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SdL 2/2013 - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und ...

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B<strong>und</strong>eseinheitliche Beitragsmaßstäbe in LUV <strong>und</strong> LKK1275 Berücksichtigung des Unfallrisikos durch die Bildungvon RisikogruppenWie bereits unter Ziffer II.1 dargestellt, wurde die stärkere Berücksichtigungdes Unfallrisikos im Rahmen der Beitragserhebung bereits 2006 im Positionspapierzur Weiterentwicklung der LUV auf dem Gebiet Kataster/Beitragvom 13.05.2005 des früheren BLB e. V. empfohlen.Bedingt durch den fortwährenden Strukturwandel in der <strong>Landwirtschaft</strong>war <strong>und</strong> ist eine zunehmende Spezialisierung der Betriebe festzustellen.Gleichfalls war festzustellen, dass durch die Aufgabe von landwirtschaftlichenBetrieben die Durchschnittsgröße der Betriebe zugenommen hat 6 .Diese Veränderungen haben dazu geführt, dass sich das Unfallrisiko in denBetrieben je nach Art <strong>und</strong> Größe sehr differenziert entwickelt hat. So konnteanhand von Auswertungen aus der Unfallursachenstatistik der SVLFG (früherdes BLB e. V.) nachgewiesen werden, dass die Unfallhäufigkeit mit zunehmenderBetriebsgröße abnimmt; die Unfallhäufigkeit von viehlosen <strong>und</strong> viehhaltendenBetrieben sehr stark voneinander abweicht, wobei Rinderhaltunggenerell ein größeres Unfallrisiko darstellt als z. B. die Schweinehaltung. Diedifferenzierten Betriebsstrukturen <strong>und</strong> das sich unterschiedlich darstellendeUnfallrisiko in den Betrieben sollte deshalb durch Bildung von Gefahrgemeinschaften,d. h. durch Risikogruppen, stärker berücksichtigt werden.Vereinfacht ausgedrückt sollten Betriebe mit vergleichbaren Produktionsverfahrenoder mit vergleichbaren Betriebsformen in Gruppen zusammengefasstwerden mit der Folge, dass die von Versicherten dieser Betriebe verursachtenAufwendungen durch deren „gruppenspezifischem“ Beitragsaufkommenfinanziert werden.Durch ein solches Verfahren sollte eine gerechtere Verteilung <strong>und</strong> Finanzierungder Unfalllasten erfolgen.In der vom früheren LSV-SpV erlassenen Richtlinie über die Berechnungsgr<strong>und</strong>lagennach § 182 Absatz 2 bis 6 SGB VII, insbesondere die Bildungvon Risikogruppen sowie die Berücksichtigung des solidarischen Ausgleichsnach § 143e Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a SGB VII betreffend, wurde in§ 11 das Verfahren zur Bildung von Risikogruppen erstmals <strong>für</strong> die LBGenverbindlich festgelegt.6 Vgl. agrarpolitischer Bericht der B<strong>und</strong>esregierung 2011, S. 36 Übersicht 15.

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