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Botschaft über die Volksinitiative «für den Beitritt der - admin.ch

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ten von Amerika sind ständige Mitglie<strong>der</strong> des Si<strong>ch</strong>erheitsrats. Die Generalversammlung<br />

wählt zehn weitere Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vereinten Nationen zu ni<strong>ch</strong>tständigen<br />

Mitglie<strong>der</strong>n des Si<strong>ch</strong>erheitsrats; hierbei sind folgende Gesi<strong>ch</strong>tspunkte beson<strong>der</strong>s zu<br />

berücksi<strong>ch</strong>tigen: in erster Linie <strong>der</strong> Beitrag von Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Vereinten Nationen<br />

zur Wahrung des Weltfrie<strong>den</strong>s und <strong>der</strong> internationalen Si<strong>ch</strong>erheit und zur Verwirkli<strong>ch</strong>ung<br />

<strong>der</strong> sonstigen Ziele <strong>der</strong> Organisation sowie ferner eine angemessene geographis<strong>ch</strong>e<br />

Verteilung <strong>der</strong> Sitze.<br />

(2) Die ni<strong>ch</strong>tständigen Mitglie<strong>der</strong> des Si<strong>ch</strong>erheitsrats wer<strong>den</strong> für zwei Jahre gewählt.<br />

Bei <strong>der</strong> ersten Wahl <strong>der</strong> ni<strong>ch</strong>tständigen Mitglie<strong>der</strong>, <strong>die</strong> na<strong>ch</strong> Erhöhung <strong>der</strong><br />

Zahl <strong>der</strong> Ratsmitglie<strong>der</strong> von elf auf fünfzehn stattfindet, wer<strong>den</strong> zwei <strong>der</strong> vier zusätzli<strong>ch</strong>en<br />

Mitglie<strong>der</strong> für ein Jahr gewählt. Auss<strong>ch</strong>ei<strong>den</strong>de Mitglie<strong>der</strong> können ni<strong>ch</strong>t<br />

unmittelbar wie<strong>der</strong>gewählt wer<strong>den</strong>.<br />

(3) Jedes Mitglied des Si<strong>ch</strong>erheitsrats hat in <strong>die</strong>sem einen Vertreter.<br />

Art. 24 Aufgaben und Befugnisse<br />

(1) Um ein s<strong>ch</strong>nelles und wirksames Handeln <strong>der</strong> Vereinten Nationen zu gewährleisten,<br />

<strong>über</strong>tragen ihre Mitglie<strong>der</strong> dem Si<strong>ch</strong>erheitsrat <strong>die</strong> Hauptverantwortung für <strong>die</strong><br />

Wahrung des Weltfrie<strong>den</strong>s und <strong>der</strong> internationalen Si<strong>ch</strong>erheit und erkennen an, dass<br />

<strong>der</strong> Si<strong>ch</strong>erheitsrat bei <strong>der</strong> Wahrnehmung <strong>der</strong> si<strong>ch</strong> aus <strong>die</strong>ser Verantwortung ergeben<strong>den</strong><br />

Pfli<strong>ch</strong>ten in ihrem Namen handelt.<br />

(2) Bei <strong>der</strong> Erfüllung <strong>die</strong>ser Pfli<strong>ch</strong>ten handelt <strong>der</strong> Si<strong>ch</strong>erheitsrat im Einklang mit<br />

<strong>den</strong> Zielen und Grundsätzen <strong>der</strong> Vereinten Nationen. Die ihm hierfür eingeräumten<br />

beson<strong>der</strong>en Befugnisse sind in <strong>den</strong> Kapiteln VI, VII, VIII und XII aufgeführt.<br />

(3) Der Si<strong>ch</strong>erheitsrat legt <strong>der</strong> Generalversammlung Jahresberi<strong>ch</strong>te und erfor<strong>der</strong>li<strong>ch</strong>enfalls<br />

Son<strong>der</strong>beri<strong>ch</strong>te zur Prüfung vor.<br />

Art. 25<br />

Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vereinten Nationen kommen <strong>über</strong>ein, <strong>die</strong> Bes<strong>ch</strong>lüsse des Si<strong>ch</strong>erheitsrats<br />

im Einklang mit <strong>die</strong>ser Charta anzunehmen und dur<strong>ch</strong>zuführen.<br />

Art. 26<br />

Um <strong>die</strong> Herstellung und Wahrung des Weltfrie<strong>den</strong>s und <strong>der</strong> internationalen Si<strong>ch</strong>erheit<br />

so zu för<strong>der</strong>n, dass von <strong>den</strong> mens<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en und wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Hilfsquellen <strong>der</strong><br />

Welt mögli<strong>ch</strong>st wenig für Rüstungszwecke abgezweigt wird, ist <strong>der</strong> Si<strong>ch</strong>erheitsrat<br />

beauftragt, mit Unterstützung des in Artikel 47 vorgesehenen Generalstabsauss<strong>ch</strong>usses<br />

Pläne auszuarbeiten, <strong>die</strong> <strong>den</strong> Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Vereinten Nationen zwecks Erri<strong>ch</strong>tung<br />

eines Systems <strong>der</strong> Rüstungsregelung vorzulegen sind.<br />

Art. 27 Abstimmung<br />

(1) Jedes Mitglied des Si<strong>ch</strong>erheitsrats hat eine Stimme.<br />

(2) Bes<strong>ch</strong>lüsse des Si<strong>ch</strong>erheitsrats <strong>über</strong> Verfahrensfragen bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung<br />

von neun Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

(3) Bes<strong>ch</strong>lüsse des Si<strong>ch</strong>erheitsrats <strong>über</strong> alle sonstigen Fragen bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung<br />

von neun Mitglie<strong>der</strong>n eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> sämtli<strong>ch</strong>er ständigen Mitglie<strong>der</strong>, jedo<strong>ch</strong><br />

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