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SdL 2/2013 - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und ...

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200 Michael Kramergetroffen werden. 11 Bei der Verwendung textiler Hilfsmittel gehören hierzuggf. die Kennzeichnung <strong>und</strong> das Zählen der Tupfer. Es kommt sogar vor,dass Teile (zahn)ärztlicher Behandlungsinstrumente im Operationsgebietzurückbleiben. Die SVLFG musste sich mit folgendem Fall beschäftigen: ImRahmen der operativen Versorgung eines Kieferbruchs kam es zu einer Fraktureiner Bohrerspitze. Die Bohrerspitze verblieb im Gewebe. Im Rahmen derohnehin erforderlichen Metallentfernung konnte die Bohrerspitze nicht aufgef<strong>und</strong>enwerden, weshalb sich der Patient zusätzlich einer weiteren Operationzur Entfernung der Bohrerspitze unterziehen musste. Die Bohrerspitze hätteschon gar nicht im Gewebe verbleiben dürfen. Jedenfalls unterblieb eineausreichende bildgebende Diagnostik, die eine Entfernung der Bohrerspitzebereits im Rahmen der Metallentfernung ermöglicht hätte, so dass jedenfallsdie Kosten <strong>für</strong> die weitere Operation <strong>und</strong> die <strong>für</strong> den Patienten hiermit verb<strong>und</strong>enenUnannehmlichkeiten dem Behandlungsfehler geschuldet sind.Diagnose-, Bef<strong>und</strong>erhebungs- <strong>und</strong> Therapiefehler können auch kumulativauftreten. In diesen Fällen kann die Frage, ob ein Diagnosefehler noch vertretbaroder schon völlig unvertretbar ist, offen bleiben. Hierzu ein weiteresFallbeispiel aus der Praxis der SVLFG: Bei der Patientin wurde eine Hüftgelenkendoprotheseeingesetzt. Intraoperativ kam es zu einer fast vollständigenSprengung des Femurschaftes. Wegen des Ausmaßes der Knochenverletzunghielt der im Rechtsstreit hinzugezogene Sachverständige die Diagnosedes Operateurs, es liege nur eine gering dislozierte Femurschaftfraktur vor,<strong>für</strong> unvertretbar. Das Ausmaß der Fraktur verkannte der Operateur auch, weiler die erforderliche Bef<strong>und</strong>erhebung, nämlich eine intraoperative Röntgenkontrolle,unterließ. Die anschließend gewählten Maßnahmen zur Stabilisierungdes Knochens wurden gutachterlich als ungeeignet angesehen. 123.2.3 InformationspflichtenHinsichtlich der Aufklärungspflichten wird unterschieden zwischen der sogenanntentherapeutischen Aufklärung, die auch als Sicherheitsaufklärungbezeichnet wird, <strong>und</strong> der Eingriffs- <strong>und</strong> Risikoaufklärung, die auch Selbstbestimmungsaufklärunggenannt wird. Die therapeutische Aufklärung ist in §630c BGB geregelt, die Eingriffsaufklärung in § 630e BGB.3.2.3.1 Die therapeutische Aufklärung§ 630c Absatz 2 Satz 1 BGB regelt die sogenannte therapeutische Aufklärung.Der Behandelnde ist demnach verpflichtet, dem Patienten in verständ-11 OLG Koblenz, Urt. v. 31.7.1998 – 10 U 629/97.12 Vgl. LG Osnabrück, Urt. v. 20.12.2011 – 3 O 2756/10 (rechtskräftig).

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