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SdL 2/2013 - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und ...

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B<strong>und</strong>eseinheitliche Beitragsmaßstäbe in LUV <strong>und</strong> LKK147landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichenHektarwertes dieser Nutzung in dem Gemeindeteil, in dem die Flächengelegen sind, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen(Eigentums- <strong>und</strong> Pachtflächen) gebildet. Der durchschnittliche Hektarwertder landwirtschaftlichen Nutzung errechnet sich aus der Summe der von denFinanzbehörden <strong>für</strong> den Gemeindeteil nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzesermittelten Vergleichswerte, geteilt durch die Gesamtflächeder in dem Gemeindeteil gelegenen landwirtschaftlichen Nutzung. Ist derdurchschnittliche Hektarwert <strong>für</strong> den Gemeindeteil nicht zu ermitteln, ist derdurchschnittliche Hektarwert der Gemeinde der Berechnung des Flächenwerteszugr<strong>und</strong>e zu legen.Anmerkung:Die Vertreterversammlung der SVLFG hat am 20.11.<strong>2013</strong> im 3. Nachtrag zurSatzung beschlossen, dass anstelle des Herktarwertes des Gemeindeteilsder Herktarwert der Gemeinde, in dem das Unternehmen seinen Betriebssitzhat, zu berücksichtigen ist.Für die weinbauliche Nutzung wird ebenfalls der durchschnittliche Hektarwertals Berechnungsgr<strong>und</strong>lage auf Basis der Lagenvergleichszahl genutzt.Die Berücksichtigung der Lagenvergleichszahl <strong>für</strong> die Beitragsberechnungweinbaulicher Flächen stellt eine Abkehr von dem bei den bisherigen LKKenüberwiegend praktizierten Verfahren dar, das <strong>für</strong> die weinbauliche Nutzungüberwiegend feste Hektarwerte oder Hektar-Höchstwerte <strong>für</strong> die Beitragsberechnungin der Satzung vorsah.Der durchschnittliche Hektarwert des Ortsteils <strong>für</strong> die landwirtschaftlichgenutzten Flächen <strong>und</strong> der durchschnittliche Hektarwert des Ortsteils <strong>für</strong> dieweinbaulich genutzten Flächen werden auf der Basis der von der Finanzverwaltungfortgeschriebenen Hektarwerte zum Stichtag 1. Januar <strong>2013</strong>festgestellt. Dies gilt auch dann, wenn bisher selbständige Gemeinden oderGemeindeteile zu einer neuen Gemeinde zusammengelegt wurden. Für dieweinbauliche Nutzung werden die Hektarwerte aus dem bei den Finanzbehördengeführten Weinbaukataster entnommen.Mit den <strong>für</strong> die Fortschreibung der Hektarwerte verantwortlichen Stellen derB<strong>und</strong>esländer soll im Rahmen eines jährlich durchzuführenden Datenabgleichssichergestellt werden, dass <strong>für</strong> die Beitragsberechnung immer dieaktuellen Hektarwerte zur Verfügung stehen.

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