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Frauen im Minijob - Bundesministerium für Familie, Senioren ...

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I.<br />

Einführung<br />

„<strong>Minijob</strong>s“ oder „400-Euro-Jobs“ sind eine Sonderform der abhängigen Erwerbstätigkeit, in der<br />

geringfügig Beschäftigte von der Einkommensteuer ebenso wie von der Sozialversicherung<br />

freigestellt sind. Dies gilt – bis zur Grenze von 400 Euro <strong>im</strong> Monat aus geringfügiger Beschäftigung<br />

– sowohl für einen <strong>Minijob</strong> als alleinige Beschäftigung als auch für Nebentätigkeiten<br />

zusätzlich zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Darüber hinaus ist geringfügige<br />

Beschäftigung <strong>im</strong> <strong>Minijob</strong> auch für Zweitverdiener/-innen in Paarhaushalten unabhängig<br />

von der Höhe des Einkommens des Ehepartners steuer- und sozialversicherungsfrei. 1<br />

Das arbeitsmarktpolitische Instrument der <strong>Minijob</strong>s wurde ursprünglich mit Blick auf spezifische<br />

Zwecke und Zielgruppen geschaffen und 2003 <strong>im</strong> Zuge des Zweiten Gesetzes für moderne<br />

Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz II) weiterentwickelt. <strong>Minijob</strong>s sollten (für Langzeitarbeitslose<br />

und für <strong>Frauen</strong> nach einer längeren familienbedingten Erwerbsunterbrechung)<br />

eine Brücke in ein reguläres sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sein.<br />

Für bereits abgesicherte Erwerbstätige sollte Hinzuverdienst unbürokratisch möglich sein,<br />

um damit die Schaffung neuer Arbeitsplätze zu unterstützen. 2<br />

Nebenverdienste sollten gerade auch für Auszubildende/Studierende und Rentnerinnen und<br />

Rentner mit wenig bürokratischem Aufwand verbunden sein: <strong>Minijob</strong>s vor der Erwerbsphase<br />

parallel zur Ausbildung sowie nach der Erwerbsphase als zusätzliches Einkommen zur Rente/<br />

Pension sollten es leichter machen, staatliche Transferleistungen durch eigenes Einkommen<br />

aufzustocken. Ähnliches galt für die Bezieher und Bezieherinnen von SGB-II-Leistungen.<br />

<strong>Minijob</strong>s waren explizit auch als Instrument zur Bekämpfung von Schwarzarbeit konzipiert:<br />

Die sozialversicherungs- und steuerrechtliche Begünstigung sollte in der Beschäftigungsform<br />

der <strong>Minijob</strong>s Anreize für die Aufnahme von Schwarzarbeit abbauen.<br />

1 Im Gegensatz zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen Arbeitgeber für die bei ihnen geringfügig<br />

Beschäftigten Beiträge zur Sozialversicherung und eine Einkommensteuerpauschale abführen. Aktuell beläuft<br />

sich die Gesamtbelastung für den Arbeitgeber auf ca. 30 Prozent des Bruttolohnes: 15 Prozent Rentenversicherung,<br />

13 Prozent Krankenversicherung, 2 Prozent Einkommensteuer, Umlagen für Entgeltfortzahlung <strong>im</strong> Krankheitsfall<br />

etc. Diese Lohnnebenkosten liegen um ca. 10 Prozentpunkte höher als die Arbeitgeberbeiträge zur<br />

Sozialversicherung bei regulären Beschäftigungsverhältnissen. Abgesehen von den Sonderregeln bei der Einkommensteuer<br />

und Sozialversicherung bestehen für <strong>Minijob</strong>s keine Unterschiede <strong>im</strong> Verhältnis zu regulärer<br />

Beschäftigung. Es gelten alle arbeitsrechtlichen Regelungen, insbesondere Urlaubsansprüche und Lohnfortzahlung<br />

<strong>im</strong> Krankheitsfall. Trotz der Arbeitgeberzahlungen begründet ein <strong>Minijob</strong> allein allerdings keine Versicherungsverhältnis<br />

in der Krankenkasse und in der gesetzlichen Rentenversicherung werden nur sehr geringe<br />

Ansprüche erworben. Werden von derselben Person mehrere geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigungen<br />

ausgeübt, so sind diese grundsätzlich zusammenzurechnen.<br />

2 Neben den bereits abgesicherten Erwerbstätigen wurde die Hinzuverdienstmöglichkeit auch für Ehefrauen diskutiert,<br />

die über ihren Mann ökonomisch und sozialversicherungsrechtlich abgesichert sind. Wie sehr diese Hinzuverdienstmöglichkeit<br />

aus heutiger Perspektive als gleichstellungspolitisch überholt anzusehen ist, ist Schwerpunktthema<br />

der vorliegenden Studie.

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