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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA

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Im 4.1.2<br />

anzustreben. Soweit diese Emissionswerte nicht mit verhältnismäßigem Aufwand eingehalten<br />

werden können, sind die Emissionen im Abgas unter Beachtung des<br />

Emissionsminimierungsgebotes zu begrenzen.<br />

5.2.7.1.3 Reproduktionstoxische Stoffe<br />

Soweit reproduktionstoxische Stoffe o<strong>der</strong> Zubereitungen nicht von den Anfor<strong>der</strong>ungen für<br />

krebserzeugende o<strong>der</strong> erbgutverän<strong>der</strong>nde Stoffe erfasst sind, sind die Emissionen<br />

reproduktionstoxischer Stoffe im Abgas unter Beachtung des Emissionsminimierungsgebotes<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Wirkungsstärke <strong>der</strong> Stoffe zu begrenzen.<br />

5.2.7.2 Schwer abbaubare, leicht anreicherbare und hochtoxische organische Stoffe<br />

Die im Anhang 5 genannten Dioxine und Furane, angegeben als Summenwert nach dem dort<br />

festgelegten Verfahren, dürfen als Mindestanfor<strong>der</strong>ung<br />

den Massenstrom im Abgas 0,25 µg/h<br />

o<strong>der</strong><br />

die Massenkonzentration im Abgas 0,1 ng/m³<br />

nicht überschreiten. Die Probenahmezeit beträgt mindestens 6 Stunden; sie soll 8 Stunden nicht<br />

überschreiten.<br />

Bei weiteren organischen Stoffen, die sowohl schwer abbaubar und leicht anreicherbar als auch<br />

von hoher Toxizität sind o<strong>der</strong> die auf Grund sonstiger beson<strong>der</strong>s schädlicher Umwelteinwirkungen<br />

nicht <strong>der</strong> Klasse I in Nummer 5.2.5 zugeordnet werden können (z.B. polybromierte<br />

Dibenzodioxine, polybromierte Dibenzofurane o<strong>der</strong> polyhalogenierte Biphenyle) sind die<br />

Emissionen unter Beachtung des Emissionsminimierungsgebotes zu begrenzen.<br />

5.2.8 Geruchsintensive Stoffe<br />

Bei Anlagen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb o<strong>der</strong> wegen betrieblich bedingter<br />

Störanfälligkeit geruchsintensive Stoffe emittieren können, sind Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>zur</strong><br />

Emissionsmin<strong>der</strong>ung zu treffen, z.B. Einhausen <strong>der</strong> Anlagen, Kapseln von Anlageteilen, Erzeugen<br />

eines Unterdrucks im gekapselten Raum, geeignete Lagerung von Einsatzstoffen, Erzeugnissen<br />

und Abfällen, Steuerung des Prozesses.<br />

Geruchsintensive Abgase sind in <strong>der</strong> Regel Abgasreinigungseinrichtungen zuzuführen o<strong>der</strong> es sind<br />

gleichwertige Maßnahmen zu treffen. Abgase sind nach Nummer 5.5 abzuleiten.<br />

Bei <strong>der</strong> Festlegung des Umfanges <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen im Einzelfall sind insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong><br />

Abgasvolumenstrom, <strong>der</strong> Massenstrom geruchsintensiver Stoffe, die örtlichen<br />

Ausbreitungsbedingungen, die Dauer <strong>der</strong> Emissionen und <strong>der</strong> Abstand <strong>der</strong> Anlage <strong>zur</strong> nächsten<br />

vorhandenen o<strong>der</strong> in einem Bebauungsplan festgesetzten schützenswerten Nutzung (z.B.<br />

Wohnbebauung) zu berücksichtigen. Soweit in <strong>der</strong> Umgebung einer Anlage Geruchseinwirkungen<br />

zu erwarten sind, sind die Möglichkeiten, die Emissionen durch dem Stand <strong>der</strong> Technik<br />

entsprechende Maßnahmen weiter zu vermin<strong>der</strong>n, auszuschöpfen.<br />

Sofern eine Emissionsbegrenzung für einzelne Stoffe o<strong>der</strong> Stoffgruppen, z.B. für Amine, o<strong>der</strong> als<br />

Gesamtkohlenstoff nicht möglich ist o<strong>der</strong> nicht ausreicht, soll bei Anlagen mit einer<br />

Abgasreinigungseinrichtung die emissionsbegrenzende Anfor<strong>der</strong>ung in Form eines olfaktometrisch<br />

zu bestimmenden Geruchsmin<strong>der</strong>ungsgrades o<strong>der</strong> einer Geruchsstoffkonzentration festgelegt<br />

werden.<br />

5.2.9 Bodenbelastende Stoffe<br />

Bei Überschreitung <strong>der</strong> Boden<strong>–</strong>Vorsorgewerte für Blei, Cadmium, Nickel o<strong>der</strong> Quecksilber nach<br />

Nummer 4.1 des Anhangs 2 <strong>der</strong> Bundes<strong>–</strong>Bodenschutz<strong>–</strong> und Altlastenverordnung, <strong>der</strong><br />

Massenströme nach Anhang 2 und <strong>der</strong> Zusatzbelastungswerte nach Nummer 4.5.2 Buchstabe a)<br />

aa) sind <strong>zur</strong> näheren Bestimmung <strong>der</strong> immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten in<br />

Übereinstimmung mit § 3 Abs. 3 Satz 2 des Bundes<strong>–</strong>Bodenschutzgesetzes über die in Nummer 5<br />

dieser Verwaltungsvorschrift festgelegten Anfor<strong>der</strong>ungen hinaus weitergehende Maßnahmen <strong>zur</strong><br />

Vorsorge anzustreben, wenn die in Nummer 5 von Anhang 2 <strong>der</strong> Bundes<strong>–</strong>Bodenschutz<strong>–</strong> und<br />

Altlastenverordnung festgelegten jährlichen Frachten durch den Betrieb <strong>der</strong> Anlage überschritten<br />

werden.<br />

VSGA 01/2003 35

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