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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA

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Im 4.1.2<br />

KOHLENMONOXID<br />

Kohlenmonoxidhaltige Abgase bei Kupolöfen mit Untergichtabsaugung sind zu erfassen und<br />

nachzuverbrennen. Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen 0,15 g/m³ nicht<br />

überschreiten.<br />

SCHWEFELOXIDE<br />

Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration<br />

0,50 g/m³, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.<br />

ORGANISCHE STOFFE<br />

Nummer 5.2.5 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die Emissionen an Aminen im Abgas den Massenstrom<br />

25 g/h o<strong>der</strong> die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten dürfen. Die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

Nummer 5.2.5 Absatz 1 für Gesamtkohlenstoff finden keine Anwendung.<br />

BENZOL<br />

Nummer 5.2.7.1.1 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die Emissionen an Benzol im Abgas den<br />

Massenstrom 5 g/h o<strong>der</strong> die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten dürfen. Die<br />

Möglichkeiten, die Emissionen an Benzol durch prozesstechnische und an<strong>der</strong>e dem Stand <strong>der</strong><br />

Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermin<strong>der</strong>n, z.B. durch Verän<strong>der</strong>ungen bei den<br />

Einsatzstoffen <strong>zur</strong> Kern<strong>–</strong> und Formherstellung, Einblasen von <strong>Luft</strong> bei Maskengießanlagen,<br />

Verwendung von benzolhaltigen Abgasen als Verbrennungsluft bei Kupolöfen, sind<br />

auszuschöpfen.<br />

AL<strong>TA</strong>NLAGEN<br />

GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />

Bestehende Anlagen, die mit Nassabschei<strong>der</strong>n ausgerüstet sind, sollen die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>zur</strong><br />

Begrenzung <strong>der</strong> staubförmigen Emissionen spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieser<br />

Verwaltungsvorschrift einhalten.<br />

KOHLENMONOXID<br />

Bestehende Kupolöfen mit Untergichtabsaugung sollen die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>zur</strong> Begrenzung <strong>der</strong><br />

Emissionen an Kohlenmonoxid spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieser<br />

Verwaltungsvorschrift einhalten.<br />

ORGANISCHE STOFFE<br />

Altanlagen sollen die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>zur</strong> Begrenzung <strong>der</strong> Emissionen an Aminen spätestens acht<br />

Jahre nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift einhalten.<br />

5.4.3.9 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 3.9:<br />

Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten<br />

5.4.3.9.1 Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit Hilfe von<br />

schmelzflüssigen Bä<strong>der</strong>n, in denen Flussmittel eingesetzt werden<br />

BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN<br />

Bei Anlagen zum Feuerverzinken sind die Abgase des Verzinkungskessels, z.B. durch Einhausung<br />

o<strong>der</strong> Abzugshauben, zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.<br />

GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />

Die staubförmigen Emissionen im Abgas des Verzinkungskessels dürfen die Massenkonzentration<br />

5 mg/m³ nicht überschreiten.<br />

Das Ergebnis <strong>der</strong> Einzelmessung ist über mehrere Tauchvorgänge zu ermitteln; die Messzeit<br />

entspricht <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> Einzeltauchzeiten und soll in <strong>der</strong> Regel eine halbe Stunde betragen; die<br />

Tauchzeit ist <strong>der</strong> Zeitraum zwischen dem ersten und letzten Kontakt des Verzinkungsgutes mit<br />

dem Verzinkungsbad.<br />

ANORGANISCHE CHLORVERBINDUNGEN<br />

Anlagen zum Feuerverzinken sind so zu errichten und zu betreiben, dass durch Vorhaltung<br />

ausreichen<strong>der</strong> Beizkapazitäten und Einhaltung <strong>der</strong> Beizparameter Temperatur und<br />

Säurekonzentration die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen aus dem<br />

Beizbad im Abgas minimiert werden und die Massenkonzentration 10 mg/m³, angegeben als<br />

Chlorwasserstoff, nicht überschritten wird. Die Vorhaltung ausreichen<strong>der</strong> Beizkapazitäten und die<br />

Einhaltung <strong>der</strong> Beizparameter sind zu dokumentieren.<br />

64 VSGA 01/2003

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