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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA

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3.3 Prüfung <strong>der</strong> Anträge auf Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 8a BImSchG)<br />

Im 4.1.2<br />

Die Zulassung des vorzeitigen Beginns <strong>der</strong> Errichtung einer Anlage setzt die Feststellung voraus,<br />

dass mit einer Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers zu rechnen ist. Dabei ist die<br />

Einhaltung <strong>der</strong> Nummern 4 und 5 summarisch zu überprüfen.<br />

Eine positive Feststellung kann auch dann getroffen werden, wenn den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>zur</strong><br />

<strong>Luft</strong>reinhaltung nur bei Beachtung noch festzulegen<strong>der</strong> Auflagen entsprochen werden kann; es<br />

muss dann aber ausgeschlossen sein, dass sich die Auflagen auf die nach § 8a BImSchG<br />

zugelassenen Errichtungsarbeiten in einem solchen Maße auswirken können, dass <strong>der</strong>en<br />

Durchführung in Frage gestellt wird.<br />

3.4 Prüfung <strong>der</strong> Genehmigungsbedürftigkeit einer Än<strong>der</strong>ung (§ 15 Abs. 2 BImSchG)<br />

Wird die beabsichtigte Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Lage, <strong>der</strong> Beschaffenheit o<strong>der</strong> des Betriebs einer<br />

genehmigungsbedürftigen Anlage angezeigt, ist zu prüfen, ob die Än<strong>der</strong>ung einer Genehmigung<br />

bedarf. Das ist <strong>der</strong> Fall, wenn durch die Än<strong>der</strong>ung nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter<br />

des § 1 BImSchG hervorgerufen werden können, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1<br />

BImSchG erheblich sein können, es sei denn, die nachteiligen Auswirkungen sind offensichtlich<br />

gering und die Erfüllung <strong>der</strong> sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anfor<strong>der</strong>ungen ist<br />

sichergestellt (§ 16 Abs. 1 BImSchG).<br />

Bei <strong>der</strong> Prüfung, ob durch angezeigte Än<strong>der</strong>ungen nachteilige Auswirkungen für die<br />

<strong>Luft</strong>reinhaltung hervorgerufen werden können, ist Nummer 3.1 nicht anwendbar. Bei dieser<br />

Prüfung kommt es nämlich nicht darauf an, ob die Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten<br />

worden sind; das ist erst Gegenstand eines eventuellen Genehmigungsverfahrens.<br />

Zusätzliche <strong>Luft</strong>verunreinigungen erfor<strong>der</strong>n <strong>–</strong> außer in den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 2<br />

BImSchG <strong>–</strong> eine Än<strong>der</strong>ungsgenehmigung.<br />

3.5 Prüfung <strong>der</strong> Anträge auf Erteilung einer Än<strong>der</strong>ungsgenehmigung<br />

3.5.1 Begriff <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedarf die wesentliche Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Lage, <strong>der</strong> Beschaffenheit<br />

o<strong>der</strong> des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage <strong>der</strong> Genehmigung. Als Än<strong>der</strong>ung ist<br />

dabei nur eine Abweichung von dem genehmigten Zustand, nicht eine weitergehende Ausnutzung<br />

<strong>der</strong> vorliegenden Genehmigung anzusehen.<br />

3.5.2 Angeordnete Än<strong>der</strong>ung<br />

Eine wesentliche Än<strong>der</strong>ung bedarf nicht <strong>der</strong> Genehmigung, wenn sie <strong>der</strong> Erfüllung einer<br />

nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG dient, die abschließend bestimmt, in welcher<br />

Weise die Lage, die Beschaffenheit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betrieb <strong>der</strong> Anlage zu än<strong>der</strong>n sind.<br />

3.5.3 Prüfungsumfang<br />

Bei <strong>der</strong> Entscheidung über die Erteilung einer Än<strong>der</strong>ungsgenehmigung ist Nummer 3.1<br />

entsprechend anzuwenden. Zu prüfen sind die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geän<strong>der</strong>t<br />

werden sollen, sowie die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Än<strong>der</strong>ung auswirken<br />

wird. Bei an<strong>der</strong>en Anlagenteilen und Verfahrensschritten soll geprüft werden, ob Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

nach dieser Verwaltungsvorschrift, die <strong>der</strong> Vorsorge dienen, mit Zustimmung des<br />

Anlagenbetreibers aus Anlass <strong>der</strong> vorgesehenen Än<strong>der</strong>ung erfüllt werden können. Durch die<br />

gleichzeitige Durchführung <strong>der</strong> Maßnahmen kann u.U. <strong>der</strong> Aufwand vermin<strong>der</strong>t und eine frühere<br />

Anpassung an die Anfor<strong>der</strong>ungen dieser Verwaltungsvorschrift erreicht werden.<br />

3.5.4 Verbesserungsmaßnahmen<br />

Eine beantragte Än<strong>der</strong>ungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach<br />

ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte eingehalten werden, wenn aber<br />

a) die Än<strong>der</strong>ung ausschließlich o<strong>der</strong> weit überwiegend <strong>der</strong> Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Immissionen dient,<br />

b) eine spätere Einhaltung <strong>der</strong> Immissionswerte nicht verhin<strong>der</strong>t wird und<br />

c) die konkreten Umstände einen Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Genehmigung nicht erfor<strong>der</strong>n.<br />

VSGA 01/2003 9

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