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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA

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5.4.10 Sonstiges<br />

Im 4.1.2<br />

Geruchsausbreitungsrechnung festzustellen, dessen Eignung <strong>der</strong> zuständigen Fachbehörde<br />

nachzuweisen ist.<br />

BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN<br />

Folgende bauliche und betriebliche Maßnahmen sind anzuwenden:<br />

a) Anlagen zum Lagern und Umschlagen von flüssigem Wirtschaftsdünger sind entsprechend DIN<br />

11622 (Ausgabe 1994) und DIN 1045 (Ausgabe 1988) zu errichten.<br />

b) Die Lagerung von Flüssigmist (außerhalb des Stalles) soll in geschlossenen Behältern erfolgen<br />

o<strong>der</strong> es sind gleichwertige Maßnahmen <strong>zur</strong> Emissionsmin<strong>der</strong>ung anzuwenden, die einen<br />

Emissionsmin<strong>der</strong>ungsgrad bezogen auf den offenen Behälter ohne Abdeckung von mindestens<br />

80 vom Hun<strong>der</strong>t <strong>der</strong> Emissionen an geruchsintensiven Stoffen und an Ammoniak erreicht.<br />

Künstliche Schwimmschichten sind nach etwaiger Zerstörung durch Aufrühren o<strong>der</strong><br />

Ausbringungsarbeiten nach Abschluss <strong>der</strong> Arbeiten unverzüglich wie<strong>der</strong> funktionstüchtig<br />

herzustellen.<br />

c) Für flüssigen Wirtschaftsdünger, <strong>der</strong> an Dritte <strong>zur</strong> weiteren Verwertung abgegeben wird, ist ein<br />

Nachweis <strong>der</strong> ordnungsgemäßen Lagerung und Verwertung des Wirtschaftsdüngers zu führen.<br />

5.4.10.7 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 10.7:<br />

Anlagen zum Vulkanisieren von Natur<strong>–</strong> o<strong>der</strong> Synthesekautschuk<br />

BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN<br />

Abgase sind möglichst an <strong>der</strong> Entstehungsstelle zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung<br />

zuzuführen.<br />

ORGANISCHE STOFFE<br />

Nummer 5.2.5 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas die<br />

Massenkonzentration 80 mg/m³, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten dürfen.<br />

5.4.10.8 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 10.8:<br />

Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von Bautenschutz<strong>–</strong>, Reinigungs<strong>–</strong> o<strong>der</strong> Holzschutzmitteln sowie<br />

Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von Klebemitteln<br />

GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />

Bei <strong>der</strong> Herstellung von Bautenschutz<strong>–</strong>, Reinigungs<strong>–</strong> o<strong>der</strong> Holzschutzmitteln dürfen die<br />

staubförmigen Emissionen im Abgas die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten.<br />

Bei <strong>der</strong> Herstellung von Klebemitteln dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas die<br />

Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten.<br />

5.4.10.15 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 10.15:<br />

Prüfstände<br />

5.4.10.15.1 Prüfstände für o<strong>der</strong> mit Verbrennungsmotoren<br />

GESAMTS<strong>TA</strong>UB, EINSCHLIEßLICH DER ANTEILE AN KREBSERZEUGENDEN,<br />

ERBGUTVERÄNDERNDEN ODER REPRODUKTIONSTOXISCHEN STOFFEN, UND<br />

SCHWEFELOXIDE<br />

Bei Prüfständen für o<strong>der</strong> mit in Serie hergestellten Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von<br />

weniger als 2 MW des Einzelaggregats, das mit Dieselkraftstoff betrieben wird, <strong>der</strong> den zulässigen<br />

Massengehalt an Schwefel nach <strong>der</strong> 3. BImSchV, in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung, nicht<br />

überschreitet, sind die Abgase einem Rußfilter zuzuführen o<strong>der</strong> die Emissionen sind gleichwertig<br />

zu vermin<strong>der</strong>n.<br />

Bei Prüfständen für o<strong>der</strong> mit sonstigen Motoren, die mit Dieselkraftstoff betrieben werden, <strong>der</strong> den<br />

zulässigen Massengehalt an Schwefel nach <strong>der</strong> 3. BImSchV, in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung, nicht<br />

überschreitet, sind Son<strong>der</strong>regelungen <strong>zur</strong> Begrenzung <strong>der</strong> staubförmigen Emissionen zu treffen.<br />

Die Möglichkeiten, die staubförmigen Emissionen durch motorische und an<strong>der</strong>e dem Stand <strong>der</strong><br />

Technik entsprechende Maßnahmen zu vermin<strong>der</strong>n, sind auszuschöpfen.<br />

VSGA 01/2003 93

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