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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA

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Im 4.1.2<br />

5.3 Messung und Überwachung <strong>der</strong> Emissionen<br />

5.3.1 Messplätze<br />

Bei <strong>der</strong> Genehmigung von Anlagen soll die Einrichtung von Messplätzen o<strong>der</strong> Probenahmestellen<br />

gefor<strong>der</strong>t und näher bestimmt werden. Die Messplätze sollen ausreichend groß, leicht begehbar,<br />

so beschaffen sein und so ausgewählt werden, dass eine für die Emissionen <strong>der</strong> Anlage<br />

repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung ermöglicht wird. Die<br />

Empfehlungen <strong>der</strong> Richtlinie VDI 4200 (Ausgabe Dezember 2000) sollen beachtet werden.<br />

5.3.2 Einzelmessungen<br />

5.3.2.1 Erstmalige und wie<strong>der</strong>kehrende Messungen<br />

Es soll gefor<strong>der</strong>t werden, dass nach Errichtung, wesentlicher Än<strong>der</strong>ung und anschließend<br />

wie<strong>der</strong>kehrend durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle die<br />

Emissionen aller luftverunreinigenden Stoffe, für die im Genehmigungsbescheid nach Nummer<br />

5.1.2 Emissionsbegrenzungen festzulegen sind, festgestellt werden.<br />

Die erstmaligen Messungen nach Errichtung o<strong>der</strong> wesentlicher Än<strong>der</strong>ung sollen nach Erreichen<br />

des ungestörten Betriebes, jedoch frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs<br />

Monate nach Inbetriebnahme vorgenommen werden. Von <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung nach erstmaligen o<strong>der</strong><br />

wie<strong>der</strong>kehrenden Messungen ist abzusehen, wenn die Feststellung <strong>der</strong> Emissionen nach Nummer<br />

5.3.3 o<strong>der</strong> Nummer 5.3.4 erfolgt.<br />

Auf Einzelmessungen nach Absatz 1 kann verzichtet werden, wenn durch an<strong>der</strong>e Prüfungen, z.B.<br />

durch einen Nachweis über die Wirksamkeit von Einrichtungen <strong>zur</strong> Emissionsmin<strong>der</strong>ung, die<br />

Zusammensetzung von Brenn<strong>–</strong> o<strong>der</strong> Einsatzstoffen o<strong>der</strong> die Prozessbedingungen, mit<br />

ausreichen<strong>der</strong> Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Emissionsbegrenzungen nicht<br />

überschritten werden.<br />

Wie<strong>der</strong>kehrende Messungen sollen jeweils nach Ablauf von drei Jahren gefor<strong>der</strong>t werden. Bei<br />

Anlagen, für die die Emissionen durch einen Massenstrom begrenzt sind, kann die Frist auf fünf<br />

Jahre verlängert werden.<br />

5.3.2.2 Messplanung<br />

Messungen <strong>zur</strong> Feststellung <strong>der</strong> Emissionen sollen so durchgeführt werden, dass die Ergebnisse<br />

für die Emissionen <strong>der</strong> Anlage repräsentativ und bei vergleichbaren Anlagen und<br />

Betriebsbedingungen miteinan<strong>der</strong> vergleichbar sind. Die Messplanung soll <strong>der</strong> Richtlinie VDI 4200<br />

(Ausgabe Dezember 2000) und <strong>der</strong> Richtlinie VDI 2448 Blatt 1 (Ausgabe April 1992) entsprechen.<br />

Die zuständige Behörde kann for<strong>der</strong>n, dass die Messplanung vorher mit ihr abzustimmen ist.<br />

Bei Anlagen mit überwiegend zeitlich unverän<strong>der</strong>lichen Betriebsbedingungen sollen mindestens<br />

3 Einzelmessungen bei ungestörter Betriebsweise mit höchster Emission und mindestens jeweils<br />

eine weitere Messung bei regelmäßig auftretenden Betriebszuständen mit schwankendem<br />

Emissionsverhalten, z.B. bei Reinigungs<strong>–</strong> o<strong>der</strong> Regenerierungsarbeiten o<strong>der</strong> bei längeren An<strong>–</strong><br />

o<strong>der</strong> Abfahrvorgängen, durchgeführt werden. Bei Anlagen mit überwiegend zeitlich verän<strong>der</strong>lichen<br />

Betriebsbedingungen sollen Messungen in ausreichen<strong>der</strong> Zahl, jedoch mindestens sechs bei<br />

Betriebsbedingungen, die erfahrungsgemäß zu den höchsten Emissionen führen können,<br />

durchgeführt werden.<br />

Die Dauer <strong>der</strong> Einzelmessung beträgt in <strong>der</strong> Regel eine halbe Stunde; das Ergebnis <strong>der</strong><br />

Einzelmessung ist als Halbstundenmittelwert zu ermitteln und anzugeben. In beson<strong>der</strong>en Fällen,<br />

z.B. bei Chargenbetrieb o<strong>der</strong> niedrigen Massenkonzentrationen im Abgas, ist die Mittelungszeit<br />

entsprechend anzupassen.<br />

Bei Stoffen, die in verschiedenen Aggregatzuständen vorliegen, sind bei <strong>der</strong> Messung beson<strong>der</strong>e<br />

Vorkehrungen <strong>zur</strong> Erfassung aller Anteile zu treffen (z.B. entsprechend <strong>der</strong> Richtlinie VDI 3868<br />

Blatt 1, Ausgabe Dezember 1994).<br />

5.3.2.3 Auswahl von Messverfahren<br />

Messungen <strong>zur</strong> Feststellung <strong>der</strong> Emissionen sollen unter Einsatz von Messverfahren und<br />

Messeinrichtungen durchgeführt werden, die dem Stand <strong>der</strong> Messtechnik entsprechen. Die<br />

Nachweisgrenze des Messverfahrens sollte kleiner als ein Zehntel <strong>der</strong> zu überwachenden<br />

36 VSGA 01/2003

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