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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA

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Im 4.1.2<br />

Modells <strong>zur</strong> Geruchsausbreitungsrechnung festzustellen, dessen Eignung <strong>der</strong> zuständigen<br />

Fachbehörde nachzuweisen ist.<br />

BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN<br />

Die Möglichkeit, Anlagen mit mindestens einer Stufe nach <strong>der</strong> Technik <strong>der</strong> Indirekttrocknung zu<br />

errichten, ist zu prüfen.<br />

Der Trockner ist, z.B. durch Anpassung <strong>der</strong> Trocknereintritttemperatur, so zu steuern, dass <strong>der</strong><br />

CO<strong>–</strong>Betriebsleitwert nicht überschritten wird.<br />

GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />

Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 75 mg/m³ (f) nicht<br />

überschreiten.<br />

ORGANISCHE STOFFE<br />

Die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummer 5.2.5 finden keine Anwendung. Die spezifischen Emissionen an<br />

organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 0,25 kg je Mg<br />

Wasserverdampfung und an Formaldehyd, Acetaldehyd, Acrolein und Furfural dürfen in <strong>der</strong><br />

Summe 0,10 kg je Mg Wasserverdampfung nicht überschreiten.<br />

KONTINUIERLICHE MESSUNGEN VON KOHLENMONOXID<br />

Anlagen sind mit einer Messeinrichtung aus<strong>zur</strong>üsten, die die Massenkonzentration <strong>der</strong> Emissionen<br />

an Kohlenmonoxid kontinuierlich ermittelt.<br />

Auf Grund von Emissionsmessungen ist die maximale Kohlenmonoxidkonzentration im Abgas so<br />

festzulegen, dass die spezifischen Emissionen an organischen Stoffen und an Aldehyden im<br />

Abgas nicht überschritten werden (CO<strong>–</strong>Betriebsleitwert).<br />

5.4.7.29/30 Anlagen <strong>der</strong> Nummern 7.29 und 7.30:<br />

5.4.7.29.1 Anlagen zum Rösten o<strong>der</strong> Mahlen von Kaffee o<strong>der</strong> Abpacken von gemahlenem Kaffee<br />

5.4.7.30.1 Anlagen zum Rösten von Kaffee<strong>–</strong>Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen o<strong>der</strong> Nüssen<br />

BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN<br />

Folgende bauliche und betriebliche Maßnahmen sind anzuwenden:<br />

a) Entladungen sind grundsätzlich bei geschlossenen Hallentoren vorzunehmen. Prozessanlagen,<br />

einschließlich <strong>der</strong> Lager, sind in geschlossenen Räumen unterzubringen. Offene<br />

Zwischenlagerungen sind zu vermeiden.<br />

b) Abgase sind an <strong>der</strong> Entstehungsstelle, z.B. <strong>der</strong> Röstanlagen einschließlich <strong>der</strong> Kühlluft, <strong>der</strong><br />

Vakuumanlage, <strong>der</strong> Zentralaspiration Mahlkaffe, <strong>der</strong> Siloanlage, zu erfassen; Abgase mit<br />

geruchsintensiven Stoffen sind einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen o<strong>der</strong> es sind<br />

gleichwertige Maßnahmen <strong>zur</strong> Emissionsmin<strong>der</strong>ung anzuwenden.<br />

Die Rückführung <strong>der</strong> Rösterabgase in die Brennkammer ist anzustreben, soweit<br />

sicherheitstechnische Aspekte dem nicht entgegenstehen.<br />

STICKSTOFFOXIDE<br />

Nummer 5.2.4 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass für die Emissionen an Stickstoffmonoxid und<br />

Stickstoffdioxid im Abgas, angegeben als Stickstoffdioxid, <strong>der</strong> Massenstrom 1,8 kg/h o<strong>der</strong> die<br />

Massenkonzentration 0,35 g/m³ anzustreben sind; die Möglichkeiten, die Emissionen an<br />

Stickstoffoxiden durch primärseitige und an<strong>der</strong>e dem Stand <strong>der</strong> Technik entsprechende<br />

Maßnahmen zu vermin<strong>der</strong>n, sind auszuschöpfen.<br />

AL<strong>TA</strong>NLAGEN<br />

STICKSTOFFOXIDE<br />

Bei Altanlagen mit einer Produktionsleistung von weniger als 250 kg geröstetem Kaffee je Stunde<br />

finden die Anfor<strong>der</strong>ungen für Neuanlagen <strong>zur</strong> Begrenzung <strong>der</strong> Emissionen an Stickstoffoxiden<br />

keine Anwendung.<br />

5.4.8 Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen<br />

5.4.8.1 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 8.1:<br />

Anlagen <strong>zur</strong> Beseitigung o<strong>der</strong> Verwertung von festen, flüssigen o<strong>der</strong> in Behältern<br />

VSGA 01/2003 83

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