Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA
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Im 4.1.2<br />
5.4.5 Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen<br />
Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen<br />
5.4.5.1 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 5.1:<br />
Anlagen <strong>zur</strong> Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen o<strong>der</strong> Erzeugnissen<br />
einschließlich <strong>der</strong> zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen<br />
Lösungsmitteln<br />
GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />
Die staubförmigen Emissionen im Abgas (Lackpartikel) dürfen den Massenstrom 15 g/h o<strong>der</strong> die<br />
Massenkonzentration 3 mg/m³ nicht überschreiten.<br />
5.4.5.2 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 5.2:<br />
Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren o<strong>der</strong> Tränken von<br />
Gegenständen, Glas<strong>–</strong> o<strong>der</strong> Mineralfasern o<strong>der</strong> bahnen<strong>–</strong> o<strong>der</strong> tafelförmigen Materialien<br />
einschließlich <strong>der</strong> zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen<br />
5.4.5.2.1 Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren o<strong>der</strong> Tränken von Glas<strong>–</strong> o<strong>der</strong><br />
Mineralfasern<br />
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN<br />
Abgase sind an <strong>der</strong> Entstehungsstelle, z.B. bei Schmelzwannen, Kupolöfen, Sammelkammern,<br />
Härteöfen, Säge<strong>–</strong> und Konfektionierungsstationen, zu erfassen und einer<br />
Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.<br />
AMMONIAK<br />
Bei <strong>der</strong> Imprägnierung und Trocknung von Glaswolle o<strong>der</strong> Steinwolle gilt Nummer 5.2.4 mit <strong>der</strong><br />
Maßgabe, dass die Emissionen an Ammoniak im Abgas die Massenkonzentration 65 mg/m³ nicht<br />
überschreiten dürfen. Soweit die Min<strong>der</strong>ung organischer Emissionen durch eine thermische<br />
Nachverbrennung erfolgt, dürfen die Emissionen an Ammoniak im Abgas die<br />
Massenkonzentration 0,10 g/m³ nicht überschreiten.<br />
Beim Beschichten von Glasfaser<strong>–</strong> o<strong>der</strong> Mineralfaservlies gilt Nummer 5.2.4 mit <strong>der</strong> Maßgabe,<br />
dass die Emissionen an Ammoniak im Abgas die Massenkonzentration 80 mg/m³ nicht<br />
überschreiten dürfen.<br />
STICKSTOFFOXIDE<br />
Bei Einsatz einer thermischen Nachverbrennung dürfen abweichend von Nummer 5.2.4 die<br />
Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas die Massenkonzentration<br />
0,35 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.<br />
AL<strong>TA</strong>NLAGEN<br />
GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />
Bei Altanlagen, ausgenommen Konfektionierung und Härteöfen <strong>–</strong> soweit bei Härteöfen die Abgase<br />
getrennt erfasst und behandelt werden, dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas die<br />
Massenkonzentration 80 mg/m³, nicht überschreiten; darüber hinaus ist zu prüfen, inwieweit<br />
einschließlich zusätzlicher abgasseitiger Min<strong>der</strong>ungsmaßnahmen ein Emissionswert von 50 mg/m³<br />
gefor<strong>der</strong>t werden kann.<br />
Die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>zur</strong> Begrenzung <strong>der</strong> staubförmigen Emissionen für Neuanlagen sind<br />
spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift einzuhalten.<br />
PHENOL UND FORMALDEHYD<br />
Beim Imprägnieren und Trocknen von Mineralfasern dürfen die Emissionen an Phenol und<br />
Formaldehyd im Abgas insgesamt die Massenkonzentration 30 mg/m³ nicht überschreiten.<br />
5.4.5.4 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 5.4:<br />
Anlagen zum Tränken o<strong>der</strong> Überziehen von Stoffen o<strong>der</strong> Gegenständen mit Teer, Teeröl<br />
o<strong>der</strong> heißem Bitumen<br />
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN<br />
Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Schadstoffe nicht in den Boden und das<br />
Grundwasser eindringen können. Der Zutritt von Wasser ist <strong>zur</strong> Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Auswaschung<br />
72 VSGA 01/2003