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SdL 2/2013 - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und ...

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Patientenrechte197Werkvertrags anzuwenden ist. 6 Diese Rechtsprechung hat durch das Patientenrechtegesetzkeine Änderung erfahren.3 BehandlungsfehlerDas Patientenrechtegesetz hat zum Ziel, die Durchsetzung der Ansprücheder Patientinnen <strong>und</strong> Patienten zu verbessern <strong>und</strong> eine bessere Unterstützungbei Behandlungsfehlern zu gewährleisten. § 630a Absatz 2 BGB regeltden Qualitätsstandard <strong>für</strong> medizinische Behandlungen. In § 630c Absatz 2BGB <strong>und</strong> § 630e BGB werden Informations- <strong>und</strong> Aufklärungspflichten normiert.Der Behandelnde wird durch § 630f BGB nun gesetzlich verpflichtet,die wesentlichen Umstände der Behandlung zu dokumentieren <strong>und</strong> dem Patientenauf Verlangen Einsicht in die Patientenakte zu gewähren (§ 630g BGB).3.1 DefinitionDer Behandelnde schuldet aus dem Dienstvertrag keinen bestimmten Heilerfolg.Auch eine fehlerfreie Behandlung kann nicht immer einen aus einerErkrankung resultierenden Schaden von Patientinnen <strong>und</strong> Patienten abwenden.Ein Schadenersatzanspruch auf einer vertraglichen <strong>und</strong>/oder deliktischenGr<strong>und</strong>lage entsteht nur bei schuldhaft fehlerhafter Behandlung, wennhierdurch bedingt ein Schaden entsteht, der bei Einhaltung der Sorgfaltspflichtenvermieden worden wäre.§ 630a Absatz 2 BGB regelt aber den Qualitätsstandard der Behandlung,die demnach regelmäßig nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehendenallgemeinen Qualitätsstandards zu erfolgen hat, soweit nicht etwasanderes vereinbart ist. Bei einem Verstoß gegen diese Qualitätsstandards istein Behandlungsfehler begründet. Eine überflüssige, medizinisch nicht indizierteBehandlung muss unterbleiben. Ein Behandlungsfehler liegt aber nichtnur dann vor, wenn die Behandlung vom medizinischen Standard abweichtoder medizinisch nicht indiziert ist. Organisatorische Mängel, Dokumentationsmängel,Fehler des Praxispersonals oder eine fehlende, fehlerhafte oderunvollständige Aufklärung über medizinische Eingriffe sowie deren Alternativen<strong>und</strong> Risiken können ebenfalls einen Behandlungsfehler begründen.6 BGH, Urt. v. 09.12.1974 – VII ZR 182/73.

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