Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA
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Im 4.1.2<br />
a) Prüfung <strong>der</strong> Anträge auf Erteilung einer Genehmigung <strong>zur</strong> Errichtung und zum Betrieb einer<br />
neuen Anlage (§ 6 Abs. 1 BImSchG) sowie <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Lage, <strong>der</strong> Beschaffenheit o<strong>der</strong><br />
des Betriebs einer bestehenden Anlage (§ 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 BImSchG),<br />
b) Prüfung <strong>der</strong> Anträge auf Erteilung einer Teilgenehmigung, eines Vorbescheids o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Zulassung des vorzeitigen Beginns (§§ 8, 8a und 9 BImSchG),<br />
c) Prüfung <strong>der</strong> Genehmigungsbedürftigkeit einer Än<strong>der</strong>ung (§ 15 Abs. 2 BImSchG),<br />
d) Entscheidung über nachträgliche Anordnungen (§ 17 BImSchG) und<br />
e) Entscheidung zu Anordnungen über die Ermittlung von Art und Ausmaß <strong>der</strong> von einer Anlage<br />
ausgehenden Emissionen sowie <strong>der</strong> Immissionen im Einwirkungsbereich <strong>der</strong> Anlage (§ 26,<br />
auch in Verbindung mit § 28 BImSchG).<br />
Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen wird in dieser<br />
Verwaltungsvorschrift nicht geregelt; dagegen wird die Vorsorge gegen schädliche<br />
Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen in dieser Verwaltungsvorschrift geregelt.<br />
Die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummern 5.1 bis 5.4 gelten nicht für genehmigungsbedürftige Anlagen,<br />
soweit in Rechtsverordnungen <strong>der</strong> Bundesregierung Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>zur</strong> Vorsorge und <strong>zur</strong><br />
Ermittlung von Emissionen an luftverunreinigenden Stoffen getroffen werden.<br />
Soweit im Hinblick auf die Pflichten <strong>der</strong> Betreiber von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen<br />
nach § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG zu beurteilen ist, ob schädliche Umwelteinwirkungen<br />
durch <strong>Luft</strong>verunreinigungen vorliegen, sollen die in Nummer 4 festgelegten Grundsätze <strong>zur</strong><br />
Ermittlung und Maßstäbe <strong>zur</strong> Beurteilung von schädlichen Umwelteinwirkungen herangezogen<br />
werden. Die Ermittlung von Immissionskenngrößen nach Nummer 4.6 unterbleibt, soweit eine<br />
Prüfung im Einzelfall ergibt, dass <strong>der</strong> damit verbundene Aufwand unverhältnismäßig wäre. Tragen<br />
nicht genehmigungsbedürftige Anlagen zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen in<br />
relevanter Weise bei, ist zu prüfen, ob die nach dem Stand <strong>der</strong> Technik gegebenen Möglichkeiten<br />
zu ihrer Vermeidung ausgeschöpft sind. Nach dem Stand <strong>der</strong> Technik unvermeidbare schädliche<br />
Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Soweit <strong>zur</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Pflichten<br />
nach § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG Anfor<strong>der</strong>ungen für nicht genehmigungsbedürftige<br />
Anlagen festgelegt werden können, können auch die in Nummer 5 für genehmigungsbedürftige<br />
Anlagen festgelegten Vorsorgeanfor<strong>der</strong>ungen als Erkenntnisquelle herangezogen werden.<br />
<strong>Luft</strong>reinhaltepläne sind bei Anordnungen nach §§ 24 und 25 BImSchG zu beachten.<br />
2 Begriffsbestimmungen und Einheiten im Messwesen<br />
2.1 Immissionen<br />
Immissionen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind auf Menschen, Tiere, Pflanzen, den<br />
Boden, das Wasser, die Atmosphäre o<strong>der</strong> Kultur<strong>–</strong> und Sachgüter einwirkende<br />
<strong>Luft</strong>verunreinigungen.<br />
Immissionen werden wie folgt angegeben:<br />
a) Massenkonzentration als Masse <strong>der</strong> luftverunreinigenden Stoffe bezogen auf das Volumen <strong>der</strong><br />
verunreinigten <strong>Luft</strong>; bei gasförmigen Stoffen ist die Massenkonzentration auf 293,15 K und<br />
101,3 kPa zu beziehen.<br />
b) Deposition als zeitbezogene Flächenbedeckung durch die Masse <strong>der</strong> luftverunreinigenden<br />
Stoffe.<br />
2.2 Immissionskenngrößen, Beurteilungspunkte, Aufpunkte<br />
Immissionskenngrößen kennzeichnen die Höhe <strong>der</strong> Vorbelastung, <strong>der</strong> Zusatzbelastung o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Gesamtbelastung für den jeweiligen luftverunreinigenden Stoff. Die Kenngröße für die<br />
Vorbelastung ist die vorhandene Belastung durch einen Schadstoff. Die Kenngröße für die<br />
Zusatzbelastung ist <strong>der</strong> Immissionsbeitrag, <strong>der</strong> durch das beantragte Vorhaben voraussichtlich<br />
(bei geplanten Anlagen) o<strong>der</strong> tatsächlich (bei bestehenden Anlagen) hervorgerufen wird. Die<br />
Kenngröße für die Gesamtbelastung ist bei geplanten Anlagen aus den Kenngrößen für die<br />
Vorbelastung und die Zusatzbelastung zu bilden; bei bestehenden Anlagen entspricht sie <strong>der</strong><br />
vorhandenen Belastung.<br />
Beurteilungspunkte sind diejenigen Punkte in <strong>der</strong> Umgebung <strong>der</strong> Anlage, für die die<br />
Immissionskenngrößen für die Gesamtbelastung ermittelt werden. Aufpunkte sind diejenigen<br />
VSGA 01/2003 5