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Botschaft über die Volksinitiative «für den Beitritt der - admin.ch

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Mitglie<strong>der</strong> endet na<strong>ch</strong> einem Jahr, <strong>die</strong>jenige von neun weiteren Mitglie<strong>der</strong>n na<strong>ch</strong><br />

zwei Jahren; das Nähere regelt <strong>die</strong> Generalversammlung.<br />

(4) Jedes Mitglied des Wirts<strong>ch</strong>afts- und Sozialrats hat in <strong>die</strong>sem einen Vertreter.<br />

Art. 62 Aufgaben und Befugnisse<br />

(1) Der Wirts<strong>ch</strong>afts- und Sozialrat kann <strong>über</strong> internationale Angelegenheiten auf<br />

<strong>den</strong> Gebieten <strong>der</strong> Wirts<strong>ch</strong>aft, des Sozialwesens, <strong>der</strong> Kultur, <strong>der</strong> Erziehung, <strong>der</strong> Gesundheit<br />

und auf verwandten Gebieten Untersu<strong>ch</strong>ungen dur<strong>ch</strong>führen o<strong>der</strong> bewirken<br />

sowie Beri<strong>ch</strong>te abfassen o<strong>der</strong> veranlassen; er kann zu je<strong>der</strong> <strong>der</strong>artigen Angelegenheit<br />

an <strong>die</strong> Generalversammlung, <strong>die</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vereinten Nationen und <strong>die</strong> in Betra<strong>ch</strong>t<br />

kommen<strong>den</strong> Son<strong>der</strong>organisationen Empfehlungen ri<strong>ch</strong>ten.<br />

(2) Er kann Empfehlungen abgeben, um <strong>die</strong> A<strong>ch</strong>tung und Verwirkli<strong>ch</strong>ung <strong>der</strong> Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te<br />

und Grundfreiheiten für alle zu for<strong>der</strong>n.<br />

(3) Er kann <strong>über</strong> Angelegenheiten, für <strong>die</strong> er zuständig ist, Übereinkommen entwerfen<br />

und <strong>der</strong> Generalversammlung vorlegen.<br />

(4) Er kann na<strong>ch</strong> <strong>den</strong> von <strong>den</strong> Vereinten Nationen festgesetzten Regeln internationale<br />

Konferenzen <strong>über</strong> Angelegenheiten einberufen, für <strong>die</strong> er zuständig ist.<br />

Art. 63<br />

(1) Der Wirts<strong>ch</strong>afts- und Sozialrat kann mit je<strong>der</strong> <strong>der</strong> in Artikel 57 bezei<strong>ch</strong>neten<br />

Organisationen Abkommen s<strong>ch</strong>liessen, in <strong>den</strong>en <strong>die</strong> Beziehungen <strong>der</strong> betreffen<strong>den</strong><br />

Organisation zu <strong>den</strong> Vereinten Nationen geregelt wer<strong>den</strong>. Diese Abkommen bedürfen<br />

<strong>der</strong> Genehmigung dur<strong>ch</strong> <strong>die</strong> Generalversammlung.<br />

(2) Er kann <strong>die</strong> Tätigkeit <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>organisationen koordinieren, indem er Konsultationen<br />

mit ihnen führt und an sie, an <strong>die</strong> Generalversammlung und <strong>die</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Vereinten Nationen Empfehlungen ri<strong>ch</strong>tet.<br />

Art. 64<br />

(1) Der Wirts<strong>ch</strong>afts- und Sozialrat kann geeignete S<strong>ch</strong>ritte unternehmen, um von<br />

<strong>den</strong> Son<strong>der</strong>organisationen regelmässig Beri<strong>ch</strong>te zu erhalten. Er kann mit <strong>den</strong> Mitglie<strong>der</strong>n<br />

<strong>der</strong> Vereinten Nationen und mit <strong>den</strong> Son<strong>der</strong>organisationen Abma<strong>ch</strong>ungen<br />

treffen, um Beri<strong>ch</strong>te <strong>über</strong> <strong>die</strong> Massnahmen zu erhalten, <strong>die</strong> zur Dur<strong>ch</strong>führung seiner<br />

Empfehlungen und <strong>der</strong> Empfehlungen <strong>der</strong> Generalversammlung <strong>über</strong> Angelegenheiten<br />

getroffen wer<strong>den</strong>, für <strong>die</strong> er zuständig ist.<br />

(2) Er kann <strong>der</strong> Generalversammlung seine Bemerkungen zu <strong>die</strong>sen Beri<strong>ch</strong>ten mitteilen.<br />

Art. 65<br />

Der Wirts<strong>ch</strong>afts- und Sozialrat kann dem Si<strong>ch</strong>erheitsrat Auskünfte erteilen und ihn<br />

auf dessen Ersu<strong>ch</strong>en unterstützen.<br />

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