Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA
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Im 4.1.2<br />
5.4.8.4 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 8.4:<br />
Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden o<strong>der</strong> aus hausmüllähnlichen<br />
Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts<strong>–</strong> und Abfallgesetzes Anwendung<br />
finden, durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf <strong>zur</strong>ückgewonnen werden<br />
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN<br />
Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass während des gesamten<br />
Behandlungsvorgangs, einschließlich Anlieferung und Abtransport, staubförmige Emissionen<br />
möglichst vermieden werden. Abgase sind an <strong>der</strong> Entstehungsstelle zu erfassen und insbeson<strong>der</strong>e<br />
<strong>zur</strong> Geruchsmin<strong>der</strong>ung einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.<br />
GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht<br />
überschreiten.<br />
5.4.8.5 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 8.5:<br />
Anlagen <strong>zur</strong> Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen<br />
MINDES<strong>TA</strong>BS<strong>TA</strong>ND<br />
Bei Anlagen mit einer Durchsatzleistung von 3 000 Mg je Jahr o<strong>der</strong> mehr soll bei <strong>der</strong> Errichtung<br />
ein Mindestabstand<br />
a) bei geschlossenen Anlagen (Bunker, Haupt<strong>–</strong> und Nachrotte) von 300 m,<br />
b) bei offenen Anlagen (Mietenkompostierung) von 500 m<br />
<strong>zur</strong> nächsten vorhandenen o<strong>der</strong> in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht<br />
unterschritten werden. Der Mindestabstand kann unterschritten werden, wenn die Emissionen an<br />
Geruchsstoffen durch primärseitige Maßnahmen gemin<strong>der</strong>t werden o<strong>der</strong> das geruchsbeladene<br />
Abgas in einer Abgasreinigungseinrichtung behandelt wird. Die durch die Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Emissionen an Geruchsstoffen mögliche Verringerung des Mindestabstandes ist mit Hilfe eines<br />
geeigneten Modells <strong>zur</strong> Geruchsausbreitungsrechnung festzustellen, dessen Eignung <strong>der</strong><br />
zuständigen Fachbehörde nachzuweisen ist.<br />
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN<br />
Folgende bauliche und betriebliche Maßnahmen sind anzuwenden:<br />
a) Auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> prognostizierten monatlichen Auslastung ist eine ausreichende<br />
Dimensionierung insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Lagerkapazität vorzusehen.<br />
Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass ein Eindringen von Sickerwässern in den<br />
Boden vermieden wird.<br />
b) Aufgabebunker sind geschlossen mit einer Fahrzeugschleuse zu errichten; bei geöffneter Halle<br />
und beim Entladen <strong>der</strong> Müllfahrzeuge sind die Bunkerabgase abzusaugen und einer<br />
Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.<br />
c) Anlagen sollen möglichst geschlossen ausgeführt werden. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für solche<br />
Anlagen, die geruchsintensive nasse o<strong>der</strong> strukturarme Bioabfälle (z.B. Küchen<strong>–</strong> o<strong>der</strong><br />
Kantinenabfälle) o<strong>der</strong> Schlämme verarbeiten. Bei einer Durchsatzleistung <strong>der</strong> Anlagen von<br />
10 000 Mg je Jahr o<strong>der</strong> mehr sind die Anlagen (Bunker, Hauptrotte) geschlossen auszuführen.<br />
d) Die bei <strong>der</strong> Belüftung <strong>der</strong> Mieten auskondensierten Brüden und die anfallenden Sickerwasser<br />
dürfen bei offener Kompostierung nur dann zum Befeuchten des Kompostes verwendet<br />
werden, wenn Geruchsbelästigungen vermieden werden und <strong>der</strong> Hygienisierungsablauf nicht<br />
beeinträchtigt wird.<br />
e) In geschlossenen Anlagen o<strong>der</strong> offenen Anlagen mit einer Absaugeinrichtung sind staubhaltige<br />
Abgase an <strong>der</strong> Entstehungsstelle, z.B. beim Zerkleinern, Absieben o<strong>der</strong> Umsetzen, soweit wie<br />
möglich zu erfassen.<br />
Abgase aus Reaktoren und belüfteten Mieten sind einem Biofilter o<strong>der</strong> einer gleichwertigen<br />
Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen. Biofilter sind einer regelmäßigen<br />
Leistungsüberprüfung zu unterziehen, um ihre bestimmungsgemäße Reinigungsleistung zu<br />
gewährleisten; dies kann z.B. durch eine mindestens jährliche Prüfung <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong><br />
Geruchsstoffkonzentration von 500 GE/m³ im Abgas erfolgen.<br />
GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht<br />
überschreiten.<br />
86 VSGA 01/2003