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Botschaft über die Volksinitiative «für den Beitritt der - admin.ch

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<strong>Bots<strong>ch</strong>aft</strong><br />

1 Einleitung<br />

1.1 Formelles<br />

Die <strong>Volksinitiative</strong> «Für <strong>den</strong> <strong>Beitritt</strong> <strong>der</strong> S<strong>ch</strong>weiz zur Organisation <strong>der</strong> Vereinten<br />

Nationen (UNO)» wurde am 6. März 2000 mit 124 772 gültigen Unters<strong>ch</strong>riften in<br />

<strong>der</strong> Form eines ausgearbeiteten Entwurfs bei <strong>der</strong> Bundeskanzlei eingerei<strong>ch</strong>t.<br />

Die Initiative lautet:<br />

1186<br />

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:<br />

Übergangsbestimmungen Art. 24 (neu)<br />

1 Die S<strong>ch</strong>weiz tritt <strong>der</strong> Organisation <strong>der</strong> Vereinten Nationen bei.<br />

2 Der Bundesrat wird ermä<strong>ch</strong>tigt, an <strong>den</strong> Generalsekretär <strong>der</strong> Organisation <strong>der</strong> Vereinten<br />

Nationen (UNO) ein Gesu<strong>ch</strong> <strong>der</strong> S<strong>ch</strong>weiz um Aufnahme in <strong>die</strong>se Organisation<br />

und eine Erklärung zur Erfüllung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> UN-Charta enthaltenen Verpfli<strong>ch</strong>tungen<br />

zu ri<strong>ch</strong>ten.<br />

Mit Verfügung vom 11. April 2000 stellte <strong>die</strong> Bundeskanzlei fest, dass <strong>die</strong> <strong>Volksinitiative</strong><br />

formell zu Stande gekommen ist2. Gemäss Artikel 29 Absatz 1 des Ges<strong>ch</strong>äftsverkehrsgesetzes (GVG) 3 ist <strong>die</strong> <strong>Bots<strong>ch</strong>aft</strong><br />

des Bundesrates zur <strong>Volksinitiative</strong> spätestens bis am 5. März 2001 <strong>der</strong> Bundesversammlung<br />

zu unterbreiten. Diese muss ans<strong>ch</strong>liessend bis zum 5. September 2002 einen<br />

Bes<strong>ch</strong>luss gefasst haben (Art. 27 Abs. 1 GVG).<br />

Anpassung an <strong>die</strong> neue Bundesverfassung<br />

Na<strong>ch</strong> <strong>der</strong> Annahme <strong>der</strong> neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird <strong>die</strong> <strong>Volksinitiative</strong><br />

«Für <strong>den</strong> <strong>Beitritt</strong> <strong>der</strong> S<strong>ch</strong>weiz zur Organisation <strong>der</strong> Vereinten Nationen<br />

(UNO)» ni<strong>ch</strong>t mehr <strong>die</strong> bisherige Nummerierung (Übergangsbestimmungen Art. 24)<br />

tragen können, son<strong>der</strong>n an <strong>die</strong> neue Bundesverfassung angepasst eingeordnet wer<strong>den</strong><br />

müssen. Dabei ist zu bea<strong>ch</strong>ten, dass <strong>die</strong> mit <strong>der</strong> neuen Bundesverfassung erlassenen<br />

Übergangsbestimmungen in Artikel 196 na<strong>ch</strong> <strong>der</strong> Systematik des Verfassungstextes<br />

geordnet sind. Später dazugekommene neue Übergangsbestimmungen<br />

sollen in einem eigenen Artikel 197 zusammengefasst und <strong>ch</strong>ronologis<strong>ch</strong> geordnet<br />

wer<strong>den</strong>. Die Übergangsbestimmung erhält daher provisoris<strong>ch</strong> <strong>die</strong> Ziffer 1 in Artikel<br />

197 (neu) <strong>der</strong> neuen Bundesverfassung; <strong>die</strong> definitive Nummer wird na<strong>ch</strong> <strong>der</strong><br />

Abstimmung zugeteilt. Weil Artikel 196 damit ni<strong>ch</strong>t mehr alleiniger Artikel im<br />

Kapitel Übergangsbestimmungen sein wird, ist er, wie <strong>der</strong> neue Artikel 197, mit einem<br />

Sa<strong>ch</strong>titel zu versehen. Die Übers<strong>ch</strong>riften sollen <strong>die</strong> bei<strong>den</strong> Zuordnungskriterien<br />

erkennen lassen. Der Text <strong>der</strong> <strong>Volksinitiative</strong> wird in na<strong>ch</strong>folgen<strong>der</strong> Weise an <strong>die</strong><br />

neue Verfassung angepasst:<br />

Die Übergangsbestimmungen <strong>der</strong> Bundesverfassung vom 18. April 1999 wer<strong>den</strong> wie<br />

folgt ergänzt:<br />

2 BBl 2000 2453<br />

3 GVG; SR 171.11

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