Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA
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KEIME<br />
Im 4.1.2<br />
Die Möglichkeiten, die Emissionen an Keimen und Endotoxinen durch dem Stand <strong>der</strong> Technik<br />
entsprechende Maßnahmen zu vermin<strong>der</strong>n, sind zu prüfen.<br />
5.4.7.21 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 7.21:<br />
Mühlen für Nahrungs<strong>–</strong> o<strong>der</strong> Futtermittel<br />
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN<br />
Staubhaltige Abgase sind an <strong>der</strong> Entstehungsstelle, z.B. in <strong>der</strong> Getreideannahme, im<br />
Absackbereich, zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen.<br />
5.4.7.22 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 7.22:<br />
Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von Hefe o<strong>der</strong> Stärkemehlen<br />
5.4.7.22.1 Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von Hefe<br />
ORGANISCHE STOFFE<br />
Nummer 5.2.5 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas die<br />
Massenkonzentration 80 mg/m³, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten dürfen.<br />
Die Möglichkeiten, die Emissionen an organischen Stoffen durch primärseitige und an<strong>der</strong>e dem<br />
Stand <strong>der</strong> Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermin<strong>der</strong>n, sind auszuschöpfen.<br />
5.4.7.23 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 7.23:<br />
Anlagen <strong>zur</strong> Erzeugung von Ölen o<strong>der</strong> Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen<br />
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN<br />
Abgase sind an <strong>der</strong> Entstehungsstelle, z.B. Saatensilo, Saatenaufbereitung, Toastung, Trocknung,<br />
Kühlung, Schrotsilo, Pelletierung, Schrotverladung, zu erfassen und einer<br />
Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen o<strong>der</strong> es sind gleichwertige Maßnahmen <strong>zur</strong><br />
Emissionsmin<strong>der</strong>ung anzuwenden.<br />
SCHWEFELWASSERSTOFF<br />
Soweit Biofilter <strong>zur</strong> Geruchsmin<strong>der</strong>ung eingesetzt werden, gilt Nummer 5.2.4 mit <strong>der</strong> Maßgabe,<br />
dass die Anfor<strong>der</strong>ungen für die Emissionen an Schwefelwasserstoff keine Anwendung finden.<br />
AL<strong>TA</strong>NLAGEN<br />
GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />
Soweit Emissionen an feuchten Stäuben auftreten, z.B. bei <strong>der</strong> Saatenkonditionierung, bei <strong>der</strong><br />
Saatenaufbereitung, in den Trocknersektionen von Toastern und Kühlern, bei <strong>der</strong> Schrottrocknung<br />
und -kühlung, in <strong>der</strong> Pelletierung, sollen Altanlagen die Anfor<strong>der</strong>ung <strong>zur</strong> Begrenzung <strong>der</strong><br />
staubförmigen Emissionen spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift<br />
einhalten.<br />
5.4.7.24 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 7.24:<br />
Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung o<strong>der</strong> Raffination von Zucker<br />
5.4.7.24.1 Zuckerrübenschnitzeltrocknungsanlagen<br />
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN<br />
Anlagen <strong>zur</strong> Zuckerrübenschnitzeltrocknung sind nach <strong>der</strong> Technik <strong>der</strong> Indirekttrocknung<br />
(Dampftrocknung) zu errichten o<strong>der</strong> es sind gleichwertige Maßnahmen <strong>zur</strong> Emissionsmin<strong>der</strong>ung<br />
anzuwenden. Bei einer wesentlichen Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Anlage im Bereich <strong>der</strong> Trocknung o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Energiezentrale ist zu prüfen, ob unter Beachtung des Grundsatzes <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit die<br />
Indirekttrocknung (Dampftrocknung) gefor<strong>der</strong>t werden kann.<br />
ORGANISCHE STOFFE<br />
Nummer 5.2.5 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas den<br />
Massenstrom 0,65 kg/h, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten dürfen. Die<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummer 5.2.5 für die Emissionen an organischen Stoffen <strong>der</strong> Klassen I und II<br />
finden keine Anwendung.<br />
Die Möglichkeiten, die Emissionen an organischen Stoffen durch primärseitige o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e dem<br />
Stand <strong>der</strong> Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermin<strong>der</strong>n, sind auszuschöpfen.<br />
VSGA 01/2003 81