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SdL 2/2013 - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und ...

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Patientenrechte201licher Weise zu Beginn der Behandlung <strong>und</strong>, soweit erforderlich, in derenVerlauf sämtliche <strong>für</strong> die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern. Zuden wesentlichen Umständen gehören nach dem Gesetzestext insbesonderedie Diagnose, die voraussichtliche ges<strong>und</strong>heitliche Entwicklung, die Therapiesowie die nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Diese Aufzählungist nicht abschließend. Durch die therapeutische Aufklärung soll derBehandlungserfolg sichergestellt werden. Da ein Behandlungserfolg in vielenFällen auch von der Kooperation <strong>und</strong> dem Verhalten des Patienten abhängt,soll diese Aufklärung daher das therapiegerechte Verhalten des Patientenermöglichen <strong>und</strong> fördern. Der Patient soll in diesem Zusammenhang auchauf die Risiken <strong>für</strong> den Therapieerfolg bei fehlender Compliance hingewiesenwerden, also wenn er ärztlichen Anweisungen keine Folge leistet. Der Arzthat insoweit auf die richtige Einnahme von Medikamenten hinzuwirken, denPatienten über den Nutzen der gewählten Therapie aber auch über möglicheRisiken <strong>und</strong> Nebenwirkungen aufzuklären <strong>und</strong> ihm ggf. den Ernst <strong>und</strong> denwahrscheinlichen weiteren Verlauf der Erkrankung <strong>und</strong> den Einfluss der Therapiehierauf zu erklären.Die therapeutische Aufklärung ist Teil der medizinischen Behandlung. EinVerstoß gegen die Sorgfaltspflichten ist daher ein Behandlungsfehler. Beispielhaftwird auf folgende Fälle aus der Rechtsprechung Bezug genommen:Eine Patientin ist postoperativ über eine Abweichung von der ursprünglichgeplanten Vorgehensweise bei der Sterilisation <strong>und</strong> einer hierdurch bedingtenErhöhung des Versagerrisikos aufzuklären. 13 Einer Patientin ist eindringlichzu einer Probeexzision mit anschließender histologischer Abklärungzu raten, wenn die Auswertung einer Mammographie einen bedenklichenBef<strong>und</strong> ergibt <strong>und</strong> die Patientin wegen familiärer Vorbelastung als Risikopatientingilt. 14 Ein Notarzt, der im Rahmen der Notfallbehandlung lediglich dieSchmerzfreiheit des Patienten bezweckt, hat den Patienten über die Notwendigkeitder weiteren Behandlung aufzuklären. 15Aus dem Arztreport 2010 der Barmer GEK ergibt sich, dass ein Arzt durchschnittlich10.735 Patientenkontakte jährlich hat. Demnach – so der Report– stehen einem Arzt durchschnittlich 8 Minuten pro Patientenkontakt zur Verfügung.Der Zeitmangel <strong>und</strong> die Qualität der Arzt-/Patientenkommunikationhaben Auswirkungen auf den Therapieerfolg. Eine Studie belegt den Zusammenhangzwischen der Bereitschaft von Patienten, sich therapiegerecht zu13 BGH, Urt. v. 08.07.2008 – VI ZR 259/06.14 OLG Köln, Urt. v. 04.08.1999 – 5 U 9/98.15 OLG Köln, Urt. v. 16.06.1999 – 5 U 160/97.

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