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Botschaft über die Volksinitiative «für den Beitritt der - admin.ch

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Art. 56<br />

Alle Mitgliedstaaten verpfli<strong>ch</strong>ten si<strong>ch</strong>, gemeinsam und je<strong>der</strong> für si<strong>ch</strong> mit <strong>der</strong> Organisation<br />

zusammenzuarbeiten, um <strong>die</strong> in Artikel 55 dargelegten Ziele zu errei<strong>ch</strong>en.<br />

Art. 57<br />

(1) Die vers<strong>ch</strong>ie<strong>den</strong>en dur<strong>ch</strong> zwis<strong>ch</strong>enstaatli<strong>ch</strong>e Übereinkünfte erri<strong>ch</strong>teten Son<strong>der</strong>organisationen,<br />

<strong>die</strong> auf <strong>den</strong> Gebieten <strong>der</strong> Wirts<strong>ch</strong>aft, des Sozialwesens, <strong>der</strong> Kultur,<br />

<strong>der</strong> Erziehung, <strong>der</strong> Gesundheit und auf verwandten Gebieten weitrei<strong>ch</strong>ende, in<br />

ihren massgeben<strong>den</strong> Urkun<strong>den</strong> ums<strong>ch</strong>riebene internationale Aufgaben zu erfüllen<br />

haben, wer<strong>den</strong> gemäss Artikel 63 mit <strong>den</strong> Vereinten Nationen in Beziehung gebra<strong>ch</strong>t.<br />

(2) Diese mit <strong>den</strong> Vereinten Nationen in Beziehung gebra<strong>ch</strong>ten Organisationen sind<br />

im folgen<strong>den</strong> als «Son<strong>der</strong>organisationen» bezei<strong>ch</strong>net.<br />

Art. 58<br />

Die Organisation gibt Empfehlungen ab, um <strong>die</strong> Bestrebungen und Tätigkeiten <strong>die</strong>ser<br />

Son<strong>der</strong>organisationen zu koordinieren.<br />

Art. 59<br />

Die Organisation veranlasst gegebenenfalls zwis<strong>ch</strong>en <strong>den</strong> in Betra<strong>ch</strong>t kommen<strong>den</strong><br />

Staaten Verhandlungen zur Erri<strong>ch</strong>tung neuer Son<strong>der</strong>organisationen, soweit sol<strong>ch</strong>e<br />

zur Verwirkli<strong>ch</strong>ung <strong>der</strong> in Artikel 55 dargelegten Ziele erfor<strong>der</strong>li<strong>ch</strong> sind.<br />

Art. 60<br />

Für <strong>die</strong> Wahrnehmung <strong>der</strong> in <strong>die</strong>sem Kapitel genannten Aufgaben <strong>der</strong> Organisation<br />

sind <strong>die</strong> Generalversammlung und unter ihrer Autorität <strong>der</strong> Wirts<strong>ch</strong>afts- und Sozialrat<br />

verantwortli<strong>ch</strong>; <strong>die</strong>ser besitzt zu <strong>die</strong>sem Zweck <strong>die</strong> ihm in Kapitel X zugewiesenen<br />

Befugnisse.<br />

Kapitel X: Der Wirts<strong>ch</strong>afts- und Sozialrat<br />

Art. 61 Zusammensetzung<br />

(1) Der Wirts<strong>ch</strong>afts- und Sozialrat besteht aus vierundfünfzig von <strong>der</strong> Generalversammlung<br />

gewählten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Vereinten Nationen.<br />

(2) Vorbehaltli<strong>ch</strong> des Absatzes 3 wer<strong>den</strong> alljährli<strong>ch</strong> a<strong>ch</strong>tzehn Mitglie<strong>der</strong> des Wirts<strong>ch</strong>afts-<br />

und Sozialrats für drei Jahre gewählt. Ein auss<strong>ch</strong>ei<strong>den</strong>des Mitglied kann<br />

unmittelbar wie<strong>der</strong>gewählt wer<strong>den</strong>.<br />

(3) Bei <strong>der</strong> ersten Wahl, <strong>die</strong> na<strong>ch</strong> Erhöhung <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Ratsmitglie<strong>der</strong> von siebenundzwanzig<br />

auf vierundfünfzig stattfindet, wer<strong>den</strong> zusätzli<strong>ch</strong> zu <strong>den</strong> Mitglie<strong>der</strong>n,<br />

<strong>die</strong> anstelle <strong>der</strong> neun Mitglie<strong>der</strong> gewählt wer<strong>den</strong>, <strong>der</strong>en Amtszeit mit dem betreffen<strong>den</strong><br />

Jahr endet, siebenundzwanzig weitere Mitglie<strong>der</strong> des Wirts<strong>ch</strong>afts- und<br />

Sozialrats gewählt. Die Amtszeit von neun <strong>die</strong>ser siebenundzwanzig zusätzli<strong>ch</strong>en<br />

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