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Frauen im Minijob - Bundesministerium für Familie, Senioren ...

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ursprünglich auf haushaltsnahe Dienstleistungen beschränkt bleiben. Sie waren zur Legalisierung<br />

von bereits existierender Schwarzarbeit von Arbeitslosen in diesem Segment gedacht.<br />

Während des Gesetzgebungsverfahrens gelang es der CDU/CSU, <strong>im</strong> Vermittlungsausschuss<br />

ihre Vorstellungen zur Reform der geringfügigen Beschäftigung einzubringen. Beschlossen<br />

wurde, die Geringfügigkeitsgrenze für alle Wirtschaftsbereiche von 325 Euro auf 400 Euro<br />

anzuheben. Die Begrenzung auf weniger als 15 Wochenstunden wurde abgeschafft, die Abgaben<br />

für geringfügige Beschäftigung neu geregelt und Midijobs mit reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen<br />

für Arbeitnehmer eingeführt. Damit wurden viele Kernpunkte der Reform<br />

von 1999 mit Wirkung ab 1.4.2003 wieder rückgängig gemacht.<br />

Die <strong>Minijob</strong>s sind für die Beschäftigten vollständig steuer- und abgabenfrei. Der Arbeitgeber<br />

hatte zunächst eine pauschale Abgabe in Höhe von 25 % des Verdienstes zu entrichten (12 % in<br />

die Rentenversicherung, 11 % gesetzliche Krankenversicherung, 2 % Lohnsteuer). Diese ist seit<br />

Juli 2006 auf 30 Prozent angehoben worden, indem der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

auf 15 Prozent und der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung auf<br />

13 Prozent erhöht wurde. Die Zahlungen an die Sozialversicherungen <strong>im</strong> Rahmen dieser Pauschale<br />

begründen keine Ansprüche an die gesetzliche Krankenversicherung und nur reduzierte<br />

Ansprüche an die gesetzliche Rentenversicherung. Wieder eingeführt wurde die sozialversicherungsfreie<br />

geringfügige Nebenbeschäftigung. Diese wurde damit wieder deutlich<br />

attraktiver.<br />

Bis 2003 wurde nur von „geringfügig entlohnte Beschäftigung“ gesprochen, seit 1. April 2003<br />

wird auch der Begriff „<strong>Minijob</strong>“ verwendet, mit Gründung der <strong>Minijob</strong>-Zentrale. Die Deutsche<br />

Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – Kurzform: DRV KBS – zieht als <strong>Minijob</strong>-Zentrale<br />

seit dem 1. April 2003 die Sozialversicherungsbeiträge für <strong>Minijob</strong>s ein. Zum Aufgabenspektrum<br />

der <strong>Minijob</strong>-Zentrale gehört neben dem Meldeverfahren und dem Einzug der Pauschalabgaben<br />

bei allen gewerblichen <strong>Minijob</strong>s auch die Durchführung des Haushaltsscheckverfahrens<br />

für <strong>Minijob</strong>s in Privathaushalten. Weiterhin übern<strong>im</strong>mt die <strong>Minijob</strong>-Zentrale für<br />

<strong>Minijob</strong>s in Privathaushalten die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung und zieht<br />

neben den Pauschalbeiträgen sowie der einheitlichen Pauschalsteuer auch die Beiträge zur<br />

gesetzlichen Unfallversicherung ein.<br />

Zum 1.1.2009 sind weitere Änderungen für die Beschäftigung von <strong>Frauen</strong> und Männern in <strong>Minijob</strong>s<br />

in Kraft getreten:<br />

I Bei Erkrankung hat der/die <strong>im</strong> <strong>Minijob</strong> Tätige Anspruch auf Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber<br />

für bis zu 42 Tage für dieselbe Erkrankung, bevor die Krankenkasse die Zahlungen<br />

übern<strong>im</strong>mt. Da dies gerade für Kleinbetriebe zu einer erheblichen finanziellen Belastung<br />

werden kann, erhalten Unternehmen mit bis zu 30 Beschäftigten die Aufwendungen erstattet.<br />

Finanziert wird das durch eine Umlage, die die betroffenen Unternehmen zu zahlen<br />

haben. Diese Umlage „U1“ wurde zum 1.1.2009 von 0,1 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts für<br />

<strong>Minijob</strong>-Beschäftigte auf 0,6 Prozent angehoben.<br />

I Eine zweite Umlage betrifft alle Unternehmen. Damit wird die Erstattung von Lohnfortzahlungen<br />

für in <strong>Minijob</strong>s Beschäftigte finanziert, die Unternehmen während der Zeit von<br />

Beschäftigungsverboten sowie der Zeit der Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz<br />

weiterzahlen müssen. Diese Umlage „U2“ beträgt seit dem 1.1.2009 0,07 Prozent des<br />

Bruttoarbeitsentgelts.

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