Botschaft über die Volksinitiative «für den Beitritt der - admin.ch
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Artikel 106, <strong>der</strong> heute <strong>die</strong> re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Grundlage für <strong>die</strong> Bereitstellung bewaffneter<br />
Kräfte dur<strong>ch</strong> <strong>die</strong> Mitgliedstaaten darstellt. Au<strong>ch</strong> <strong>die</strong>ser Artikel formuliert wie Artikel<br />
43 eine Bedingung, nämli<strong>ch</strong> <strong>die</strong> vorgängige Zustimmung des Staates, <strong>der</strong> <strong>die</strong><br />
Truppen bereitstellt.<br />
4. Folgerung<br />
Aus Artikel 43 und 106 <strong>der</strong> UNO-Charta wie au<strong>ch</strong> aus <strong>der</strong> Praxis <strong>der</strong> Organisation<br />
und ihrer Mitgliedstaaten ergibt si<strong>ch</strong>, dass im Rahmen militäris<strong>ch</strong>er Sanktionen, <strong>die</strong><br />
gemäss Kapitel VII verabs<strong>ch</strong>iedet wur<strong>den</strong>, <strong>die</strong> S<strong>ch</strong>weiz als UNO-Mitglied ihre<br />
Handlungsfreiheit <strong>über</strong> <strong>die</strong> Entsendung von Truppen ins Ausland behält.<br />
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