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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA

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KEIME<br />

Im 4.1.2<br />

Die Möglichkeiten, die Emissionen an Keimen und Endotoxinen durch dem Stand <strong>der</strong> Technik<br />

entsprechende Maßnahmen zu vermin<strong>der</strong>n, sind zu prüfen.<br />

5.4.7.21 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 7.21:<br />

Mühlen für Nahrungs<strong>–</strong> o<strong>der</strong> Futtermittel<br />

BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN<br />

Staubhaltige Abgase sind an <strong>der</strong> Entstehungsstelle, z.B. in <strong>der</strong> Getreideannahme, im<br />

Absackbereich, zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen.<br />

5.4.7.22 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 7.22:<br />

Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von Hefe o<strong>der</strong> Stärkemehlen<br />

5.4.7.22.1 Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von Hefe<br />

ORGANISCHE STOFFE<br />

Nummer 5.2.5 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas die<br />

Massenkonzentration 80 mg/m³, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten dürfen.<br />

Die Möglichkeiten, die Emissionen an organischen Stoffen durch primärseitige und an<strong>der</strong>e dem<br />

Stand <strong>der</strong> Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermin<strong>der</strong>n, sind auszuschöpfen.<br />

5.4.7.23 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 7.23:<br />

Anlagen <strong>zur</strong> Erzeugung von Ölen o<strong>der</strong> Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen<br />

BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN<br />

Abgase sind an <strong>der</strong> Entstehungsstelle, z.B. Saatensilo, Saatenaufbereitung, Toastung, Trocknung,<br />

Kühlung, Schrotsilo, Pelletierung, Schrotverladung, zu erfassen und einer<br />

Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen o<strong>der</strong> es sind gleichwertige Maßnahmen <strong>zur</strong><br />

Emissionsmin<strong>der</strong>ung anzuwenden.<br />

SCHWEFELWASSERSTOFF<br />

Soweit Biofilter <strong>zur</strong> Geruchsmin<strong>der</strong>ung eingesetzt werden, gilt Nummer 5.2.4 mit <strong>der</strong> Maßgabe,<br />

dass die Anfor<strong>der</strong>ungen für die Emissionen an Schwefelwasserstoff keine Anwendung finden.<br />

AL<strong>TA</strong>NLAGEN<br />

GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />

Soweit Emissionen an feuchten Stäuben auftreten, z.B. bei <strong>der</strong> Saatenkonditionierung, bei <strong>der</strong><br />

Saatenaufbereitung, in den Trocknersektionen von Toastern und Kühlern, bei <strong>der</strong> Schrottrocknung<br />

und -kühlung, in <strong>der</strong> Pelletierung, sollen Altanlagen die Anfor<strong>der</strong>ung <strong>zur</strong> Begrenzung <strong>der</strong><br />

staubförmigen Emissionen spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift<br />

einhalten.<br />

5.4.7.24 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 7.24:<br />

Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung o<strong>der</strong> Raffination von Zucker<br />

5.4.7.24.1 Zuckerrübenschnitzeltrocknungsanlagen<br />

BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN<br />

Anlagen <strong>zur</strong> Zuckerrübenschnitzeltrocknung sind nach <strong>der</strong> Technik <strong>der</strong> Indirekttrocknung<br />

(Dampftrocknung) zu errichten o<strong>der</strong> es sind gleichwertige Maßnahmen <strong>zur</strong> Emissionsmin<strong>der</strong>ung<br />

anzuwenden. Bei einer wesentlichen Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Anlage im Bereich <strong>der</strong> Trocknung o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Energiezentrale ist zu prüfen, ob unter Beachtung des Grundsatzes <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit die<br />

Indirekttrocknung (Dampftrocknung) gefor<strong>der</strong>t werden kann.<br />

ORGANISCHE STOFFE<br />

Nummer 5.2.5 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas den<br />

Massenstrom 0,65 kg/h, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten dürfen. Die<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummer 5.2.5 für die Emissionen an organischen Stoffen <strong>der</strong> Klassen I und II<br />

finden keine Anwendung.<br />

Die Möglichkeiten, die Emissionen an organischen Stoffen durch primärseitige o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e dem<br />

Stand <strong>der</strong> Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermin<strong>der</strong>n, sind auszuschöpfen.<br />

VSGA 01/2003 81

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