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SdL 2/2013 - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und ...

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B<strong>und</strong>eseinheitliche Beitragsmaßstäbe in LUV <strong>und</strong> LKK139hergehende Umlagejahr. Auf die Bildung eines fünfjährigen Durchschnitts <strong>für</strong>die Durchführung des Ausgleichs wurde verzichtet. In § 56 der Satzung derSVLFG ist (zunächst) festgelegt, dass ab einem Schwellenwert von 20 Prozentder solidarische Ausgleich zu Gunsten oder zu Lasten der übrigen Risikogruppendurchgeführt wird. Die Erweiterung des solidarischen Ausgleichs<strong>für</strong> den Fall, dass die Beitragsbelastung einer Risikogruppe stark rückläufigist, wurde auf Vorschlag der Selbstverwaltung in die Satzungsregelung überden solidarischen Ausgleich zwischen den Risikogruppen aufgenommen. Sieverfolgt das Ziel, dass, sofern der Belastungsrückgang oberhalb des festgesetztenSchwellenwertes liegt, die über diesem Wert liegende Entlastung aufdie anderen Risikogruppen verteilt wird (Solidarität ist keine Einbahnstraße).Reduziert sich der Risikogruppenfaktor einer Risikogruppe gegenüber demRisikogruppenfaktor des Vorjahres um mehr als 20 Prozent, wird die Reduzierungauf 20 Prozent begrenzt (unterer Schwellenwert). Die Verteilung derzusätzlichen Beitragseinnahmen dieser Risikogruppe auf die anderen Risikogruppenerfolgt nach deren Anteilen an der Summe ihrer Beitragseinnahmen.Erhöht sich der Risikogruppenfaktor einer Risikogruppe gegenüber dem Risikogruppenfaktordes Vorjahres um mehr als 20 Prozent, wird die Erhöhungauf 20 Prozent begrenzt (oberer Schwellenwert). Die Verteilung der von denanderen Risikogruppen zu finanzierenden Leistungsaufwendungen erfolgtnach deren Anteilen an der Summe ihrer Leistungsaufwendungen.Hierzu wird <strong>für</strong> jede Risikogruppe ein „Korrekturfaktor Risikogruppe“ ermittelt.Der solidarische Ausgleich zwischen den Risikogruppen wird als „erste Stufe“der Solidarität bezeichnet <strong>und</strong> wird ab dem Umlagejahr <strong>2013</strong> durchgeführt.Als Vergleichsjahr <strong>für</strong> die Prüfung des Anstiegs oder der Reduzierung derRisikogruppenfaktoren wird die „fiktive“ Umlage 2012 herangezogen, die aufBasis des b<strong>und</strong>eseinheitlichen Beitragsmaßstabs zur Ermittlung der Angleichungsfaktorendurchgeführt wurde.Nachfolgend wird dargestellt, wie die „erste Stufe“ der Solidarität mit Schwellenwert20 Prozent zwischen den Risikogruppen am Beispiel von 4 Risikogruppendurchgeführt werden soll. Als Hebesatz werden 5 Euro <strong>für</strong> eineBerechnungseinheit angenommen:Risikogruppe 1Summe Berechnungseinheiten 2.000.000Zugeordneter Leistungsaufwand12.000.000 Euro

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