16.08.2012 Aufrufe

Botschaft über die Volksinitiative «für den Beitritt der - admin.ch

Botschaft über die Volksinitiative «für den Beitritt der - admin.ch

Botschaft über die Volksinitiative «für den Beitritt der - admin.ch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

6 Das <strong>Beitritt</strong>sverfahren<br />

Na<strong>ch</strong> Annahme <strong>der</strong> <strong>Volksinitiative</strong> «Für <strong>den</strong> <strong>Beitritt</strong> <strong>der</strong> S<strong>ch</strong>weiz zur Organisation<br />

<strong>der</strong> Vereinten Nationen (UNO)» dur<strong>ch</strong> Volk und Stände kann <strong>der</strong> Bundesrat das<br />

<strong>Beitritt</strong>sgesu<strong>ch</strong> je<strong>der</strong>zeit beim Generalsekretär <strong>der</strong> UNO einrei<strong>ch</strong>en. Nötig ist ein<br />

S<strong>ch</strong>reiben, in dem <strong>die</strong> S<strong>ch</strong>weiz ihren <strong>Beitritt</strong>swillen zum Ausdruck bringt und versi<strong>ch</strong>ert,<br />

<strong>der</strong> Charta Folge leisten zu wollen. In <strong>die</strong>sem S<strong>ch</strong>reiben würde <strong>die</strong> S<strong>ch</strong>weiz<br />

au<strong>ch</strong> darauf hinweisen, dass sie weiterhin neutral bleibt. 60<br />

Der Generalsekretär leitet das S<strong>ch</strong>reiben an <strong>den</strong> Si<strong>ch</strong>erheitsrat weiter. Dieser setzt<br />

ein Komitee ein, das eine Empfehlung an <strong>den</strong> Gesamtrat abgibt. Es beurteilt dabei<br />

einzig, ob <strong>der</strong> beitrittswillige Staat<br />

– friedliebend ist,<br />

– <strong>die</strong> Verpfli<strong>ch</strong>tungen <strong>der</strong> Charta zu <strong>über</strong>nehmen bereit ist,<br />

– in <strong>der</strong> Lage ist, <strong>die</strong>sen Verpfli<strong>ch</strong>tungen na<strong>ch</strong>zukommen.<br />

Unter Vorbehalt des Vetore<strong>ch</strong>ts seiner ständigen Mitglie<strong>der</strong> formuliert <strong>der</strong> Si<strong>ch</strong>erheitsrat<br />

hierauf mit einer qualifizierten Mehrheit von 9 von 15 Stimmen eine Empfehlung61<br />

an <strong>die</strong> Generalversammlung. Deren Bes<strong>ch</strong>luss bedarf <strong>der</strong> Zustimmung von<br />

zwei Dritteln <strong>der</strong> si<strong>ch</strong> am Ents<strong>ch</strong>eid beteiligen<strong>den</strong> Staaten62, was bisher no<strong>ch</strong> nie zu<br />

S<strong>ch</strong>wierigkeiten Anlass gab. Der <strong>Beitritt</strong> wird zeitglei<strong>ch</strong> mit dem Bes<strong>ch</strong>luss <strong>der</strong> Generalversammlung<br />

re<strong>ch</strong>tsgültig. Das ganze Verfahren erstreckt si<strong>ch</strong> in <strong>der</strong> Regel<br />

<strong>über</strong> rund zwei Monate. <strong>Beitritt</strong>sverhandlungen gibt es ni<strong>ch</strong>t. 63<br />

Viele Staaten warten na<strong>ch</strong> Dur<strong>ch</strong>laufen des ersten Teils <strong>der</strong> Prozedur <strong>den</strong> Auftakt<br />

<strong>der</strong> nä<strong>ch</strong>sten UNO-Generalversammlung ab, damit sie zu <strong>der</strong>en Beginn in Anwesenheit<br />

zahlrei<strong>ch</strong>er Staatsoberhäupter und Aussenministerinnen und Aussenminister<br />

formell beitreten können. Na<strong>ch</strong> erfolgter Aufnahme gibt meist das Staatsoberhaupt<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Aussenminister des beitreten<strong>den</strong> Staates eine Erklärung vor <strong>der</strong> Generalversammlung<br />

ab. Hier würde <strong>die</strong> S<strong>ch</strong>weiz no<strong>ch</strong>mals ausdrückli<strong>ch</strong> auf <strong>die</strong> Beibehaltung<br />

<strong>der</strong> Neutralität hinweisen.<br />

60 Siehe Ziffer 5.1.<br />

61 Art. 58–60 <strong>der</strong> Verfahrensregeln des Si<strong>ch</strong>erheitsrates.<br />

62 Art. 134 <strong>der</strong> Verfahrensregeln <strong>der</strong> Generalversammlung und Art. 4 Abs. 2 <strong>der</strong> Charta.<br />

63 An <strong>die</strong>ser Stelle soll <strong>der</strong> Vollständigkeit halber au<strong>ch</strong> <strong>die</strong> Mögli<strong>ch</strong>keit des Wie<strong>der</strong>austritts<br />

erwähnt wer<strong>den</strong>: Die UNO-Charta enthält kein ausdrückli<strong>ch</strong>es Kündigungsre<strong>ch</strong>t<br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>. Allerdings billigte <strong>die</strong> UNO-Gründungskonferenz in San Francisco<br />

einstimmig eine Erklärung zum Austritt. Dana<strong>ch</strong> soll ein Mitglied ni<strong>ch</strong>t zum Verbleib in<br />

<strong>der</strong> Organisation gezwungen wer<strong>den</strong>. Ein Austritt liegt also im Ermessen <strong>der</strong> Staaten und<br />

hätte na<strong>ch</strong> gelten<strong>der</strong> Lehre ohne Kündigungsfrist mittels Notifikation zu erfolgen.<br />

1217

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!