Frauen im Minijob - Bundesministerium für Familie, Senioren ...
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In den sechziger Jahren wurde die abgabenfreie geringfügige Beschäftigung angesichts akuten<br />
Arbeitskräftemangels attraktiver gestaltet, um Hausfrauen, Rentner, Studierende sowie<br />
Nebentätige auch stundenweise zur Erwerbsarbeit zu mobilisieren. So war zwischen 1961 und<br />
1965 die Versicherungspflicht auf Beschäftigungen beschränkt, die mindestens 20 Wochenstunden<br />
(in Kranken- und Rentenversicherung) bzw. 24 Wochenstunden (Arbeitslosenversicherung)<br />
umfassten. Auf jeden Fall musste eine best<strong>im</strong>mte Entgelthöhe überschritten werden.<br />
Im Laufe der Jahrzehnte erhöhte sich diese monatliche Geringfügigkeitsgrenze auf 630 DM <strong>im</strong><br />
Jahre 1999. Insbesondere in den neunziger Jahren gewann die geringfügige Beschäftigung<br />
zunehmend an Bedeutung. Vor der umfangreichen Reform 1999 galt ein Arbeitnehmer als<br />
geringfügig beschäftigt, wenn seine monatlichen Einkünfte 630 DM (Westdeutschland) bzw.<br />
530 DM (Ostdeutschland) nicht überstiegen und seine wöchentliche Arbeitszeit weniger als<br />
15 Stunden betrug. Ein solches Arbeitsverhältnis war abgabenfrei – auch dann, wenn es sich<br />
um eine Nebenbeschäftigung zusätzlich zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung<br />
handelte. Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung unterlagen der Pauschalabgabe<br />
mit einem Satz von 20 % durch den Arbeitgeber oder mussten <strong>im</strong> Rahmen der individuellen<br />
Einkommensbesteuerung vom Arbeitnehmer angegeben werden.<br />
Seitdem ist es zwe<strong>im</strong>al zu erheblichen Veränderungen <strong>im</strong> Bereich der geringfügigen Beschäftigung<br />
gekommen. Die am 1.4.1999 in Kraft getretene Neuregelung zur sozialversicherungs- und<br />
steuerrechtlichen Behandlung der geringfügig Beschäftigten sollte die zuvor diagnostizierte<br />
erhebliche Ausweitung dieser Beschäftigungsform eindämmen. Zum einen sollte die Verdrängung<br />
regulär sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze reduziert und ein weiteres Aufsplitten<br />
der Beschäftigungsverhältnisse verhindert werden. Daneben galt es, Einnahmeausfällen<br />
in der Sozialversicherung entgegenzuwirken. Durch die Neuregelung wurde zum einen die<br />
Pauschalabgabe des Arbeitgebers in Höhe von 22 % eingeführt, zum anderen wurden Nebentätigkeiten<br />
voll sozialversicherungspflichtig. Ein wichtiges Argument hierfür war, dass eine<br />
unterschiedliche Behandlung von zusätzlichen Einkünften aus einem Nebenjob gegenüber<br />
Überstunden, die <strong>im</strong> Haupterwerb geleistet wurden, sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Die<br />
Reform stieß auf große Skepsis, da befürchtet wurde, dass die geringfügige Beschäftigung<br />
sowohl für die Unternehmen als auch für die Beschäftigten wegen der höheren Abgabenbelastung<br />
an Attraktivität verlieren würde.<br />
Die <strong>im</strong> Vorfeld der Reform vielfach gehegten Befürchtungen, einzelne Dienstleistungssegmente<br />
(Zeitungszustellung, Teilbereiche der Gastronomie etc.) würden „zusammenbrechen“,<br />
fanden aber keine Bestätigung. Insgesamt stieg die Zahl der geringfügig Beschäftigten sogar<br />
weiter an, wobei tendenziell geringfügig Nebenerwerbstätige durch ausschließlich geringfügig<br />
Beschäftigte ersetzt wurden, die Änderung insgesamt also zu einer Arbeitsmarktintegration<br />
beitrug. Zudem wurden durch die Reform den Sozialversicherungen Einnahmen zugeführt.<br />
Dem weiteren Ziel, verheirateten <strong>Frauen</strong> die Aufnahme einer Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung<br />
zu erleichtern, kam man jedoch nicht näher.<br />
Nachdem also die Reform aus dem Jahr 1999 versuchte, geringfügige Beschäftigung in die<br />
Sozialversicherung einzubeziehen und diese Beschäftigungsform langfristig zurückzudrängen,<br />
ging die neue Reform vom 1.4.2003 genau den umgekehrten Weg. Ziel war es, den Arbeitsmarkt<br />
für geringfügig Beschäftigte flexibler zu machen und so neue Arbeitsplätze in diesem<br />
Segment entstehen zu lassen. Nach den Vorschlägen der Hartz-Kommission sollten <strong>Minijob</strong>s