Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA
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Im 4.1.2<br />
werden, die die Massenkonzentration an Quecksilber kontinuierlich ermitteln, es sei denn, es ist<br />
zuverlässig nachgewiesen, dass die in Nummer 5.2.2 Klasse I genannte Massenkonzentration nur<br />
zu weniger als 20 vom Hun<strong>der</strong>t in Anspruch genommen wird.<br />
Die zuständige Behörde soll for<strong>der</strong>n, Anlagen mit Emissionen an Stoffen <strong>der</strong> Nummer 5.2.2<br />
Klasse I und II o<strong>der</strong> Stoffen <strong>der</strong> Nummer 5.2.7 mit kontinuierlichen Messeinrichtungen <strong>zur</strong><br />
Ermittlung <strong>der</strong> Massenkonzentrationen aus<strong>zur</strong>üsten, wenn <strong>der</strong> Massenstrom das 5fache eines <strong>der</strong><br />
dort genannten Massenströme überschreitet und geeignete Messeinrichtungen <strong>zur</strong> Verfügung<br />
stehen.<br />
5.3.3.3 Bezugsgrößen<br />
Anlagen, bei denen die Massenkonzentrationen <strong>der</strong> Emissionen kontinuierlich zu überwachen<br />
sind, sollen mit Mess<strong>–</strong> und Auswerteeinrichtungen ausgerüstet werden, die die <strong>zur</strong> Auswertung<br />
und Beurteilung <strong>der</strong> kontinuierlichen Messungen erfor<strong>der</strong>lichen Betriebsparameter, z.B.<br />
Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom, Feuchtegehalt, Druck, Sauerstoffgehalt, jeweils<br />
einschließlich relevanter Statussignale, kontinuierlich ermitteln und registrieren.<br />
Auf die kontinuierliche Messung <strong>der</strong> Betriebsparameter kann verzichtet werden, wenn die<br />
Parameter erfahrungsgemäß nur eine geringe Schwankungsbreite haben, für die Beurteilung <strong>der</strong><br />
Emissionen unbedeutend sind o<strong>der</strong> mit ausreichen<strong>der</strong> Sicherheit auf an<strong>der</strong>e Weise ermittelt<br />
werden können.<br />
5.3.3.4 Auswahl von Einrichtungen <strong>zur</strong> Feststellung <strong>der</strong> Emissionen<br />
Für die kontinuierlichen Messungen sollen geeignete Mess<strong>–</strong> und Auswerteeinrichtungen eingesetzt<br />
werden, die die Werte <strong>der</strong> nach Nummer 5.3.3.2, Nummer 5.3.3.3 o<strong>der</strong> Nummer 5.3.4 zu<br />
überwachenden Größen kontinuierlich ermitteln, registrieren und nach Nummer 5.3.3.5 auswerten.<br />
Es soll gefor<strong>der</strong>t werden, dass eine von <strong>der</strong> nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt<br />
gegebene Stelle über den ordnungsgemäßen Einbau <strong>der</strong> kontinuierlichen Messeinrichtungen eine<br />
Bescheinigung ausstellt.<br />
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit veröffentlicht nach<br />
Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Gemeinsamen Ministerialblatt<br />
Richtlinien über die Eignungsprüfung, den Einbau, die Kalibrierung und die Wartung von<br />
Messeinrichtungen. Von den Län<strong>der</strong>n als geeignet anerkannte Messeinrichtungen werden vom<br />
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger bekannt<br />
gegeben.<br />
5.3.3.5 Auswertung und Beurteilung <strong>der</strong> Messergebnisse<br />
Aus den Messwerten soll grundsätzlich für jede aufeinan<strong>der</strong>folgende halbe Stunde <strong>der</strong><br />
Halbstundenmittelwert gebildet werden. Die Halbstundenmittelwerte sollen gegebenenfalls auf die<br />
jeweiligen Bezugsgrößen umgerechnet und mit den dazugehörigen Statussignalen gespeichert<br />
werden. Die Auswertung ist durch geeignete Emissionsrechner, <strong>der</strong>en Einbau und Parametrierung<br />
von einer bekannt gegebenen Stelle überprüft wurde, vorzunehmen. Die Übermittlung <strong>der</strong> Daten<br />
an die Behörde soll auf <strong>der</strong>en Verlangen telemetrisch erfolgen.<br />
Aus den Halbstundenmittelwerten soll für jeden Kalen<strong>der</strong>tag <strong>der</strong> Tagesmittelwert, bezogen auf die<br />
tägliche Betriebszeit, gebildet und gespeichert werden.<br />
Die Anlage entspricht den Anfor<strong>der</strong>ungen, wenn die im Genehmigungsbescheid o<strong>der</strong> in einer<br />
nachträglichen Anordnung festgelegten Emissionsbegrenzungen nicht überschritten werden;<br />
Überschreitungen sind geson<strong>der</strong>t auszuweisen und <strong>der</strong> zuständigen Behörde unverzüglich<br />
mitzuteilen.<br />
Es soll gefor<strong>der</strong>t werden, dass <strong>der</strong> Betreiber über die Ergebnisse <strong>der</strong> kontinuierlichen Messungen<br />
eines Kalen<strong>der</strong>jahres Auswertungen erstellt und innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden<br />
Kalen<strong>der</strong>jahres <strong>der</strong> zuständigen Behörde vorlegt. Der Betreiber muss die Messergebnisse 5 Jahre<br />
lang aufbewahren. Die For<strong>der</strong>ung <strong>zur</strong> Abgabe <strong>der</strong> Auswertung entfällt, wenn die Daten <strong>der</strong><br />
zuständigen Behörde telemetrisch übermittelt werden.<br />
VSGA 01/2003 39