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Botschaft über die Volksinitiative «für den Beitritt der - admin.ch

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müsste sie dafür besorgt sein, dass <strong>die</strong>s ni<strong>ch</strong>t als Unterstützung eines mit Sanktionen<br />

belegten Staates interpretiert würde.<br />

II. Entsendung von S<strong>ch</strong>weizer Truppen ins Ausland<br />

1. Fragestellung<br />

Ist <strong>die</strong> S<strong>ch</strong>weiz als UNO-Mitglied verpfli<strong>ch</strong>tet, im Rahmen militäris<strong>ch</strong>er Sanktionen,<br />

<strong>die</strong> <strong>der</strong> Si<strong>ch</strong>erheitsrat auf Grund von Kapitel VII <strong>der</strong> Charta bes<strong>ch</strong>lossen hat, Truppen<br />

ins Ausland zu entsen<strong>den</strong>?<br />

2. Prinzip<br />

Kein Mitgliedstaat kann von <strong>der</strong> UNO verpfli<strong>ch</strong>tet wer<strong>den</strong>, mittels Truppen an militäris<strong>ch</strong>en<br />

Aktionen teilzunehmen, <strong>die</strong> unter Kapitel VII dur<strong>ch</strong>geführt wer<strong>den</strong>. Eine<br />

sol<strong>ch</strong>e Verpfli<strong>ch</strong>tung wurde von keinem Mitgliedstaat anerkannt.<br />

Wenn das Abseitsstehen <strong>der</strong> S<strong>ch</strong>weiz <strong>die</strong> Wirksamkeit militäris<strong>ch</strong>er Sanktionen, <strong>die</strong><br />

auf Grund von Kapitel VII bes<strong>ch</strong>lossen wur<strong>den</strong>, massgebli<strong>ch</strong> beeinträ<strong>ch</strong>tigt, kann<br />

veranlasst wer<strong>den</strong>, dass sie passive Unterstützung leistet (beispielsweise Bewilligung<br />

von Transit- und Überflugsre<strong>ch</strong>ten).<br />

Au<strong>ch</strong> als UNO-Mitglied kann <strong>die</strong> S<strong>ch</strong>weiz Zwangsmassnahmen <strong>der</strong> UNO aktiv und<br />

in Form <strong>der</strong> Entsendung von Truppen ins Ausland nur mit Zustimmung des Bundesrates<br />

und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bundesversammlung unterstützen, <strong>die</strong>s unter <strong>der</strong> Voraussetzung<br />

einer Revision des Militärgesetzes.<br />

3. Ausführungen zum Prinzip<br />

Aus Wortlaut und Genese von Artikel 43 <strong>der</strong> Charta sowie aus <strong>der</strong> Praxis <strong>der</strong> UNO<br />

(insbeson<strong>der</strong>e jener <strong>der</strong> Neunzigerjahre) ergibt si<strong>ch</strong>, dass es für <strong>die</strong> Mitgliedstaaten<br />

keine re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verpfli<strong>ch</strong>tung gibt, Truppen für militäris<strong>ch</strong>e Aktionen, <strong>die</strong> gemäss<br />

Kapitel VII bes<strong>ch</strong>lossen wur<strong>den</strong>, zur Verfügung zu stellen. Zahlrei<strong>ch</strong>e Staaten legten<br />

bei <strong>den</strong> Verhandlungen <strong>der</strong> Charta grossen Wert darauf, dass dem Si<strong>ch</strong>erheitsrat<br />

keine Befugnis zugestan<strong>den</strong> wurde, Mitgliedstaaten dazu zu verpfli<strong>ch</strong>ten, nationale<br />

Kontingente einzusetzen. Diesen Befür<strong>ch</strong>tungen <strong>der</strong> Gründungsstaaten wurde in Artikel<br />

43 <strong>der</strong> Charta Re<strong>ch</strong>nung getragen. Dieser führt aus, dass <strong>die</strong> Bereitstellung von<br />

nationalen Truppen in <strong>den</strong> Dienst <strong>der</strong> UNO nur dann mögli<strong>ch</strong> ist, wenn ein separates<br />

Abkommen zwis<strong>ch</strong>en dem Si<strong>ch</strong>erheitsrat und dem betreffen<strong>den</strong> Staat ges<strong>ch</strong>lossen<br />

und na<strong>ch</strong>dem <strong>die</strong>ses Abkommen vom zuständigen Organ des vertrags<strong>ch</strong>liessen<strong>den</strong><br />

Staates gutgeheissen wurde. Artikel 43 auferlegt <strong>den</strong> Mitgliedstaaten somit ledigli<strong>ch</strong><br />

<strong>die</strong> Verpfli<strong>ch</strong>tung zur Verhandlung. Der Si<strong>ch</strong>erheitsrat kann <strong>die</strong> Mitgliedstaaten jedo<strong>ch</strong><br />

ni<strong>ch</strong>t verpfli<strong>ch</strong>ten, sol<strong>ch</strong>e Abkommen abzus<strong>ch</strong>liessen und gutzuheissen<br />

(pactum de negotiando und ni<strong>ch</strong>t pactum de contrahendo).<br />

No<strong>ch</strong> wurde kein einziges Abkommen <strong>die</strong>ser Art zwis<strong>ch</strong>en dem Si<strong>ch</strong>erheitsrat und<br />

einem UNO-Mitgliedstaat abges<strong>ch</strong>lossen. Der Hauptgrund für <strong>die</strong> Zurückhaltung<br />

<strong>der</strong> Mitgliedstaaten, <strong>der</strong> UNO Truppen im Rahmen von Übereinkommen gemäss<br />

Artikel 43 <strong>der</strong> Charta zur Verfügung zu stellen, liegt darin, dass Abkommen <strong>die</strong>ser<br />

Art zur Folge hätten, dass nationale Einheiten unmittelbar dem Kommando <strong>der</strong><br />

UNO unterstellt wür<strong>den</strong>.<br />

Bei <strong>der</strong> Ausarbeitung <strong>der</strong> Charta waren <strong>die</strong> Staaten si<strong>ch</strong> <strong>die</strong>ser Unzulängli<strong>ch</strong>keit von<br />

Artikel 43 bewusst und verabs<strong>ch</strong>iedeten eine weniger verpfli<strong>ch</strong>tende Bestimmung,<br />

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