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Botschaft über die Volksinitiative «für den Beitritt der - admin.ch

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<strong>den</strong> unmittelbar beteiligten Staaten, zu <strong>den</strong>en bei Mandatsgebieten eines Mitglieds<br />

<strong>der</strong> Vereinten Nationen au<strong>ch</strong> <strong>die</strong> Mandatsma<strong>ch</strong>t zählt, in Form eines Abkommens<br />

vereinbart; sie bedürfen <strong>der</strong> Genehmigung na<strong>ch</strong> <strong>den</strong> Artikeln 83 und 85.<br />

Art. 80<br />

(1) Soweit in einzelnen, auf Grund <strong>der</strong> Artikel 77, 79 und 81 ges<strong>ch</strong>lossenen Treuhandabkommen<br />

zur Einbeziehung eines Treuhandgebiets in das Treuhandsystem<br />

ni<strong>ch</strong>ts an<strong>der</strong>es vereinbart wird und solange <strong>der</strong>artige Abkommen no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t ges<strong>ch</strong>lossen<br />

sind, ist <strong>die</strong>ses Kapitel ni<strong>ch</strong>t so auszulegen, als än<strong>der</strong>e es unmittelbar o<strong>der</strong><br />

mittelbar <strong>die</strong> Re<strong>ch</strong>te von Staaten o<strong>der</strong> Völkern o<strong>der</strong> in Kraft befindli<strong>ch</strong>e internationale<br />

Übereinkünfte, <strong>der</strong>en Vertragsparteien Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vereinten Nationen<br />

sind.<br />

(2) Aus Absatz 1 kann keine Re<strong>ch</strong>tfertigung dafür abgeleitet wer<strong>den</strong>, Verhandlungen<br />

<strong>über</strong> Abkommen zu <strong>der</strong> in Artikel 77 vorgesehenen Einbeziehung von Mandatsgebieten<br />

und sonstigen Hoheitsgebieten in das Treuhandsystem o<strong>der</strong> <strong>den</strong> Abs<strong>ch</strong>luss<br />

sol<strong>ch</strong>er Abkommen zu verzögern o<strong>der</strong> aufzus<strong>ch</strong>ieben.<br />

Art. 81<br />

Jedes Treuhandabkommen enthält <strong>die</strong> Bestimmungen, na<strong>ch</strong> <strong>den</strong>en das Treuhandgebiet<br />

zu verwalten ist, und bezei<strong>ch</strong>net <strong>die</strong> verwaltende Obrigkeit. Diese, im folgen<strong>den</strong><br />

als «Verwaltungsma<strong>ch</strong>t» bezei<strong>ch</strong>net, kann ein Staat o<strong>der</strong> eine Staatengruppe o<strong>der</strong> <strong>die</strong><br />

Organisation selbst sein.<br />

Art. 82<br />

Jedes Treuhandabkommen kann eine o<strong>der</strong> mehrere strategis<strong>ch</strong>e Zonen bezei<strong>ch</strong>nen,<br />

<strong>die</strong> das ganze Treuhandgebiet, für wel<strong>ch</strong>es das Abkommen gilt, o<strong>der</strong> einen Teil davon<br />

umfassen; Son<strong>der</strong>abkommen na<strong>ch</strong> Artikel 43 bleiben unberührt.<br />

Art. 83<br />

(1) Alle Aufgaben <strong>der</strong> Vereinten Nationen in bezug auf strategis<strong>ch</strong>e Zonen, eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong><br />

<strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> Treuhandabkommen sowie ihrer Än<strong>der</strong>ungen und<br />

Ergänzungen, nimmt <strong>der</strong> Si<strong>ch</strong>erheitsrat wahr.<br />

(2) Die in Artikel 76 dargelegten Hauptzwecke gelten au<strong>ch</strong> für <strong>die</strong> Bevölkerung je<strong>der</strong><br />

strategis<strong>ch</strong>en Zone.<br />

(3) Unter Bea<strong>ch</strong>tung <strong>der</strong> Treuhandabkommen nimmt <strong>der</strong> Si<strong>ch</strong>erheitsrat vorbehaltli<strong>ch</strong><br />

<strong>der</strong> Si<strong>ch</strong>erheitserfor<strong>der</strong>nisse <strong>die</strong> Unterstützung des Treuhandrats in Anspru<strong>ch</strong>,<br />

um im Rahmen des Treuhandsystems <strong>die</strong>jenigen Aufgaben <strong>der</strong> Vereinten Nationen<br />

wahrzunehmen, <strong>die</strong> politis<strong>ch</strong>e, wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e, soziale und erzieheris<strong>ch</strong>e Angelegenheiten<br />

in <strong>den</strong> strategis<strong>ch</strong>en Zonen betreffen.<br />

Art. 84<br />

Die Verwaltungsma<strong>ch</strong>t hat <strong>die</strong> Pfli<strong>ch</strong>t, dafür zu sorgen, dass das Treuhandgebiet<br />

seinen Beitrag zur Wahrung des Weltfrie<strong>den</strong>s und <strong>der</strong> internationalen Si<strong>ch</strong>erheit leistet.<br />

Zu <strong>die</strong>sem Zweck kann sie freiwillige Streitkräfte, Erlei<strong>ch</strong>terungen und Beistand<br />

von dem Treuhandgebiet in Anspru<strong>ch</strong> nehmen, um <strong>die</strong> Verpfli<strong>ch</strong>tungen zu<br />

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