Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA
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Im 4.1.2<br />
KOHLENMONOXID<br />
Kohlenmonoxidhaltige Abgase bei Kupolöfen mit Untergichtabsaugung sind zu erfassen und<br />
nachzuverbrennen. Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen 0,15 g/m³ nicht<br />
überschreiten.<br />
SCHWEFELOXIDE<br />
Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration<br />
0,50 g/m³, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.<br />
ORGANISCHE STOFFE<br />
Nummer 5.2.5 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die Emissionen an Aminen im Abgas den Massenstrom<br />
25 g/h o<strong>der</strong> die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten dürfen. Die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />
Nummer 5.2.5 Absatz 1 für Gesamtkohlenstoff finden keine Anwendung.<br />
BENZOL<br />
Nummer 5.2.7.1.1 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die Emissionen an Benzol im Abgas den<br />
Massenstrom 5 g/h o<strong>der</strong> die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten dürfen. Die<br />
Möglichkeiten, die Emissionen an Benzol durch prozesstechnische und an<strong>der</strong>e dem Stand <strong>der</strong><br />
Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermin<strong>der</strong>n, z.B. durch Verän<strong>der</strong>ungen bei den<br />
Einsatzstoffen <strong>zur</strong> Kern<strong>–</strong> und Formherstellung, Einblasen von <strong>Luft</strong> bei Maskengießanlagen,<br />
Verwendung von benzolhaltigen Abgasen als Verbrennungsluft bei Kupolöfen, sind<br />
auszuschöpfen.<br />
AL<strong>TA</strong>NLAGEN<br />
GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />
Bestehende Anlagen, die mit Nassabschei<strong>der</strong>n ausgerüstet sind, sollen die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>zur</strong><br />
Begrenzung <strong>der</strong> staubförmigen Emissionen spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieser<br />
Verwaltungsvorschrift einhalten.<br />
KOHLENMONOXID<br />
Bestehende Kupolöfen mit Untergichtabsaugung sollen die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>zur</strong> Begrenzung <strong>der</strong><br />
Emissionen an Kohlenmonoxid spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieser<br />
Verwaltungsvorschrift einhalten.<br />
ORGANISCHE STOFFE<br />
Altanlagen sollen die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>zur</strong> Begrenzung <strong>der</strong> Emissionen an Aminen spätestens acht<br />
Jahre nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift einhalten.<br />
5.4.3.9 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 3.9:<br />
Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten<br />
5.4.3.9.1 Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit Hilfe von<br />
schmelzflüssigen Bä<strong>der</strong>n, in denen Flussmittel eingesetzt werden<br />
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN<br />
Bei Anlagen zum Feuerverzinken sind die Abgase des Verzinkungskessels, z.B. durch Einhausung<br />
o<strong>der</strong> Abzugshauben, zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.<br />
GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />
Die staubförmigen Emissionen im Abgas des Verzinkungskessels dürfen die Massenkonzentration<br />
5 mg/m³ nicht überschreiten.<br />
Das Ergebnis <strong>der</strong> Einzelmessung ist über mehrere Tauchvorgänge zu ermitteln; die Messzeit<br />
entspricht <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> Einzeltauchzeiten und soll in <strong>der</strong> Regel eine halbe Stunde betragen; die<br />
Tauchzeit ist <strong>der</strong> Zeitraum zwischen dem ersten und letzten Kontakt des Verzinkungsgutes mit<br />
dem Verzinkungsbad.<br />
ANORGANISCHE CHLORVERBINDUNGEN<br />
Anlagen zum Feuerverzinken sind so zu errichten und zu betreiben, dass durch Vorhaltung<br />
ausreichen<strong>der</strong> Beizkapazitäten und Einhaltung <strong>der</strong> Beizparameter Temperatur und<br />
Säurekonzentration die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen aus dem<br />
Beizbad im Abgas minimiert werden und die Massenkonzentration 10 mg/m³, angegeben als<br />
Chlorwasserstoff, nicht überschritten wird. Die Vorhaltung ausreichen<strong>der</strong> Beizkapazitäten und die<br />
Einhaltung <strong>der</strong> Beizparameter sind zu dokumentieren.<br />
64 VSGA 01/2003