Botschaft über die Volksinitiative «für den Beitritt der - admin.ch
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6 Das <strong>Beitritt</strong>sverfahren<br />
Na<strong>ch</strong> Annahme <strong>der</strong> <strong>Volksinitiative</strong> «Für <strong>den</strong> <strong>Beitritt</strong> <strong>der</strong> S<strong>ch</strong>weiz zur Organisation<br />
<strong>der</strong> Vereinten Nationen (UNO)» dur<strong>ch</strong> Volk und Stände kann <strong>der</strong> Bundesrat das<br />
<strong>Beitritt</strong>sgesu<strong>ch</strong> je<strong>der</strong>zeit beim Generalsekretär <strong>der</strong> UNO einrei<strong>ch</strong>en. Nötig ist ein<br />
S<strong>ch</strong>reiben, in dem <strong>die</strong> S<strong>ch</strong>weiz ihren <strong>Beitritt</strong>swillen zum Ausdruck bringt und versi<strong>ch</strong>ert,<br />
<strong>der</strong> Charta Folge leisten zu wollen. In <strong>die</strong>sem S<strong>ch</strong>reiben würde <strong>die</strong> S<strong>ch</strong>weiz<br />
au<strong>ch</strong> darauf hinweisen, dass sie weiterhin neutral bleibt. 60<br />
Der Generalsekretär leitet das S<strong>ch</strong>reiben an <strong>den</strong> Si<strong>ch</strong>erheitsrat weiter. Dieser setzt<br />
ein Komitee ein, das eine Empfehlung an <strong>den</strong> Gesamtrat abgibt. Es beurteilt dabei<br />
einzig, ob <strong>der</strong> beitrittswillige Staat<br />
– friedliebend ist,<br />
– <strong>die</strong> Verpfli<strong>ch</strong>tungen <strong>der</strong> Charta zu <strong>über</strong>nehmen bereit ist,<br />
– in <strong>der</strong> Lage ist, <strong>die</strong>sen Verpfli<strong>ch</strong>tungen na<strong>ch</strong>zukommen.<br />
Unter Vorbehalt des Vetore<strong>ch</strong>ts seiner ständigen Mitglie<strong>der</strong> formuliert <strong>der</strong> Si<strong>ch</strong>erheitsrat<br />
hierauf mit einer qualifizierten Mehrheit von 9 von 15 Stimmen eine Empfehlung61<br />
an <strong>die</strong> Generalversammlung. Deren Bes<strong>ch</strong>luss bedarf <strong>der</strong> Zustimmung von<br />
zwei Dritteln <strong>der</strong> si<strong>ch</strong> am Ents<strong>ch</strong>eid beteiligen<strong>den</strong> Staaten62, was bisher no<strong>ch</strong> nie zu<br />
S<strong>ch</strong>wierigkeiten Anlass gab. Der <strong>Beitritt</strong> wird zeitglei<strong>ch</strong> mit dem Bes<strong>ch</strong>luss <strong>der</strong> Generalversammlung<br />
re<strong>ch</strong>tsgültig. Das ganze Verfahren erstreckt si<strong>ch</strong> in <strong>der</strong> Regel<br />
<strong>über</strong> rund zwei Monate. <strong>Beitritt</strong>sverhandlungen gibt es ni<strong>ch</strong>t. 63<br />
Viele Staaten warten na<strong>ch</strong> Dur<strong>ch</strong>laufen des ersten Teils <strong>der</strong> Prozedur <strong>den</strong> Auftakt<br />
<strong>der</strong> nä<strong>ch</strong>sten UNO-Generalversammlung ab, damit sie zu <strong>der</strong>en Beginn in Anwesenheit<br />
zahlrei<strong>ch</strong>er Staatsoberhäupter und Aussenministerinnen und Aussenminister<br />
formell beitreten können. Na<strong>ch</strong> erfolgter Aufnahme gibt meist das Staatsoberhaupt<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Aussenminister des beitreten<strong>den</strong> Staates eine Erklärung vor <strong>der</strong> Generalversammlung<br />
ab. Hier würde <strong>die</strong> S<strong>ch</strong>weiz no<strong>ch</strong>mals ausdrückli<strong>ch</strong> auf <strong>die</strong> Beibehaltung<br />
<strong>der</strong> Neutralität hinweisen.<br />
60 Siehe Ziffer 5.1.<br />
61 Art. 58–60 <strong>der</strong> Verfahrensregeln des Si<strong>ch</strong>erheitsrates.<br />
62 Art. 134 <strong>der</strong> Verfahrensregeln <strong>der</strong> Generalversammlung und Art. 4 Abs. 2 <strong>der</strong> Charta.<br />
63 An <strong>die</strong>ser Stelle soll <strong>der</strong> Vollständigkeit halber au<strong>ch</strong> <strong>die</strong> Mögli<strong>ch</strong>keit des Wie<strong>der</strong>austritts<br />
erwähnt wer<strong>den</strong>: Die UNO-Charta enthält kein ausdrückli<strong>ch</strong>es Kündigungsre<strong>ch</strong>t<br />
<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>. Allerdings billigte <strong>die</strong> UNO-Gründungskonferenz in San Francisco<br />
einstimmig eine Erklärung zum Austritt. Dana<strong>ch</strong> soll ein Mitglied ni<strong>ch</strong>t zum Verbleib in<br />
<strong>der</strong> Organisation gezwungen wer<strong>den</strong>. Ein Austritt liegt also im Ermessen <strong>der</strong> Staaten und<br />
hätte na<strong>ch</strong> gelten<strong>der</strong> Lehre ohne Kündigungsfrist mittels Notifikation zu erfolgen.<br />
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