Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA
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Im 4.1.2<br />
Die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummer 5.2.4 Klasse IV erster Spiegelstrich (Schwefeloxide) sind<br />
spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift einzuhalten.<br />
5.4.4.6 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 4.6:<br />
Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von Ruß<br />
5.4.4.6.1 Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von Industrieruß<br />
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN<br />
Prozessgase aus Furnace<strong>–</strong> und Flammrußanlagen sind einer Nachverbrennung zuzuführen und<br />
energetisch zu verwerten.<br />
BEZUGSGRÖßE<br />
Die Emissionswerte beziehen sich in den Abgasen <strong>der</strong> dampf<strong>–</strong> o<strong>der</strong> stromerzeugenden<br />
Nachverbrennungseinrichtungen von Furnace<strong>–</strong> und Flammrußanlagen auf einen Volumengehalt<br />
an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hun<strong>der</strong>t.<br />
KOHLENMONOXID<br />
Bei Gasrußanlagen dürfen die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas die Massenkonzentration<br />
0,50 g/m³ nicht überschreiten.<br />
STICKSTOFFOXIDE<br />
Bei Furnace<strong>–</strong> und Flammrußanlagen dürfen im Abgas <strong>der</strong> Nachverbrennungseinrichtung<br />
abweichend von Nummer 5.2.4 die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid die<br />
Massenkonzentration 0,6 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Die<br />
Möglichkeiten, die Emissionen durch verbrennungstechnische Maßnahmen weiter zu vermin<strong>der</strong>n,<br />
sind auszuschöpfen.<br />
SCHWEFELOXIDE<br />
Bei Furnace<strong>–</strong> und Flammrußanlagen dürfen im Abgas <strong>der</strong> Nachverbrennungseinrichtung die<br />
Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid die Massenkonzentration 0,85 g/m³,<br />
angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.<br />
ORGANISCHE STOFFE<br />
Bei Anlagen für die Herstellung von Gasruß dürfen die Emissionen an gasförmigen organischen<br />
Stoffen die Massenkonzentration 0,10 g/m³, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht<br />
überschreiten.<br />
BENZOL<br />
Bei Anlagen für die Herstellung von Gasruß dürfen die Emissionen an Benzol als<br />
Mindestanfor<strong>der</strong>ung die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten.<br />
5.4.4.7 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 4.7:<br />
Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) o<strong>der</strong> Elektrographit durch<br />
Brennen o<strong>der</strong> Graphitieren<br />
AL<strong>TA</strong>NLAGEN<br />
BRENNEN<br />
Bei Altanlagen für die Herstellung von Kohlenstoffformkörpern dürfen im Abgas von Ringöfen mit<br />
elektrischen Abschei<strong>der</strong>n, Trockensorptionseinrichtungen o<strong>der</strong> einer Kombination bei<strong>der</strong><br />
Abgasreinigungseinrichtungen die Emissionen an gasförmigen organischen Stoffen die<br />
Massenkonzentration 0,15 g/m³, angegeben als Gesamtkohlenstoff, und die Emissionen an Benzol<br />
als Mindestanfor<strong>der</strong>ung die Massenkonzentration 3 mg/m³ nicht überschreiten.<br />
5.4.4.10 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 4.10:<br />
Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von Anstrich<strong>–</strong> o<strong>der</strong> Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke,<br />
Dispersionsfarben) o<strong>der</strong> Druckfarben<br />
GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht<br />
überschreiten.<br />
VSGA 01/2003 71