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Botschaft über die Volksinitiative «für den Beitritt der - admin.ch

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erfüllen, <strong>die</strong> sie in <strong>die</strong>ser Hinsi<strong>ch</strong>t gegen<strong>über</strong> dem Si<strong>ch</strong>erheitsrat <strong>über</strong>nommen hat,<br />

und um <strong>die</strong> örtli<strong>ch</strong>e Verteidigung und <strong>die</strong> Aufre<strong>ch</strong>terhaltung von Re<strong>ch</strong>t und Ordnung<br />

innerhalb des Treuhandgebiets si<strong>ch</strong>erzustellen.<br />

Art. 85<br />

(1) Die Aufgaben <strong>der</strong> Vereinten Nationen in bezug auf Treuhandabkommen für alle<br />

ni<strong>ch</strong>t als strategis<strong>ch</strong>e Zonen bezei<strong>ch</strong>neten Gebiete, eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> <strong>der</strong> Genehmigung<br />

<strong>der</strong> Treuhandabkommen sowie ihrer Än<strong>der</strong>ungen und Ergänzungen, wer<strong>den</strong> von <strong>der</strong><br />

Generalversammlung wahrgenommen.<br />

(2) Bei <strong>der</strong> Dur<strong>ch</strong>führung <strong>die</strong>ser Aufgaben wird <strong>die</strong> Generalversammlung von dem<br />

unter ihrer Autorität handeln<strong>den</strong> Treuhandrat unterstützt.<br />

Kapitel XIII: Der Treuhandrat<br />

Art. 86 Zusammensetzung<br />

(1) Der Treuhandrat besteht aus folgen<strong>den</strong> Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Vereinten Nationen:<br />

a) <strong>den</strong> Mitglie<strong>der</strong>n, <strong>die</strong> Treuhandgebiete verwalten;<br />

b) <strong>den</strong> in Artikel 23 namentli<strong>ch</strong> aufgeführten Mitglie<strong>der</strong>n, soweit sie keine<br />

Treuhandgebiete verwalten;<br />

c) so vielen weiteren von <strong>der</strong> Generalversammlung für je drei Jahre gewählten<br />

Mitglie<strong>der</strong>n, wie erfor<strong>der</strong>li<strong>ch</strong> sind, damit <strong>der</strong> Treuhandrat insgesamt zur<br />

Hälfte aus Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Vereinten Nationen besteht, <strong>die</strong> Treuhandgebiete<br />

verwalten, und zur Hälfte aus sol<strong>ch</strong>en, <strong>die</strong> keine verwalten.<br />

(2) Jedes Mitglied des Treuhandrats bestellt eine beson<strong>der</strong>s geeignete Person zu<br />

seinem Vertreter im Treuhandrat.<br />

Art. 87 Aufgaben und Befugnisse<br />

Die Generalversammlung und unter ihrer Autorität <strong>der</strong> Treuhandrat können bei <strong>der</strong><br />

Wahrnehmung ihrer Aufgaben<br />

a) von <strong>der</strong> Verwaltungsma<strong>ch</strong>t vorgelegte Beri<strong>ch</strong>te prüfen;<br />

b) Gesu<strong>ch</strong>e entgegennehmen und sie in Konsultation mit <strong>der</strong> Verwaltungsma<strong>ch</strong>t<br />

prüfen;<br />

c) regelmässige Bereisungen <strong>der</strong> einzelnen Treuhandgebiete veranlassen, <strong>der</strong>en<br />

Zeitpunkt mit <strong>der</strong> Verwaltungsma<strong>ch</strong>t vereinbart wird;<br />

d) <strong>die</strong>se und sonstige Massnahmen in Übereinstimmung mit <strong>den</strong> Treuhandabkommen<br />

treffen.<br />

Art. 88<br />

Der Treuhandrat arbeitet einen Fragebogen <strong>über</strong> <strong>den</strong> politis<strong>ch</strong>en, wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en,<br />

sozialen und erzieheris<strong>ch</strong>en Forts<strong>ch</strong>ritt <strong>der</strong> Einwohner jedes Treuhandgebiets aus;<br />

<strong>die</strong> Verwaltungsma<strong>ch</strong>t jedes Treuhandgebiets, für das <strong>die</strong> Generalversammlung zuständig<br />

ist, erstattet <strong>die</strong>ser auf Grund des Fragebogens alljährli<strong>ch</strong> Beri<strong>ch</strong>t.<br />

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