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SdL 2/2013 - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und ...

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206 Michael Kramer§ 630e BGB entsprochen hat. Zum Inhalt der Eingriffsaufklärung wird auf dieAusführungen unter 3.2.3.2 verwiesen.4.3 DokumentationHat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme<strong>und</strong> ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 BGB nicht in derPatientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen § 630fAbsatz 3 BGB nicht aufbewahrt, wird gemäß § 630h Absatz 3 BGB vermutet,dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat. Diese Vorschrift soll die Beweisführungssituationder Patienten verbessern <strong>und</strong> ggf. eine Beweisvereitelungdurch Dokumentationsmängel verhindern. Deshalb wird vermutet, dass einegebotene wesentliche Maßnahme, die nicht dokumentiert wurde, auch nichtdurchgeführt wurde. 214.4 Befähigung des BehandelndenWar ein Behandelnder <strong>für</strong> die von ihm vorgenommene Behandlung nichtbefähigt, wird gemäß § 630h Absatz 4 BGB vermutet, dass die mangelndeBefähigung <strong>für</strong> den Eintritt der Verletzung, des Lebens, des Körpers oder derGes<strong>und</strong>heit ursächlich war.4.5 Grober BehandlungsfehlerLiegt ein grober Behandlungsfehler vor <strong>und</strong> ist dieser gr<strong>und</strong>sätzlich geeignet,eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ges<strong>und</strong>heit der tatsächlicheingetretenen Art herbeizuführen, wird nach § 630h Absatz 5 Satz 1 BGBvermutet, dass der Behandlungsfehler <strong>für</strong> diese Verletzung ursächlich war.Die durch die Rechtsprechung entwickelte Umkehr der Beweislast <strong>für</strong> denursächlichen Zusammenhang zwischen dem Ges<strong>und</strong>heitsschaden <strong>und</strong> demgroben Behandlungsfehler, wenn der Behandlungsfehler generell geeignetist, den eingetretenen Schaden zu verursachen, 22 ist nun in die gesetzlicheRegelung als widerlegliche Vermutung eingeflossen.21 BGH, Urt. v. 19.02.1995 – VI ZR 272/93.22 BGH, Urt. v. 08.01.2008 – VI ZR 118/06; BGH, Urt. v. 19.06.2012; BGH, – VI ZR77/11 (Ob die Kenntnis des Kausalzusammenhangs zum medizinischen Standardwissengehört, ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich).

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