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Botschaft über die Volksinitiative «für den Beitritt der - admin.ch

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Der UNO-<strong>Beitritt</strong> <strong>der</strong> S<strong>ch</strong>weiz und <strong>die</strong> Bestimmungen<br />

von Kapitel VII <strong>der</strong> UNO-Charta<br />

Anhang 4<br />

I. Überflug und Transit des s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Territoriums im Rahmen<br />

militäris<strong>ch</strong>er Massnahmen gemäss Kapitel VII <strong>der</strong> UNO-Charta<br />

1. Fragestellung<br />

Ist <strong>die</strong> S<strong>ch</strong>weiz als UNO-Mitglied verpfli<strong>ch</strong>tet, auf Grund militäris<strong>ch</strong>er Sanktionen,<br />

<strong>die</strong> <strong>der</strong> Si<strong>ch</strong>erheitsrat gemäss Kapitel VII <strong>der</strong> Charta bes<strong>ch</strong>lossen hat, Transit- und<br />

Überflugsre<strong>ch</strong>te zu gewähren?<br />

2. Prinzip<br />

Aus <strong>der</strong> bisher gängigen Interpretation des Artikels 43 <strong>der</strong> Charta wie au<strong>ch</strong> aus dessen<br />

Bezug zu Artikel 42 geht hervor, dass Mitgliedstaaten ohne ein Abkommen gemäss<br />

Artikel 43 ni<strong>ch</strong>t verpfli<strong>ch</strong>tet sind, dem UNO-Si<strong>ch</strong>erheitsrat bei militäris<strong>ch</strong>en<br />

Sanktionen ihre Armee und ihr Territorium zur Verfügung zu stellen. Daraus ergibt<br />

si<strong>ch</strong> im Weiteren, dass <strong>die</strong> Charta ihren Mitgliedstaaten keine allgemeine Verpfli<strong>ch</strong>tung<br />

auferlegt, Transit- und Überflugsre<strong>ch</strong>te im Rahmen von Zwangsmassnahmen<br />

zu gewähren, <strong>die</strong> unter Anwendung von Kapitel VII <strong>der</strong> Charta bes<strong>ch</strong>lossen<br />

wur<strong>den</strong>. Im Übrigen hat <strong>der</strong> Si<strong>ch</strong>erheitsrat no<strong>ch</strong> nie Resolutionen verabs<strong>ch</strong>iedet,<br />

<strong>die</strong> von <strong>den</strong> Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Organisation sol<strong>ch</strong>es explizit verlangt<br />

hätten.<br />

Es besteht ein grundlegen<strong>der</strong> Unters<strong>ch</strong>ied, <strong>den</strong> <strong>die</strong> Charta einerseits zwis<strong>ch</strong>en wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />

Sanktionen ma<strong>ch</strong>t, zu <strong>der</strong>en Teilnahme <strong>die</strong> Mitgliedstaaten verpfli<strong>ch</strong>tet<br />

sind (Artikel 41 <strong>der</strong> Charta) und an<strong>der</strong>erseits militäris<strong>ch</strong>en Sanktionen, bei <strong>den</strong>en<br />

<strong>die</strong> Teilnahme im freien Ermessen <strong>der</strong> Mitgliedstaaten liegt (Artikel 42 <strong>der</strong> Charta).<br />

3. Ausführungen zum Prinzip<br />

Die Ents<strong>ch</strong>eidungsfreiheit eines je<strong>den</strong> Mitgliedstaates, si<strong>ch</strong> an militäris<strong>ch</strong>en Sanktionen<br />

<strong>der</strong> UNO zu beteiligen o<strong>der</strong> Transit- und Überflugsre<strong>ch</strong>te <strong>über</strong> sein Gebiet zu<br />

gewähren, ist ni<strong>ch</strong>t absolut. Sie wird einges<strong>ch</strong>ränkt einerseits dur<strong>ch</strong> <strong>die</strong> allgemeine<br />

Verpfli<strong>ch</strong>tung, <strong>die</strong> Umsetzung von Massnahmen, <strong>die</strong> gemäss Kapitel VII ergriffen<br />

wer<strong>den</strong>, ni<strong>ch</strong>t zu beeinträ<strong>ch</strong>tigen, und an<strong>der</strong>erseits dur<strong>ch</strong> das ausdrückli<strong>ch</strong>e Verbot,<br />

einen Staat zu unterstützen, <strong>der</strong> Ziel von Sanktionen ist (Artikel 2, Paragraph 5 <strong>der</strong><br />

Charta). Dies hat zur Folge, dass si<strong>ch</strong> in beson<strong>der</strong>en Fällen ni<strong>ch</strong>t vollständig auss<strong>ch</strong>liessen<br />

lässt, dass ein Staat verpfli<strong>ch</strong>tet wer<strong>den</strong> könnte, Transit- und Überflugsre<strong>ch</strong>te<br />

zu gewähren. Dieser Fall würde eintreten, wenn <strong>die</strong> Weigerung, sol<strong>ch</strong>e<br />

Re<strong>ch</strong>te zuzugestehen, <strong>die</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Sanktionen behin<strong>der</strong>te und so <strong>den</strong> Staat<br />

begünstigte, <strong>der</strong> Ziel <strong>die</strong>ser Massnahmen ist.<br />

4. Folgerung<br />

Die S<strong>ch</strong>weiz müsste als UNO-Mitglied im Rahmen <strong>der</strong> Umsetzung militäris<strong>ch</strong>er<br />

Sanktionen keine Überflugs- und Transitre<strong>ch</strong>te einräumen. In Anwendung <strong>der</strong> vom<br />

Bundesrat s<strong>ch</strong>on heute verfolgten Politik würde sie <strong>die</strong>se (wie z.B. <strong>den</strong> Frie<strong>den</strong>struppen<br />

in Ex-Jugoslawien) weiterhin gewähren. Im Falle einer Verweigerung<br />

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