Botschaft über die Volksinitiative «für den Beitritt der - admin.ch
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Art. 89 Abstimmung<br />
(1) Jedes Mitglied des Treuhandrats hat eine Stimme.<br />
(2) Bes<strong>ch</strong>lüsse des Treuhandrats bedürfen <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> anwesen<strong>den</strong> und abstimmen<strong>den</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong>.<br />
Art. 90 Verfahren<br />
(1) Der Treuhandrat gibt si<strong>ch</strong> eine Ges<strong>ch</strong>äftsordnung; in <strong>die</strong>ser regelt er au<strong>ch</strong> das<br />
Verfahren für <strong>die</strong> Wahl seines Präsi<strong>den</strong>ten.<br />
(2) Der Treuhandrat tritt na<strong>ch</strong> Bedarf gemäss seiner Ges<strong>ch</strong>äftsordnung zusammen;<br />
in <strong>die</strong>ser ist au<strong>ch</strong> <strong>die</strong> Einberufung von Sitzungen auf Antrag <strong>der</strong> Mehrheit seiner<br />
Mitglie<strong>der</strong> vorzusehen.<br />
Art. 91<br />
Der Treuhandrat nimmt gegebenenfalls <strong>die</strong> Unterstützung des Wirts<strong>ch</strong>afts- und Sozialrats<br />
und <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>organisationen in Angelegenheiten in Anspru<strong>ch</strong>, für <strong>die</strong> sie<br />
zuständig sind.<br />
Kapitel XIV: Der Internationale Geri<strong>ch</strong>tshof<br />
Art. 92<br />
Der Internationale Geri<strong>ch</strong>tshof ist das Hauptre<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ungsorgan <strong>der</strong> Vereinten<br />
Nationen. Er nimmt seine Aufgaben na<strong>ch</strong> Massgabe des beigefügten Statuts wahr,<br />
das auf dem Statut des Ständigen Internationalen Geri<strong>ch</strong>tshofs beruht und Bestandteil<br />
<strong>die</strong>ser Charta ist.<br />
Art. 93<br />
(1) Alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vereinten Nationen sind ohne weiteres Vertragsparteien des<br />
Statuts des Internationalen Geri<strong>ch</strong>tshofs.<br />
(2) Ein Staat, <strong>der</strong> ni<strong>ch</strong>t Mitglied <strong>der</strong> Vereinten Nationen ist, kann zu Bedingungen,<br />
wel<strong>ch</strong>e <strong>die</strong> Generalversammlung jeweils auf Empfehlung des Si<strong>ch</strong>erheitsrats festsetzt,<br />
Vertragspartei des Statuts des Internationalen Geri<strong>ch</strong>tshofs wer<strong>den</strong>.<br />
Art. 94<br />
(1) Jedes Mitglied <strong>der</strong> Vereinten Nationen verpfli<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong>, bei je<strong>der</strong> Streitigkeit, in<br />
<strong>der</strong> es Partei ist, <strong>die</strong> Ents<strong>ch</strong>eidung des Internationalen Geri<strong>ch</strong>tshofs zu befolgen.<br />
(2) Kommt eine Streitpartei ihren Verpfli<strong>ch</strong>tungen aus einem Urteil des Geri<strong>ch</strong>tshofs<br />
ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong>, so kann si<strong>ch</strong> <strong>die</strong> an<strong>der</strong>e Partei an <strong>den</strong> Si<strong>ch</strong>erheitsrat wen<strong>den</strong>; <strong>die</strong>ser<br />
kann, wenn er es für erfor<strong>der</strong>li<strong>ch</strong> hält, Empfehlungen abgeben o<strong>der</strong> Massnahmen bes<strong>ch</strong>liessen,<br />
um dem Urteil Wirksamkeit zu vers<strong>ch</strong>affen.<br />
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