Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA
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Im 4.1.2<br />
von Schadstoffen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Entstehung von organischen Emissionen durch Umsetzungsprozesse<br />
zu minimieren (z.B. durch Abdeckung o<strong>der</strong> Überdachung).<br />
ORGANISCHE STOFFE<br />
Die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 20 mg/m³,<br />
angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten. Die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummer 5.2.5 für<br />
die Emissionen an organischen Stoffen <strong>der</strong> Klassen I und II finden keine Anwendung.<br />
5.4.5.5 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 5.5:<br />
Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenol<strong>–</strong> und kresolhaltigen<br />
Drahtlacken<br />
AL<strong>TA</strong>NLAGEN<br />
KOHLENMONOXID<br />
Nummer 5.2.4 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass für die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas die<br />
Massenkonzentration 0,50 g/m³ nicht überschritten werden darf; die Möglichkeiten, die Emissionen<br />
an Kohlenmonoxid durch primärseitige Maßnahmen o<strong>der</strong> durch an<strong>der</strong>e dem Stand <strong>der</strong> Technik<br />
entsprechende Maßnahmen weiter zu vermin<strong>der</strong>n, sind auszuschöpfen.<br />
5.4.5.7 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 5.7:<br />
Anlagen <strong>zur</strong> Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrol<strong>–</strong>Zusatz<br />
o<strong>der</strong> flüssigen Epoxidharzen mit Aminen<br />
ORGANISCHE STOFFE<br />
Nummer 5.2.5 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas die<br />
Massenkonzentration 85 mg/m³, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten dürfen.<br />
Die Möglichkeiten, die Emissionen an Styrol durch primärseitige Maßnahmen, z.B. durch Einsatz<br />
styrolarmer o<strong>der</strong> styrolfreier Harze, weiter zu vermin<strong>der</strong>n, sind auszuschöpfen.<br />
5.4.5.8 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 5.8:<br />
Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von Amino<strong>–</strong> o<strong>der</strong><br />
Phenoplasten, wie Furan<strong>–</strong>, Harnstoff<strong>–</strong>, Phenol<strong>–</strong> o<strong>der</strong> Xylolharzen mittels Wärmebehandlung<br />
AMMONIAK<br />
Die Emissionen an Ammoniak im Abgas dürfen die Massenkonzentration 50 mg/m³ nicht<br />
überschreiten.<br />
5.4.5.11 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 5.11:<br />
Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter Verwendung von<br />
Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen o<strong>der</strong> zum Ausschäumen von<br />
Hohlräumen mit Polyurethan<br />
ORGANISCHE STOFFE<br />
Für Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von wärmeisolierenden Polyurethanschäumen, die mit reinen<br />
Kohlenwasserstoffen (z.B. Pentan) als Treibgas betrieben werden, finden die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />
Nummer 5.2.5 keine Anwendung.<br />
5.4.6 Holz, Zellstoff<br />
5.4.6.1 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 6.1:<br />
Anlagen <strong>zur</strong> Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh o<strong>der</strong> ähnlichen Faserstoffen<br />
LAGERPLÄTZE<br />
Bei <strong>der</strong> Lagerung von Stammholz o<strong>der</strong> stückigem Holz finden die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummern<br />
5.2.3.5 und 5.2.3.6 keine Anwendung.<br />
VSGA 01/2003 73