Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA
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3.3 Prüfung <strong>der</strong> Anträge auf Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 8a BImSchG)<br />
Im 4.1.2<br />
Die Zulassung des vorzeitigen Beginns <strong>der</strong> Errichtung einer Anlage setzt die Feststellung voraus,<br />
dass mit einer Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers zu rechnen ist. Dabei ist die<br />
Einhaltung <strong>der</strong> Nummern 4 und 5 summarisch zu überprüfen.<br />
Eine positive Feststellung kann auch dann getroffen werden, wenn den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>zur</strong><br />
<strong>Luft</strong>reinhaltung nur bei Beachtung noch festzulegen<strong>der</strong> Auflagen entsprochen werden kann; es<br />
muss dann aber ausgeschlossen sein, dass sich die Auflagen auf die nach § 8a BImSchG<br />
zugelassenen Errichtungsarbeiten in einem solchen Maße auswirken können, dass <strong>der</strong>en<br />
Durchführung in Frage gestellt wird.<br />
3.4 Prüfung <strong>der</strong> Genehmigungsbedürftigkeit einer Än<strong>der</strong>ung (§ 15 Abs. 2 BImSchG)<br />
Wird die beabsichtigte Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Lage, <strong>der</strong> Beschaffenheit o<strong>der</strong> des Betriebs einer<br />
genehmigungsbedürftigen Anlage angezeigt, ist zu prüfen, ob die Än<strong>der</strong>ung einer Genehmigung<br />
bedarf. Das ist <strong>der</strong> Fall, wenn durch die Än<strong>der</strong>ung nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter<br />
des § 1 BImSchG hervorgerufen werden können, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1<br />
BImSchG erheblich sein können, es sei denn, die nachteiligen Auswirkungen sind offensichtlich<br />
gering und die Erfüllung <strong>der</strong> sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anfor<strong>der</strong>ungen ist<br />
sichergestellt (§ 16 Abs. 1 BImSchG).<br />
Bei <strong>der</strong> Prüfung, ob durch angezeigte Än<strong>der</strong>ungen nachteilige Auswirkungen für die<br />
<strong>Luft</strong>reinhaltung hervorgerufen werden können, ist Nummer 3.1 nicht anwendbar. Bei dieser<br />
Prüfung kommt es nämlich nicht darauf an, ob die Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten<br />
worden sind; das ist erst Gegenstand eines eventuellen Genehmigungsverfahrens.<br />
Zusätzliche <strong>Luft</strong>verunreinigungen erfor<strong>der</strong>n <strong>–</strong> außer in den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 2<br />
BImSchG <strong>–</strong> eine Än<strong>der</strong>ungsgenehmigung.<br />
3.5 Prüfung <strong>der</strong> Anträge auf Erteilung einer Än<strong>der</strong>ungsgenehmigung<br />
3.5.1 Begriff <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedarf die wesentliche Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Lage, <strong>der</strong> Beschaffenheit<br />
o<strong>der</strong> des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage <strong>der</strong> Genehmigung. Als Än<strong>der</strong>ung ist<br />
dabei nur eine Abweichung von dem genehmigten Zustand, nicht eine weitergehende Ausnutzung<br />
<strong>der</strong> vorliegenden Genehmigung anzusehen.<br />
3.5.2 Angeordnete Än<strong>der</strong>ung<br />
Eine wesentliche Än<strong>der</strong>ung bedarf nicht <strong>der</strong> Genehmigung, wenn sie <strong>der</strong> Erfüllung einer<br />
nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG dient, die abschließend bestimmt, in welcher<br />
Weise die Lage, die Beschaffenheit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betrieb <strong>der</strong> Anlage zu än<strong>der</strong>n sind.<br />
3.5.3 Prüfungsumfang<br />
Bei <strong>der</strong> Entscheidung über die Erteilung einer Än<strong>der</strong>ungsgenehmigung ist Nummer 3.1<br />
entsprechend anzuwenden. Zu prüfen sind die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geän<strong>der</strong>t<br />
werden sollen, sowie die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Än<strong>der</strong>ung auswirken<br />
wird. Bei an<strong>der</strong>en Anlagenteilen und Verfahrensschritten soll geprüft werden, ob Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
nach dieser Verwaltungsvorschrift, die <strong>der</strong> Vorsorge dienen, mit Zustimmung des<br />
Anlagenbetreibers aus Anlass <strong>der</strong> vorgesehenen Än<strong>der</strong>ung erfüllt werden können. Durch die<br />
gleichzeitige Durchführung <strong>der</strong> Maßnahmen kann u.U. <strong>der</strong> Aufwand vermin<strong>der</strong>t und eine frühere<br />
Anpassung an die Anfor<strong>der</strong>ungen dieser Verwaltungsvorschrift erreicht werden.<br />
3.5.4 Verbesserungsmaßnahmen<br />
Eine beantragte Än<strong>der</strong>ungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach<br />
ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte eingehalten werden, wenn aber<br />
a) die Än<strong>der</strong>ung ausschließlich o<strong>der</strong> weit überwiegend <strong>der</strong> Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Immissionen dient,<br />
b) eine spätere Einhaltung <strong>der</strong> Immissionswerte nicht verhin<strong>der</strong>t wird und<br />
c) die konkreten Umstände einen Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Genehmigung nicht erfor<strong>der</strong>n.<br />
VSGA 01/2003 9