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SdL 2/2013 - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und ...

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Patientenrechte205Die Erhebung eines Schadenersatzanspruches aus § 823 Absatz 1 BGBerfordert den Nachweis einer Rechtsgutsverletzung, einen kausal hieraufberuhenden Schaden sowie den Nachweis von Vorsatz oder Fahrlässigkeit.In § 630h BGB haben die vor allem durch die Rechtsprechung entwickeltenBeweislastregeln nunmehr eine gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage gef<strong>und</strong>en.4.1 Voll beherrschbare RisikenGr<strong>und</strong>sätzlich trägt der Patient die volle Beweislast <strong>für</strong> das Vorliegen einesBehandlungsfehlers. Der Beweis richtet sich nach § 286 ZPO <strong>und</strong> erfordertzwar keine absolute Gewissheit, aber einen <strong>für</strong> das praktische Leben brauchbarenGrad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne siegänzlich verstummen zu lassen. Für die voll beherrschbaren Risiken regeltdas Patientenrechtegesetz nun eine Beweislasterleichterung.§ 630h Absatz 1 BGB bestimmt, dass ein Fehler des Behandelnden vermutetwird, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das<strong>für</strong> den Behandelnden voll beherrschbar war <strong>und</strong> das zur Verletzung desLebens, des Körpers oder der Ges<strong>und</strong>heit des Patienten geführt hat. EinBehandelnder muss wegen der Eigenart des menschlichen Organismus imKernbereich ärztlichen Handelns keinen bestimmten Heilungserfolg garantieren.Behandelnde haben jedoch das Mögliche <strong>und</strong> Zumutbare zu tun, umGefahren, die der Praxis- <strong>und</strong> Klinikbetrieb mit sich bringt, auszuschließen<strong>und</strong> tunlichst Schäden von Patienten abzuwenden bzw. zu vermeiden. Zuden voll beherrschbaren Risiken zählen daher beispielsweise der ordnungsgemäßeZustand der bei der Behandlung oder Operation verwendeten Materialien<strong>und</strong> Geräte. Zu garantieren ist auch das vollständige Entnehmen vonTupfern aus dem Operationsgebiet, 18 die richtige Lagerung des Patienten aufdem Operationstisch 19 sowie die ordnungsgemäße Durchführung von Bewegungs-<strong>und</strong> Transportmaßnahmen. 204.2 Einwilligung <strong>und</strong> EingriffsaufklärungDer Behandelnde hat zu beweisen, dass er vor einer medizinisch gebotenenBehandlung bzw. vor einem Eingriff die Einwilligung des Patienten gemäß §630d BGB eingeholt hat <strong>und</strong> die Eingriffsaufklärung den Anforderungen des18 BGH Urt. v. 27.01.1981 – VI ZR 138/79.19 BGH, Urt. v. 24.01.1984 – VI ZR 203/82.20 BGH, Urt. v. 18.12.1990 – VI ZR 169/90.

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