Botschaft über die Volksinitiative «für den Beitritt der - admin.ch
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Art. 101<br />
(1) Die Be<strong>die</strong>nsteten wer<strong>den</strong> vom Generalsekretär im Einklang mit Regelungen ernannt,<br />
wel<strong>ch</strong>e <strong>die</strong> Generalversammlung erlässt.<br />
(2) Dem Wirts<strong>ch</strong>afts- und Sozialrat, dem Treuhandrat und erfor<strong>der</strong>li<strong>ch</strong>enfalls an<strong>der</strong>en<br />
Organen <strong>der</strong> Vereinten Nationen wer<strong>den</strong> geeignete ständige Be<strong>die</strong>nstete zugeteilt.<br />
Sie gehören dem Sekretariat an.<br />
(3) Bei <strong>der</strong> Einstellung <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>nsteten und <strong>der</strong> Regelung ihres Dienstverhältnisses<br />
gilt als auss<strong>ch</strong>laggebend <strong>der</strong> Gesi<strong>ch</strong>tspunkt, dass es notwendig ist, ein Hö<strong>ch</strong>stmass<br />
an Leistungsfähigkeit, fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>er Eignung und Ehrenhaftigkeit zu gewährleisten. Der<br />
Umstand, dass es wi<strong>ch</strong>tig ist, <strong>die</strong> Auswahl <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>nsteten auf mögli<strong>ch</strong>st breiter<br />
geographis<strong>ch</strong>er Grundlage vorzunehmen, ist gebührend zu berücksi<strong>ch</strong>tigen.<br />
Kapitel XVI: Vers<strong>ch</strong>ie<strong>den</strong>es<br />
Art. 102<br />
(1) Alle Verträge und sonstigen internationalen Übereinkünfte, <strong>die</strong> ein Mitglied <strong>der</strong><br />
Vereinten Nationen na<strong>ch</strong> dem Inkrafttreten <strong>die</strong>ser Charta s<strong>ch</strong>liesst, wer<strong>den</strong> so bald<br />
wie mögli<strong>ch</strong> beim Sekretariat registriert und von ihm veröffentli<strong>ch</strong>t.<br />
(2) Wer<strong>den</strong> sol<strong>ch</strong>e Verträge o<strong>der</strong> internationalen Übereinkünfte ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> Absatz 1<br />
registriert, so können si<strong>ch</strong> ihre Vertragsparteien bei einem Organ <strong>der</strong> Vereinten Nationen<br />
ni<strong>ch</strong>t auf sie berufen.<br />
Art. 103<br />
Wi<strong>der</strong>spre<strong>ch</strong>en si<strong>ch</strong> <strong>die</strong> Verpfli<strong>ch</strong>tungen von Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Vereinten Nationen<br />
aus <strong>die</strong>ser Charta und ihre Verpfli<strong>ch</strong>tungen aus an<strong>der</strong>en internationalen Übereinkünften,<br />
so haben <strong>die</strong> Verpfli<strong>ch</strong>tungen aus <strong>die</strong>ser Charta Vorrang.<br />
Art. 104<br />
Die Organisation geniesst im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds <strong>die</strong> Re<strong>ch</strong>ts- und Ges<strong>ch</strong>äftsfähigkeit,<br />
<strong>die</strong> zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirkli<strong>ch</strong>ung ihrer<br />
Ziele erfor<strong>der</strong>li<strong>ch</strong> ist.<br />
Art. 105<br />
(1) Die Organisation geniesst im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds <strong>die</strong> Vorre<strong>ch</strong>te und<br />
Immunitäten, <strong>die</strong> zur Verwirkli<strong>ch</strong>ung ihrer Ziele erfor<strong>der</strong>li<strong>ch</strong> sind.<br />
(2) Vertreter <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vereinten Nationen und Be<strong>die</strong>nstete <strong>der</strong> Organisation<br />
geniessen ebenfalls <strong>die</strong> Vorre<strong>ch</strong>te und Immunitäten, <strong>der</strong>en sie bedürfen, um ihre<br />
mit <strong>der</strong> Organisation zusammenhängen<strong>den</strong> Aufgaben in voller Unabhängigkeit<br />
wahrnehmen zu können.<br />
(3) Die Generalversammlung kann Empfehlungen abgeben, um <strong>die</strong> Anwendung <strong>der</strong><br />
Absätze 1 und 2 im einzelnen zu regeln, o<strong>der</strong> sie kann <strong>den</strong> Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Vereinten<br />
Nationen zu <strong>die</strong>sem Zweck Übereinkommen vors<strong>ch</strong>lagen.<br />
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