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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA

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Im 4.1.2<br />

5.4.5 Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen<br />

Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen<br />

5.4.5.1 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 5.1:<br />

Anlagen <strong>zur</strong> Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen o<strong>der</strong> Erzeugnissen<br />

einschließlich <strong>der</strong> zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen<br />

Lösungsmitteln<br />

GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />

Die staubförmigen Emissionen im Abgas (Lackpartikel) dürfen den Massenstrom 15 g/h o<strong>der</strong> die<br />

Massenkonzentration 3 mg/m³ nicht überschreiten.<br />

5.4.5.2 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 5.2:<br />

Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren o<strong>der</strong> Tränken von<br />

Gegenständen, Glas<strong>–</strong> o<strong>der</strong> Mineralfasern o<strong>der</strong> bahnen<strong>–</strong> o<strong>der</strong> tafelförmigen Materialien<br />

einschließlich <strong>der</strong> zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen<br />

5.4.5.2.1 Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren o<strong>der</strong> Tränken von Glas<strong>–</strong> o<strong>der</strong><br />

Mineralfasern<br />

BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN<br />

Abgase sind an <strong>der</strong> Entstehungsstelle, z.B. bei Schmelzwannen, Kupolöfen, Sammelkammern,<br />

Härteöfen, Säge<strong>–</strong> und Konfektionierungsstationen, zu erfassen und einer<br />

Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.<br />

AMMONIAK<br />

Bei <strong>der</strong> Imprägnierung und Trocknung von Glaswolle o<strong>der</strong> Steinwolle gilt Nummer 5.2.4 mit <strong>der</strong><br />

Maßgabe, dass die Emissionen an Ammoniak im Abgas die Massenkonzentration 65 mg/m³ nicht<br />

überschreiten dürfen. Soweit die Min<strong>der</strong>ung organischer Emissionen durch eine thermische<br />

Nachverbrennung erfolgt, dürfen die Emissionen an Ammoniak im Abgas die<br />

Massenkonzentration 0,10 g/m³ nicht überschreiten.<br />

Beim Beschichten von Glasfaser<strong>–</strong> o<strong>der</strong> Mineralfaservlies gilt Nummer 5.2.4 mit <strong>der</strong> Maßgabe,<br />

dass die Emissionen an Ammoniak im Abgas die Massenkonzentration 80 mg/m³ nicht<br />

überschreiten dürfen.<br />

STICKSTOFFOXIDE<br />

Bei Einsatz einer thermischen Nachverbrennung dürfen abweichend von Nummer 5.2.4 die<br />

Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas die Massenkonzentration<br />

0,35 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.<br />

AL<strong>TA</strong>NLAGEN<br />

GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />

Bei Altanlagen, ausgenommen Konfektionierung und Härteöfen <strong>–</strong> soweit bei Härteöfen die Abgase<br />

getrennt erfasst und behandelt werden, dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas die<br />

Massenkonzentration 80 mg/m³, nicht überschreiten; darüber hinaus ist zu prüfen, inwieweit<br />

einschließlich zusätzlicher abgasseitiger Min<strong>der</strong>ungsmaßnahmen ein Emissionswert von 50 mg/m³<br />

gefor<strong>der</strong>t werden kann.<br />

Die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>zur</strong> Begrenzung <strong>der</strong> staubförmigen Emissionen für Neuanlagen sind<br />

spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift einzuhalten.<br />

PHENOL UND FORMALDEHYD<br />

Beim Imprägnieren und Trocknen von Mineralfasern dürfen die Emissionen an Phenol und<br />

Formaldehyd im Abgas insgesamt die Massenkonzentration 30 mg/m³ nicht überschreiten.<br />

5.4.5.4 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 5.4:<br />

Anlagen zum Tränken o<strong>der</strong> Überziehen von Stoffen o<strong>der</strong> Gegenständen mit Teer, Teeröl<br />

o<strong>der</strong> heißem Bitumen<br />

BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN<br />

Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Schadstoffe nicht in den Boden und das<br />

Grundwasser eindringen können. Der Zutritt von Wasser ist <strong>zur</strong> Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Auswaschung<br />

72 VSGA 01/2003

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