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SdL 2/2013 - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und ...

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198 Michael Kramer3.2 Einzelne Pflichten <strong>und</strong> BehandlungsfehlerIn diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass belastbares statistischesMaterial über die Anzahl der Behandlungsfehler in Deutschland nicht vorhandenist. Annahmen des B<strong>und</strong>esministeriums <strong>für</strong> Ges<strong>und</strong>heit gehen von40.000 bis 170.000 Behandlungsfehlern jährlich aus. In Relation zur Vielzahlmedizinischer Behandlungen ist Vertrauen in die Qualität des Ges<strong>und</strong>heitssystemsin Deutschland durchaus angezeigt. Da ein Behandlungsfehler jedochweitreichende Folgen <strong>für</strong> den Patienten haben kann, gilt es, die Qualität dermedizinischen Behandlungen kontinuierlich zu verbessern, um Behandlungsfehlerweitgehend auszuschließen. Eine bei der SVLFG seit dem Jahr 2009geführte Datenbank weist immerhin 1.470 Regressfälle 7 aus, die unter derSchadenursache Behandlungs- <strong>und</strong> Pflegefehler geführt werden. Zum gleichenZeitpunkt werden 2.637 Regressfälle als Unfälle in Pflegeheimen bzw.Krankenhäusern geführt. Nachfolgend werden einzelne Behandlungsfehlerartenunter besonderer Heranziehung von Beispielen aus der Regresspraxisder SVLFG dargestellt.3.2.1 DiagnosefehlerDie Stellung der Diagnose stellt eine ärztliche Leistung dar, die aus demBehandlungsvertrag geschuldet wird. Die Diagnose ist eines der maßgebendenKriterien <strong>für</strong> die Wahl der Therapiemaßnahmen. Symptome könneneiner bestimmten Erkrankung jedoch nicht immer eindeutig zugeordnetwerden, da einzelne Symptome auch auf verschiedenen Ursachen beruhenkönnen. Auch können die Anzeichen ein <strong>und</strong> derselben Krankheit wegen derUnterschiedlichkeit des menschlichen Organismus jeweils eine andere Ausprägungaufweisen. Irrtümer bei der Diagnosestellung sind daher oft nichtvorwerfbar bzw. nicht als Behandlungsfehler zu werten. 8 Eine Diagnose, dieobjektiv falsch ist, ist gleichwohl nicht vorwerfbar, wenn die Bef<strong>und</strong>e in einervertretbaren Weise gedeutet worden sind.Sind Symptome vorhanden, die <strong>für</strong> eine bestimmte Erkrankung typisch sind,vom Arzt aber nicht ausreichend berücksichtigt werden, oder werden Symptomein völlig unvertretbarer, der Schulmedizin entgegenstehender Weiseinterpretiert, ist dies im Gr<strong>und</strong>satz aber als vorwerfbarer Behandlungsfehlerzu werten.7 Stand: März <strong>2013</strong>.8 BGH, Urt. v. 08.07.2003 – VI ZR 304/02.

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