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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA

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Im 4.1.2<br />

von Schadstoffen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Entstehung von organischen Emissionen durch Umsetzungsprozesse<br />

zu minimieren (z.B. durch Abdeckung o<strong>der</strong> Überdachung).<br />

ORGANISCHE STOFFE<br />

Die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 20 mg/m³,<br />

angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten. Die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummer 5.2.5 für<br />

die Emissionen an organischen Stoffen <strong>der</strong> Klassen I und II finden keine Anwendung.<br />

5.4.5.5 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 5.5:<br />

Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenol<strong>–</strong> und kresolhaltigen<br />

Drahtlacken<br />

AL<strong>TA</strong>NLAGEN<br />

KOHLENMONOXID<br />

Nummer 5.2.4 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass für die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas die<br />

Massenkonzentration 0,50 g/m³ nicht überschritten werden darf; die Möglichkeiten, die Emissionen<br />

an Kohlenmonoxid durch primärseitige Maßnahmen o<strong>der</strong> durch an<strong>der</strong>e dem Stand <strong>der</strong> Technik<br />

entsprechende Maßnahmen weiter zu vermin<strong>der</strong>n, sind auszuschöpfen.<br />

5.4.5.7 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 5.7:<br />

Anlagen <strong>zur</strong> Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrol<strong>–</strong>Zusatz<br />

o<strong>der</strong> flüssigen Epoxidharzen mit Aminen<br />

ORGANISCHE STOFFE<br />

Nummer 5.2.5 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas die<br />

Massenkonzentration 85 mg/m³, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten dürfen.<br />

Die Möglichkeiten, die Emissionen an Styrol durch primärseitige Maßnahmen, z.B. durch Einsatz<br />

styrolarmer o<strong>der</strong> styrolfreier Harze, weiter zu vermin<strong>der</strong>n, sind auszuschöpfen.<br />

5.4.5.8 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 5.8:<br />

Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von Amino<strong>–</strong> o<strong>der</strong><br />

Phenoplasten, wie Furan<strong>–</strong>, Harnstoff<strong>–</strong>, Phenol<strong>–</strong> o<strong>der</strong> Xylolharzen mittels Wärmebehandlung<br />

AMMONIAK<br />

Die Emissionen an Ammoniak im Abgas dürfen die Massenkonzentration 50 mg/m³ nicht<br />

überschreiten.<br />

5.4.5.11 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 5.11:<br />

Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter Verwendung von<br />

Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen o<strong>der</strong> zum Ausschäumen von<br />

Hohlräumen mit Polyurethan<br />

ORGANISCHE STOFFE<br />

Für Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von wärmeisolierenden Polyurethanschäumen, die mit reinen<br />

Kohlenwasserstoffen (z.B. Pentan) als Treibgas betrieben werden, finden die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

Nummer 5.2.5 keine Anwendung.<br />

5.4.6 Holz, Zellstoff<br />

5.4.6.1 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 6.1:<br />

Anlagen <strong>zur</strong> Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh o<strong>der</strong> ähnlichen Faserstoffen<br />

LAGERPLÄTZE<br />

Bei <strong>der</strong> Lagerung von Stammholz o<strong>der</strong> stückigem Holz finden die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummern<br />

5.2.3.5 und 5.2.3.6 keine Anwendung.<br />

VSGA 01/2003 73

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