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Botschaft über die Volksinitiative «für den Beitritt der - admin.ch

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späterer Einzelabkommen in <strong>die</strong>ses System einbezogen wer<strong>den</strong>. Diese Hoheitsgebiete<br />

wer<strong>den</strong> im folgen<strong>den</strong> als Treuhandgebiete bezei<strong>ch</strong>net.<br />

Art. 76<br />

Im Einklang mit <strong>den</strong> in Artikel 1 <strong>die</strong>ser Charta dargelegten Zielen <strong>der</strong> Vereinten<br />

Nationen <strong>die</strong>nt das Treuhandsystem hauptsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> folgen<strong>den</strong> Zwecken:<br />

a) <strong>den</strong> Weltfrie<strong>den</strong> und <strong>die</strong> internationale Si<strong>ch</strong>erheit zu festigen;<br />

b) <strong>den</strong> politis<strong>ch</strong>en, wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en, sozialen und erzieheris<strong>ch</strong>en Forts<strong>ch</strong>ritt <strong>der</strong><br />

Einwohner <strong>der</strong> Treuhandgebiete und ihre forts<strong>ch</strong>reitende Entwicklung zur<br />

Selbstregierung o<strong>der</strong> Unabhängigkeit so zu för<strong>der</strong>n, wie es <strong>den</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

Verhältnissen eines je<strong>den</strong> <strong>die</strong>ser Hoheitsgebiete und seiner Bevölkerung sowie<br />

<strong>der</strong>en frei geäusserten Wüns<strong>ch</strong>en entspri<strong>ch</strong>t und in dem <strong>die</strong>sbezügli<strong>ch</strong>en<br />

Treuhandabkommen vorgesehen ist;<br />

c) <strong>die</strong> A<strong>ch</strong>tung vor <strong>den</strong> Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>ten und Grundfreiheiten für alle ohne<br />

Unters<strong>ch</strong>ied <strong>der</strong> Rasse, des Ges<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>ts, <strong>der</strong> Spra<strong>ch</strong>e o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Religion zu<br />

för<strong>der</strong>n und das Bewusstsein <strong>der</strong> gegenseitigen Abhängigkeit <strong>der</strong> Völker <strong>der</strong><br />

Welt zu stärken;<br />

d) <strong>die</strong> Glei<strong>ch</strong>behandlung aller Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vereinten Nationen und ihrer<br />

Staatsangehörigen in sozialen, wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en und Handelsangelegenheiten<br />

sowie <strong>die</strong> Glei<strong>ch</strong>behandlung <strong>die</strong>ser Staatsangehörigen in <strong>der</strong> Re<strong>ch</strong>tspflege<br />

si<strong>ch</strong>erzustellen, ohne jedo<strong>ch</strong> <strong>die</strong> Verwirkli<strong>ch</strong>ung <strong>der</strong> vorgenannten Zwecke<br />

zu beeinträ<strong>ch</strong>tigen; Artikel 80 bleibt unberührt.<br />

Art. 77<br />

(1) Das Treuhandsystem findet auf <strong>die</strong> zu <strong>den</strong> folgen<strong>den</strong> Gruppen gehören<strong>den</strong> Hoheitsgebiete<br />

Anwendung, soweit sie auf Grund von Treuhandabkommen in <strong>die</strong>ses<br />

System einbezogen wer<strong>den</strong>:<br />

a) gegenwärtig bestehende Mandatsgebiete;<br />

b) hoheitsgebiete, <strong>die</strong> infolge des Zweiten Weltkriegs von Feindstaaten abgetrennt<br />

wer<strong>den</strong>;<br />

c) hoheitsgebiete, <strong>die</strong> von <strong>den</strong> für ihre Verwaltung verantwortli<strong>ch</strong>en Staaten<br />

freiwillig in das System einbezogen wer<strong>den</strong>.<br />

(2) Die Feststellung, wel<strong>ch</strong>e Hoheitsgebiete aus <strong>den</strong> genannten Gruppen in das<br />

Treuhandsystem einbezogen wer<strong>den</strong> und wel<strong>ch</strong>e Bestimmungen hierfür gelten,<br />

bleibt einer späteren Übereinkunft vorbehalten.<br />

Art. 78<br />

Das Treuhandsystem findet keine Anwendung auf Hoheitsgebiete, <strong>die</strong> Mitglied <strong>der</strong><br />

Vereinten Nationen gewor<strong>den</strong> sind; <strong>die</strong> Beziehungen zwis<strong>ch</strong>en Mitglie<strong>der</strong>n beruhen<br />

auf <strong>der</strong> A<strong>ch</strong>tung des Grundsatzes <strong>der</strong> souveränen Glei<strong>ch</strong>heit.<br />

Art. 79<br />

Für jedes in das Treuhandsystem einzubeziehende Hoheitsgebiet wer<strong>den</strong> <strong>die</strong> Treuhandbestimmungen<br />

eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> aller ihrer Än<strong>der</strong>ungen und Ergänzungen von<br />

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