrag in<br />
das Gemenge o<strong>der</strong> mit geringeren Massenkonzentrationen an Schwefeloxiden im Rohgas<br />
verbunden sind.<br />
Bei Mischfeuerungen o<strong>der</strong> Mehrstofffeuerungen ist die Emissionsbegrenzung im Einzelfall<br />
festzulegen.<br />
Die Rückführung von Filterstäuben, <strong>der</strong> Einsatz von Fremdscherben sowie <strong>der</strong> Sulfatgehalt im<br />
Gemenge sind zu dokumentieren.<br />
STICKSTOFFOXIDE<br />
Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen die<br />
Massenkonzentration 0,50 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Für U<strong>–</strong><br />
Flammenwannen o<strong>der</strong> Querbrennerwannen mit einem Abgasvolumenstrom von weniger als<br />
50 000 m³/h gilt abweichend von Satz 1, dass für die Emissionen an Stickstoffmonoxid und<br />
Stickstoffdioxid im Abgas, angegeben als Stickstoffdioxid, die Massenkonzentration 0,50 g/m³<br />
anzustreben ist und die Massenkonzentration 0,80 g/m³ nicht überschritten werden darf; die<br />
Möglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische und an<strong>der</strong>e dem Stand <strong>der</strong> Technik<br />
entsprechende Maßnahmen zu vermin<strong>der</strong>n, sind auszuschöpfen.<br />
Soweit aus Gründen <strong>der</strong> Produktqualität eine Nitratläuterung erfor<strong>der</strong>lich ist, dürfen für die Zeit <strong>der</strong><br />
Nitratläuterung die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas die<br />
Massenkonzentration 1,0 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Der<br />
Nitrateinsatz ist zu dokumentieren.<br />
KREBSERZEUGENDE STOFFE<br />
Bei <strong>der</strong> Herstellung von Behälterglas gilt Nummer 5.2.7.1.1 mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die<br />
Emissionen an Stoffen <strong>der</strong> Klasse I als Mindestanfor<strong>der</strong>ung die Massenkonzentration 0,5 mg/m³<br />
im Abgas nicht überschreiten dürfen.<br />
Soweit aus Gründen <strong>der</strong> Produktqualität <strong>der</strong> Einsatz von Arsenverbindungen als Läutermittel<br />
erfor<strong>der</strong>lich ist, gilt Nummer 5.2.7.1.1 mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die Emissionswerte für Stoffe <strong>der</strong><br />
Klasse I, ausgenommen Arsen und seine Verbindungen, gelten; in diesem Fall dürfen die<br />
Emissionen an Arsen und seinen Verbindungen im Abgas, angegeben als As, als<br />
Mindestanfor<strong>der</strong>ung den Massenstrom 1,8 g/h o<strong>der</strong> die Massenkonzentration 0,7 mg/m³ nicht<br />
überschreiten; die Möglichkeiten, die Emissionen an Arsen z.B. durch Einsatz von arsen<strong>–</strong> und<br />
antimonfreien Läuterverfahren weiter zu vermin<strong>der</strong>n, sind auszuschöpfen.<br />
Soweit aus Gründen <strong>der</strong> Produktqualität <strong>der</strong> Einsatz von Cadmiumverbindungen <strong>zur</strong> Glasfärbung<br />
erfor<strong>der</strong>lich ist, gilt Nummer 5.2.7.1.1 mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die Emissionswerte für Stoffe <strong>der</strong><br />
Klasse I, ausgenommen Cadmium und seine Verbindungen, gelten; in diesem Fall dürfen die<br />
Emissionen an Cadmium und seinen Verbindungen im Abgas, angegeben als Cd, als<br />
Mindestanfor<strong>der</strong>ung den Massenstrom 0,5 g/h o<strong>der</strong> die Massenkonzentration 0,2 mg/m³ nicht<br />
überschreiten.<br />
Der Einsatz von Arsen<strong>–</strong> sowie von Cadmiumverbindungen ist zu dokumentieren.<br />
SONDERREGELUNG<br />
Bei Brennstoff<strong>–</strong>Sauerstoff<strong>–</strong>beheizten und bei elektrisch beheizten Glasschmelzwannen sind<br />
Son<strong>der</strong>regelungen zu treffen. Als Beurteilungsmaßstab sind <strong>der</strong> spezifische Energieverbrauch<br />
mo<strong>der</strong>ner vergleichbarer Brennstoff<strong>–</strong><strong>Luft</strong><strong>–</strong>beheizter Glasschmelzwannen und die<br />
Leistungsfähigkeit von Abgasreinigungseinrichtungen zu berücksichtigen. Auf die Richtlinie VDI<br />
2578 (Ausgabe November 1999) wird hingewiesen.<br />
AL<strong>TA</strong>NLAGEN<br />
GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />
Bei Altanlagen, die mit elektrischen Abschei<strong>der</strong>n ausgerüstet sind und die den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />
Nummer 6.2.3.3 entsprechen, dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas die<br />
Massenkonzentration 30 mg/m³ nicht überschreiten.<br />
STICKSTOFFOXIDE<br />
Bei Altanlagen mit U<strong>–</strong>Flammenwannen o<strong>der</strong> Querbrennerwannen dürfen die Emissionen an<br />
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas die Massenkonzentration 0,80 g/m³, angegeben<br />
als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten; darüber hinaus ist zu prüfen, inwieweit einschließlich<br />
54 VSGA 01/2003