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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA

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Im 4.1.2<br />

Soweit auf Grund <strong>der</strong> Beizparameter Temperatur und Säurekonzentration eine<br />

Chlorwasserstoffkonzentration im Abgas von 10 mg/m³ überschritten werden kann, sind die<br />

Abgase zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen. Die Emissionen an<br />

gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen im Abgas dürfen die Massenkonzentration<br />

10 mg/m³, angegeben als Chlorwasserstoff, nicht überschreiten.<br />

5.4.3.10 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 3.10:<br />

Anlagen <strong>zur</strong> Oberflächenbehandlung von Metallen durch Beizen o<strong>der</strong> Brennen unter<br />

Verwendung von Fluss<strong>–</strong> o<strong>der</strong> Salpetersäure<br />

AL<strong>TA</strong>NLAGEN<br />

STICKSTOFFOXIDE<br />

Bei Altanlagen zum kontinuierlichen Beizen von Edelstählen mit salpetersäurehaltigen<br />

Mischbeizen ist für die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als<br />

Stickstoffdioxid, im Abgas die Massenkonzentration 0,35 g/m³ anzustreben und darf die<br />

Massenkonzentration 0,70 g/m³ nicht überschritten werden.<br />

5.4.3.21 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 3.21:<br />

Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von Bleiakkumulatoren<br />

SCHWEFELSÄUREDÄMPFE<br />

Die bei <strong>der</strong> Formierung auftretenden Schwefelsäuredämpfe sind zu erfassen und einer<br />

Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen; die Emissionen an Schwefelsäure im Abgas dürfen die<br />

Massenkonzentration 1 mg/m³ nicht überschreiten.<br />

5.4.4 Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung<br />

5.4.4.1 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 4.1:<br />

Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von Stoffen o<strong>der</strong> Stoffgruppen durch chemische Umwandlung<br />

AL<strong>TA</strong>NLAGEN<br />

GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />

Nummer 5.2.1 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die staubförmigen Emissionen im Abgas von<br />

Altanlagen, die bei diskontinuierlicher o<strong>der</strong> quasikontinuierlicher Betriebsweise jährlich nicht mehr<br />

emittieren als Anlagen mit einem Massenstrom von 0,20 kg/h bei kontinuierlicher Betriebsweise,<br />

die Massenkonzentration 50 mg/m³ nicht überschreiten dürfen.<br />

5.4.4.1b Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen<br />

5.4.4.1b.1 Anlagen <strong>zur</strong> Cyclohexanoxidation<br />

BENZOL<br />

Die Emissionen an Benzol im Abgas dürfen als Mindestanfor<strong>der</strong>ung die Massenkonzentration<br />

3 mg/m³ nicht überschreiten.<br />

5.4.4.1d Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen<br />

5.4.4.1d.1 Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von Acrylnitril<br />

BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN<br />

Die aus dem Reaktionssystem und dem Absorber anfallenden Abgase sind einer<br />

Verbrennungseinrichtung zuzuführen. Die bei <strong>der</strong> Reinigung <strong>der</strong> Reaktionsprodukte (Destillation)<br />

sowie bei Umfüllvorgängen anfallenden Abgase sind einer Abgaswäsche zuzuführen.<br />

ACRYLNITRIL<br />

Die Emissionen an Acrylnitril im Abgas <strong>der</strong> Verbrennungseinrichtung dürfen als<br />

Mindestanfor<strong>der</strong>ung die Massenkonzentration 0,2 mg/m³ nicht überschreiten.<br />

VSGA 01/2003 65

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